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Off-Label Use, Kostengutsprache und Vertrauensärzte

<p class="article-intro">Integraler Bestandteil der Patientenaufklärung durch den behandelnden Arzt ist neben den medizinischen Aspekten die Information über wirtschaftliche Folgen der Behandlung. Dies hat zunehmende Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung von Medikamenten im Rahmen einer Off-Label-/Off-Limitation-Behandlung. Ohne positive Kostengutsprache besteht keine Garantie einer Kostenübernahme durch den Versicherer.</p> <p class="article-content"><div id="keypoints"> <h2>Keypoints</h2> <ul> <li>Die &auml;rztliche Behandlung ist eine Frage der Medizin. Die Kostenr&uuml;ckerstattung ist eine Rechtsfrage.</li> <li>Der behandelnde Arzt ist verantwortlich f&uuml;r eine umfassende Patientenaufkl&auml;rung, welche auch die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung beinhaltet.</li> <li>Die Kosten&uuml;bernahme durch den Versicherer im Rahmen eines Off-Label/Off-Limitation Use entspricht einer Ausnahmeregelung im Einzelfall und ersetzt keine Early-Access- oder Compassionate- Use-Programme.</li> <li>Im Rahmen der medikament&ouml;sen OLU-Behandlung muss ein grosser therapeutischer Nutzen erwartet werden k&ouml;nnen, welcher sich sowohl in allgemeiner Weise wie auch im Einzelfall rechtfertigen l&auml;sst.</li> <li>Die Bewertungsmodelle des SGV dienen als Hilfsmittel zur methodischen Gleichbehandlung im OLU-Einzelfall. Das neue Modell &laquo;SGV OLUTool Onko&raquo; wird die beiden anderen Modelle im Verlauf des Jahres abl&ouml;sen (Publikation in press).</li> </ul> </div> <h2>Rechtlich-politisches Umfeld</h2> <p>Der Kostentr&auml;ger einer medizinischen Behandlung ist je nach Kontextfaktoren unterschiedlich (bspw. Frakturbehandlung aufgrund eines Unfalls, eines angeborenen Leidens oder von Krankheit). Dabei ist je nach medizinischer Situation eine der Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Milit&auml;rversicherung oder Invalidenversicherung) als Kostentr&auml;ger verantwortlich (Abb. 1 und 2).</p> <p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2018_Leading Opinions_Onko_1806_Weblinks_lo_onko_1806_s12_abb1+2.jpg" alt="" width="1457" height="2029" /></p> <h2>Vertrauensarzt</h2> <p>Im Bundesgesetz &uuml;ber die Krankenversicherung wird die Funktion des Vertrauensarztes im Kapitel &laquo;Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualit&auml;t der Leistungen &raquo; in Art. 57 KVG aufgef&uuml;hrt. Darin werden folgende Aspekte geregelt:</p> <ul> <li>Voraussetzungen zur T&auml;tigkeit als Vertrauensarzt (Art. 57 Abs. 1&ndash;Abs. 3 KVG)</li> <li>Aufgaben und Funktionen des Vertrauensarztes (Art. 57 Abs. 4 KVG)</li> <li>Unabh&auml;ngigkeit des Vertrauensarztes (Art. 57 Abs. 5 KVG)</li> <li>Mitwirkungspflicht/-rechte des behandelnden Arztes sowie des Versicherten (Art. 57 Abs. 6 KVG)</li> <li>Pers&ouml;nlichkeitsschutz des Versicherten (Art. 57 Abs. 7 KVG)</li> <li>Datenweitergabe vom Vertrauensarzt an den Versicherer (Art. 57 Abs. 8 KVG)</li> </ul> <p>Der Vertrauensarzt nach Art. 57 KVG ist ein besonderes Organ der sozialen Krankenversicherung. Als Durchf&uuml;hrungsorgan der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit Wahrnehmung einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Aufgabe haben Vertrauens&auml;rzte neben den rechtlichen Vorgaben des KVG auch das &uuml;brige Recht (bspw. Verwaltungsrecht, allgemeine