Wer darf was? Rechtliche Grenzen in der ästhetischen Medizin in der Schweiz
Autor:innen:
Dr. med. Rodrigo do Carmo Silva1
Dr. med. Renielle Gonçalves de Lira2
Dr. med. Bárbara Varella Maire1
Dr. med. Roberta Vasconcelos-Berg, PhD1
1 Margarethenklinik
Universitätsspital Basel (USB)
2 Klinik für Herzchirurgie
Universitätsspital Zürich (USZ)
Korrespondierender Autor:
Rodrigo do Carmo Silva, MD
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Die Nachfrage nach nichtchirurgischen ästhetischen Verfahren, insbesondere der Anwendung von Botulinumtoxin und Hyaluronsäure-Fillern, nimmt weiterhin stetig zu. Zwischen 2020 und 2023 wurde ein globaler Anstieg von etwa 40% verzeichnet.1 Parallel zu dieser Entwicklung steigen auch die Beteiligung nichtärztlicher Anbieter, häufig mit heterogenen Ausbildungsniveaus, sowie die Zahl behandlungsassoziierter Komplikationen.
Keypoints
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Die Schweizer Gesetzgebung definiert klare Rahmen-bedingungen für den Einsatz von Arzneimitteln, Medizin-produkten und energie-basierten Technologien.
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Verfahren mit Botulinumtoxin und injizierbaren Fillern sowie bestimmte Laser- und Energieanwendungen gelten in der Regel als ärztliche Tätigkeiten und erfordern eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
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Die Kantone konkretisieren die Umsetzung und können unter definierten Bedingungen wenig riskante kosmetische Verfahren durch nichtärztliches Personal zulassen.
Auch in Ländern mit strenger Regulierung wie der Schweiz ist diese Entwicklung zu beobachten. Das Wachstum des ästhetischen Marktes führt zu einer zunehmenden Belastung der regulatorischen Grenzen und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung, welche Berufsgruppen zur Durchführung bestimmter Verfahren berechtigt sind.
Ziel dieses Artikels ist es, Ärztinnen und Ärzte über den aktuellen rechtlichen Rahmen für ästhetische Behandlungen in der Schweiz zu informieren, insbesondere im Bereich injizierbarer Substanzen und energiebasierter Technologien. Da Komplikationen dieser Eingriffe häufig im ärztlichen Setting behandelt werden, ist ein fundiertes Verständnis der gesetzlichen Grundlagen essenziell – sowohl zur sicheren Patient:innenversorgung als auch zur Identifikation möglicher Regelverstösse und deren gegebenenfalls notwendiger Meldung an die zuständigen kantonalen Behörden.
Rechtliche Grundlagen
Obwohl systematische Studien zu diesem Thema begrenzt sind, zeigt sich in der klinischen Praxis eine zunehmende Zahl von Komplikationen nach ästhetischen Behandlungen. Dies ist unter anderem auf die Ausweitung entsprechender Angebote in unterschiedlichen regulatorischen Kontexten zurückzuführen.
In der Schweiz basiert die Regulierung auf einem Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalen Vorschriften. Diese definieren die rechtliche Einordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und beruflicher Tätigkeit und legen damit die Grenzen ästhetischer Interventionen fest.
Die Swissmedic ist die nationale Behörde für die Zulassung und Marktüberwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sie betreibt Systeme der Pharmakovigilanz und Materiovigilanz, in deren Rahmen relevante unerwünschte Ereignisse gemeldet werden müssen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
Heilmittelgesetz (HMG)
Das Heilmittelgesetz (HMG) definiert Arzneimittel als Produkte, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt sind. Botulinumtoxin fällt in diese Kategorie.2
Medizinprodukteverordnung (MepV)
In der Medizinprodukteverordnung (MepV) sind Medizinprodukte geregelt, deren Hauptwirkung nicht pharmakologisch ist. Dazu zählen Hyaluronsäurefiller, Biostimulatoren wie Poly-L-Milchsäure oder Calciumhydroxylapatit sowie Geräte wie Laser oder IPL-Systeme.3
Medizinalberufegesetz (MedBG)
Das Medizinalberufegesetz (MedBG) regelt Ausbildung, Anerkennung und Berufsausübung der universitären Medizinalberufe. Die selbstständige Ausübung ärztlicher Tätigkeit setzt eine anerkannte Ausbildung sowie eine kantonale Bewilligung voraus.
Im Kontext der Anwendung von Arzneimitteln und injizierbaren Medizinprodukten wird deren Einsatz in der Regel als ärztliche Tätigkeit interpretiert. Eine Delegation an nichtärztliches Personal kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, sofern eine angemessene Ausbildung vorliegt und die ärztliche Aufsicht dem Risiko des Verfahrens entspricht (Tab.1).4
Tab.1: Übersicht über injizierende Verfahren sowie die jeweiligen Durchführungskompetenzen und rechtlichen Voraussetzungen gemäss dem Merkblatt «Rechtliche Grundlagen Kosmetik» des Kantons Zürich (September 2024)
NISSG und V-NISSG
Das NISSG sowie die entsprechende Verordnung regeln den Einsatz nichtionisierender Strahlung, einschliesslich Laser, IPL, Ultraschall und Radiofrequenz.7,8
Die Anforderungen richten sich nach der Risikoklasse der jeweiligen Anwendung. Bestimmte Verfahren – insbesondere ablative Laserbehandlungen, periokuläre Anwendungen, hochintensiver fokussierter Ultraschall (HIFU) sowie photodynamische Therapien – sind in der Regel der ärztlichen Durchführung vorbehalten (Tab.2).