Rechtsgrunds&auml;tze, Grundrechte) zu beachten. Sie haben insbesondere das Legalit&auml;tsprinzip zu wahren, alle Versicherten und Leistungserbringer gleich (Art. 8 BV) und nach den Regeln von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu behandeln, einheitliche Beurteilungskriterien anzuwenden und bei der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Behandlung das Verh&auml;ltnism&auml;ssigkeitsgebot zu respektieren (BGE 127 V 43 E.3, 133 V 359 E. 6.5). Die wesentlichen Aufgaben des Vertrauensarztes bestehen in einer Beratungsfunktion, einer Vermittlerfunktion, einer Schutzfunktion hinsichtlich Pers&ouml;nlichkeitsrechten der Versicherten und einer Kontrollfunktion mit Pr&uuml;fung der Voraussetzungen der Leistungspflicht (WZW-Kriterien) im individuell- konkreten Fall.<sup>1&ndash;5</sup><br /> Der Arzt ist verantwortlich f&uuml;r eine umfassende Patientenaufkl&auml;rung (Diagnose, Verlauf, Behandlungsm&ouml;glichkeiten, Nutzen und Risiken wie auch wirtschaftliche Folgen) sowie nach Patienteneinwilligung f&uuml;r die &Uuml;bernahme der medizinischen Behandlung (Abb. 3). Die Art und Weise der Behandlung des Patienten durch den Arzt ist eine medizinische Frage. Die Rechnungsstellung des Arztes an den Patienten (&laquo;tiers garant&raquo;) oder Krankenversicherer (&laquo;tiers payant&raquo;) erfolgt gem&auml;ss den vereinbarten Tarifen (TARMED, SwissDRG) und Amtstarifen des BAG (Spezialit&auml;tenliste, Analysenliste, ALT, MiGel). Die Verg&uuml;tung durch die Krankenversicherung der in Rechnung gestellten Kosten erfolgt gem&auml;ss Krankenversicherungsgesetz, deren Verordnungen und Anh&auml;ngen. Die Kosten&uuml;bernahme der medizinischen Behandlung ist eine Frage der regulatorischen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung.</p> <p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2018_Leading Opinions_Onko_1806_Weblinks_lo_onko_1806_s13_abb3.jpg" alt="" width="1457" height="965" /></p> <h2>Kostengutsprache</h2> <p>Ein Kostengutsprachegesuch an den Versicherer ist notwendig, sofern die entsprechende Vorgabe in Verordnungen des BAG wie bspw. Art. 1 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhang 1 (Anhang 1 KLV), Art. 5 KLV (Physiotherapie), Art. 6 KLV (Ergotherapie) sowie der Spezialit&auml;tenliste (SL) aufgef&uuml;hrt ist. In der Spezialit&auml;tenliste sind diejenigen Medikamente aufgelistet, welche eine Pflichtleistung gem&auml;ss OKP darstellen.<br /> Der behandelnde Arzt ist verantwortlich, den Patienten &uuml;ber wirtschaftliche Folgen der Behandlung zu informieren. Dabei muss er die Situationen erkennen, bei welchen die Kosten&uuml;bernahme durch die Versicherung zweifelhaft ist. In solchen Situationen hat er den Patienten aufzufordern, sich zu erkundigen oder selbst an die Versicherung zu gelangen und ein Kostengutsprachegesuch an den Versicherer zu stellen. Eine Zusage der Kosten&uuml;bernahme durch den Versicherer muss vor Durchf&uuml;hrung der medizinischen Behandlung vorliegen.<sup>6</sup><br /> Formale Kriterien hinsichtlich Kostengutsprachegesuch bestehen nicht (Tab. 1). Ein Formular eines Kostengutsprachegesuchs f&uuml;r Medikamente ist &uuml;ber die Homepage des Schweizerischen Verbands der Vertrauens- und Versicherungs&auml;rzte (SGV) abrufbar (http://www.vertrauensaerzte. ch/links/covercommitment/71abonko/).</p> <p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2018_Leading Opinions_Onko_1806_Weblinks_lo_onko_1806_s13_tab1.jpg" alt="" width="1419" height="862" /></p> <h2>Off-Label/Off-Limitation Use</h2> <p>Voraussetzung f&uuml;r eine Kosten&uuml;bernahme von Arzneimitteln im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist die Anwendung des Arzneimittels gem&auml;ss der Fachinformation durch die Zulassungsbeh&ouml;rde Swissmedic, sofern das Arzneimittel auch in der Spezialit&auml;tenliste (SL) aufgef&uuml;hrt ist und die Anwendung im Rahmen etwaiger SL-Limitationen erfolgt. Bei Anwendung eines Medikamentes ausserhalb der zugelassenen Fachinformation und/oder ausserhalb der SL-Limitation (entsprechend einem Off- Label/Off-Limitation Use) besteht grunds&auml;tzlich keine Kosten&uuml;bernahmepflicht durch die Krankenversicherer im Rahmen der sozialen Krankenversicherung.<br /> In der Schweiz sind erstmalig regulatorische Vorgaben zum Off-Label/Off-Limitation Use mittels Art. 71 a/b KVV per 1. M&auml;rz 2011 in Kraft getreten. Eine erste Revision trat per 1. M&auml;rz 2017 in Kraft (Art. 71 a&ndash;d KVV).<br /> Ausnahmsweise k&ouml;nnen die Kosten f&uuml;r ein Arzneimittel &uuml;bernommen werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 71a&ndash;d der Verordnung &uuml;ber die Krankenversicherung (KVV) erf&uuml;llt sind. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Behandlungskomplexes oder einer Krankheit, die f&uuml;r die versicherte Person t&ouml;dlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeintr&auml;chtigungen nach sich ziehen kann, und wenn wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verf&uuml;gbar ist. In diesem Fall muss vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen erwartet werden k&ouml;nnen (Art. 71a Abs. 1 KVV). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung &uuml;bernimmt die Kosten des Arzneimittels nur auf besondere Gutsprache des Versicherers nach vorg&auml;ngiger Konsultation des Vertrauensarztes oder der Vertrauens&auml;rztin (Art. 71d Abs. 1 KVV). Bei Erf&uuml;llung der erw&auml;hnten Voraussetzungen bestimmt der Versicherer nach Absprache mit der Herstellerfirma die H&ouml;he der Verg&uuml;tung (Art. 71a Abs. 2 KVV). Dabei &uuml;berpr&uuml;ft der Versicherer, ob die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung &uuml;bernommenen Kosten in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zum therapeutischen Nutzen stehen (Art. 71d Abs. 2 KVV). Je h&ouml;her der Nutzen ist, desto h&ouml;here Kosten sind gerechtfertigt (BGE 136 V 395 E. 7.4).<br /> Ausserhalb der zugelassenen Indikation und/oder SL-Limitation ist f&uuml;r eine Kosten&uuml;bernahme im Rahmen der sozialen Krankenversicherung nicht nur die einfache Wirksamkeit eines Medikamentes gefordert, sondern es muss ein grosser therapeutischer Nutzen durch die Behandlung mit dem Arzneimittel erwartet werden k&ouml;nnen. Dabei stellt sich die Frage, welche Verbesserungen des Krankheitszustandes eines Patienten sich aufgrund des neuen Medikamentes erwarten lassen. Relevant f&uuml;r die Beurteilung ist deshalb der klinische Nutzen (&laquo;clinical benefit&raquo;, &laquo;outcome&raquo;). Aus onkologischer Sicht steht im Zentrum des klinischen Nutzens das Erreichen einer Lebensverl&auml;ngerung oder einer Lebensverbesserung des Patienten. In der Gesamtbetrachtung wird der klinisch therapeutische Nutzen aufgrund der Wirksamkeit unter Ber&uuml;cksichtigung der kurz- und langfristigen Toxizit&auml;t bewertet.