Tab.2: Übersicht über die Laser- und EBD-Verfahren (EBD: «Energy-Based Devices») und die jeweiligen Durchführungskompetenzen gemäss dem Merkblatt «Rechtliche Grundlagen Kosmetik» des Kantons Zürich (September 2024)
Kantonale Regelungen
Während das Bundesrecht die grundlegenden Prinzipien festlegen, liegen die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung in der Verantwortung der Kantone. Diese definieren im Rahmen ihrer Gesundheitsgesetze und administrativen Richtlinien die zulässigen Tätigkeiten verschiedener Berufsgruppen.
Entsprechend der aktuellen regulatorischen Praxis wird die Anwendung von Botulinumtoxin sowie von Fillern zur Gewebeaugmentation als ärztliche Tätigkeit betrachtet und von Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Bewilligung durchgeführt.
In einzelnen Kantonen – darunter Zürich (ZH), Basel-Stadt (BS), Aargau (AG) und Zug (ZG) – können unter klar definierten Voraussetzungen bestimmte kosmetische Behandlungen mit geringem Risiko auch von nichtärztlichem Personal durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere Anwendungen mit sehr kurz wirksamen Substanzen im rein kosmetischen Kontext. Die genauen Bedingungen variieren und sind in kantonalen Richtlinien geregelt.5–8
Auch beim Microneedling wird teilweise zwischen kosmetischen und medizinischen Anwendungen differenziert, abhängig von Eindringtiefe und Risiko.
Sanktionen
Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können sowohl administrative als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Rechtsgrundlage – insbesondere im Rahmen des HMG – sind erhebliche Geldstrafen sowie in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Sanktionen möglich.9,10
Diese können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen betreffen. Auch Verstöße wie unzureichende Meldung von Nebenwirkungen oder unzulässige Werbung können sanktioniert werden.9,10
Schlussfolgerung
Die ästhetische Medizin in der Schweiz unterliegt einem differenzierten und vergleichsweise strengen regulatorischen Rahmen, der durch das Zusammenspiel von Bundes- und kantonalem Recht geprägt ist. Trotz klarer Grundprinzipien bestehen in der praktischen Umsetzung Grauzonen, insbesondere im Bereich kosmetischer Behandlungen durch nichtärztliches Personal.
Für Ärztinnen und Ärzte ist ein fundiertes Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen essenziell. Es dient nicht nur der Sicherstellung der eigenen rechtskonformen Tätigkeit, sondern ist auch von zentraler Bedeutung im Umgang mit Komplikationen, die häufig aus Behandlungen ausserhalb der regulierten medizinischen Praxis resultieren.
Darüber hinaus kommt der Ärzteschaft eine wichtige Rolle im Gesamtsystem zu: Das Erkennen potenziell rechtswidriger Praktiken und – sofern erforderlich – deren Meldung an die zuständigen kantonalen Behörden tragen wesentlich zur Patient:innensicherheit und zur Aufrechterhaltung professioneller Standards bei.
Eine sichere und qualitativ hochwertige ästhetische Medizin erfordert daher nicht nur fachliche Expertise, sondern ebenso ein konsequentes Verständnis und die Einhaltung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Literatur:
1 Triana L et al.: Trends in surgical and nonsurgical aesthetic procedures: a 14-year analysis of the International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS). Aesthetic Plast Surg 2024; 48(20): 4217-27 Erratum in: Aesthetic Plast Surg 2024; 48(21): 4601 2 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG). Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/422/de ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 3 Medizinprodukteverordnung (MepV). Fedlex. SR 812.213 – Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV). Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/552/de ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 4 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG). Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 5 Aargau (AG): Merkblatt Rechtliche Grundlagen Kosmetik / medizinische Kosmetik. Januar 2025. Kanton Aargau. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dgs/dokumente/gesundheit/diens-te-fuer-fachpersonen/kosmetik-und-koerperschmuck/merkblatt-kosmetik-aargau-januar-2025.pdf ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 6 Basel-Stadt (BS): Merkblatt: Rechtliche Grundlagen Kosmetik. Gesundheitsdepartement, Medizinische Dienste. Januar 2023. https://media.bs.ch/original_file/a4174b7cd9e3ce541f46507a2e1999812ebd721b/2023-01-16-merkblatt-kosmetik-v-jan-2023-genehmigt-vd.pdf ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 7 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG). Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/182/de ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 8 Zug (ZG): Merkblatt Filler und andere Anwendungen. Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit. Januar 2025. https://zg.ch/dam/jcr%3Aad3f5681-0766-463e-887d-1c63e7f6238e/2025_01_16%20Merkblatt%20Filler%20V2.pdf ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 9 Zürich (ZH): Merkblatt Rechtliche Grundlagen Kosmetik. Gesundheitsdirektion Kanton Zürich. September 2024. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsberufe/fachspezifische-informationen/kosmetik_neu/Merkblatt%20Kosmetik%20September%202024.pdf ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026 10 Verordnung zum NISSG (V-NISSG). Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/183/de ; zuletzt aufgerufen am 5.6.2026
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