<br /> Gem&auml;ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beurteilung hinsichtlich eines grossen therapeutischen Nutzens sowohl in allgemeiner Weise als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall durchzuf&uuml;hren (BGE 136 V 395 E. 6.4 und 6.5). Deshalb erfordert die Beurteilung des therapeutischen Nutzens eine Wirksamkeits&uuml;berpr&uuml;fung in allgemeiner Weise sowie die Pr&uuml;fung des konkreten Einzelfalls mit Ber&uuml;cksichtigung der klinischen Kontextfaktoren wie Komorbidit&auml;ten oder anderer relevanter Kriterien (bspw. &laquo;ultraorphan disease&raquo;).<br /> Sofern alle Voraussetzungen von Art. 71 a&ndash;d KVV erf&uuml;llt sind, legt der Versicherer die H&ouml;he der Verg&uuml;tung fest (Art. 71a Abs. 2 KVV). Die zu &uuml;bernehmenden Kosten m&uuml;ssen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zum therapeutischen Nutzen stehen (Art. 71d Abs. 2 KVV). Zur Beurteilung des angemessenen Verh&auml;ltnisses erfolgt eine Bewertung der angefragten Therapie im Vergleich zu Therapiealternativen (Medikamente sowie andere Therapiemethoden) bez&uuml;glich klinischer Relevanz wie auch der Kosten. Die Kosten&uuml;bernahme im Einzelfall ist eine Verhandlungsfrage zwischen Versicherer und Herstellerfirma, wor&uuml;ber grunds&auml;tzlich Verschwiegenheit herrscht.<br /> Ohne positive Kostengutsprache durch den Versicherer besteht keine Garantie der Kosten&uuml;bernahme f&uuml;r die Anwendung eines Medikamentes in einer Off-Label-/Off- Limitation-Situation.<sup>7</sup></p> <h2>Versicherungsmedizinische Bewertungsmodelle</h2> <p>Als Hilfsmittel zur Bewertung des therapeutischen Nutzens hinsichtlich der Anwendung eines Medikamentes im OLU-Einzelfall werden durch die Vertrauens&auml;rzte bisher zwei Modelle verwendet: das 9-Felder-Modell sowie das Mediscore-Modell. Beide Modelle sind &uuml;ber die Homepage der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungs&auml;rzte (SGV) publiziert. Die Bewertungsmodelle wurden in diesem Jahr &uuml;berarbeitet. Neu wurden diese zu einem einzigen Modell &laquo;SGV OLUTool Onko&raquo; weiterentwickelt, welches die beiden anderen Modelle im Verlauf des Jahres abl&ouml;sen wird (Publikation in press). Die SGV-Arbeitsgruppe hat sich zur Modell&uuml;berarbeitung am internationalen Umfeld (ESMO-MCBS, u.a.) orientiert.8&ndash;14 Das neue Modell bewertet sowohl die wissenschaftliche Publikation (= Wirksamkeit in allgemeiner Weise) wie auch die klinische Situation des Einzelfalls (Kontextfaktoren wie Komorbidit&auml;ten, &laquo;ultraorphan disease&raquo;, soziale Situation), womit die Zweckm&auml;ssigkeit der angefragten Therapie im Einzelfall bewertet wird. Die Bewertung der wissenschaftlichen Publikation (nach Evidenz und klinisch relevantem Endpunkt) sowie die Einzelfallbeurteilung ergeben die Gesamtbeurteilung des zu erwartenden therapeutischen Nutzens. Wie bisher erfolgt eine Zuordnung der Bewertung in die vier Nutzenkategorien A&ndash;D. Die Nutzenkategorien A wird als hoch, die Nutzenkategorie B als bedeutsam, die Nutzenkategorie C als Therapie mit Potenzial sowie die Nutzenkategorie D als m&auml;ssig bis gering bewertet. Die durch den Vertrauensarzt zugeordnete Nutzenkategorie A&ndash;D wird dem Versicherer pro Einzelfall weitergeleitet. Die Verg&uuml;tungsh&ouml;he richtet sich nach der Nutzenkategorie.<br /> Im neuen Modell &laquo;SGV OLUTool Onko &raquo; werden allgemeine Regeln (regulatorische Vorgaben, Anforderungen an &Auml;rzte/ &Auml;rztinnen) sowie Regeln zur Studieninterpretation und -bewertung (Bonus/ Malus, Studiendefizite) aufgef&uuml;hrt. Damit wird zuk&uuml;nftig mehr Transparenz in die OLU-Einzelfallbeurteilung durch die Vertrauens&auml;rzte geschaffen werden k&ouml;nnen. Um die diversen Aspekte im Einzelfall ber&uuml;cksichtigen zu k&ouml;nnen, ist ein Interpretationsspielraum notwendig. Deshalb werden auch weiterhin Unterschiede in den vertrauens&auml;rztlichen Bewertungen auftreten. Jedoch kann mit Anwendung eines einheitlichen Modells eine methodische Gleichbehandlung erreicht werden (Abb. 4).<br /> Abbildung 4 zeigt einen Vergleich der bisherigen Modelle (9-FM, Mediscore) versus das neue &laquo;SGV OLUTool Onko&raquo;. Die Messgr&ouml;sse der Endpunkte besteht neu in der Hazard-Ratio (HR). Erstmalig bestehen Vorgaben zur Bewertung von adjuvanten Therapien. Die Frage der Zweckm&auml;ssigkeit der Anwendung eines Medikamentes im OLU-Einzelfall wird neu explizit bewertet.</p> <p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2018_Leading Opinions_Onko_1806_Weblinks_lo_onko_1806_s15_abb4.jpg" alt="" width="1456" height="1047" /></p></p> <p class="article-footer"> <a class="literatur" data-toggle="collapse" href="#collapseLiteratur" aria-expanded="false" aria-controls="collapseLiteratur" >Literatur</a> <div class="collapse" id="collapseLiteratur"> <p><strong>1</strong> Bundesamt f&uuml;r Gesundheit (BAG), Kreisschreiben 7.1, Datenschutzkonforme Organisation und Prozesse der Krankenversicherer, 2016 <strong>2</strong> Wiedersheim P, Zollikofer J: Kommunikation zwischen behandelndem Arzt und Vertrauensarzt und begleitende Ausf&uuml;hrungen zu den Empfehlungen der KKA und der SGV, SAEZ 2017, 474f. <strong>3</strong> Eugster G: SBVR Soziale Sicherheit, Krankenversicherung, 2015 <strong>4</strong> Poledna T, Werder G: Der Vertrauens&auml;rztliche Dienst: ein verfassungsm&auml;ssiger Zwitter? AJP 2016, 1662f. <strong>5</strong> Blechta G-P et al.: Basler Kommentar zum Krankenversicherungs- und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (in press) <strong>6</strong> Aebi- M&uuml;ller RE et al.: Arztrecht, 2016: 55f. <strong>7</strong> Hummel Y: Nutzenbewertung von Studien: Nach welchen Vorgaben erfolgt die R&uuml;ckerstattung? info@onkologie, Vol. 8, 6/2018: 34- 36 <strong>8</strong> Cherny NI et al.: A standardized, generic, validated approch to stratify the magnitude of clinical benefit that can be anticipated from anti-cancer therapies: the European Society for Medical Oncology Magnitude of Clinical Benefit Scale (ESMO-MCBS), Ann Oncol 2015; 26: 1547- 1573 <strong>9</strong> Cherny NI et al.: ESMO-Magnitude of Clinical Benefit Scale version 1.1, Ann Oncol 2017; 28: 2340-2366 <strong>10</strong> Al- Shahi Salman R et al.: Increasing value and reducing wast in biomedical research regulation and management. Lancet 2014; 383(9912): 176-85 <strong>11</strong> Del Paggio JC et al.: Do contemporary randomized controlled trials meet ESMO thresholds for meaningful clinical benefit? Ann Oncol 2017; 28: 157-162 <strong>12</strong> Wild C et al.: Utilisation of the ESMOMCBS in practice of HTA. Ann Oncol 2016; 27: 2134-2136 <strong>13</strong> Ellis LM et al.: American society of clinical oncology perspective: raising the bar for clinical trials by defining clinically meaningful outcomes. JCO 2014; 32: 1277-1280 <strong>14</strong> Emmerich J et al.: France&rsquo;s new framework for regulating off-label drug use. NEJM 2012; 367: 1279-1281</p> </div> </p>
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