
Verbesserter Zugang bei Arzneimittel-Engpässen
Um akute Engpässe zu überbrücken, wurde die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung angepasst. Besonders die Versorgung mit dringend benötigten Kindermedikamenten soll so gesichert werden.
Bern. In der Schweiz können nun nicht zugelassene oder nicht verfügbare Arzneimittel, die dringend benötigt werden, von Medizinalpersonen eingeführt oder kurzfristig gelagert werden. Möglich ist dies durch eine Anpassung der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV), die gemeinsam von den Kantonsapotheker:innen der Schweiz (KAV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Swissmedic vereinbart wurde. Konkret wurde der Begriff «Notfall» in Artikel 49 ausgeweitet. Als Notfall gilt jede Situation, in der die Behandlung akuter Erkrankungen mit einem Arzneimittel, welches in der Schweiz zugelassen, aber nicht verfügbar ist, so schnell wie möglich begonnen werden muss. Notfallmedikamente sind Arzneimittel, die in solchen Fällen unverzüglich verabreicht werden müssen. Damit können berechtigte Medizinalpersonen nun Arzneimittel aus dem Ausland auch ohne direkten Patient:innenbezug, also ohne Bedarf für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten, beziehen und in begrenztem Umfang lagern.
Wenn Arzneimittel aus der Spezialitätenliste des Krankenversicherungsgesetzes vorübergehend nicht verfügbar sind, können sie ausnahmsweise direkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstattet werden. Importierte, lebenswichtige Medikamente ausserhalb dieser Liste werden nur im Einzelfall und nach vorheriger Kostengutsprache sowie medizinischer Prüfung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin des Versicherers vergütet. Die konkreten Verfahren bei Lieferengpässen und die Bedingungen für die Vergütung solcher Arzneimittel sind in einem Rundschreiben des BAG geregelt.
Die erweiterte Notfallregelung verbessert insbesondere die Versorgung in der Pädiatrie, da kindgerechte Medikamente besonders oft von Engpässen betroffen sind. Sie erlaubt ein schnelles, rechtskonformes Handeln, damit Kinder nicht auf notwendige Therapien warten müssen. Unterstützt wird die Massnahme von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt:innen, die gemeinsam mit dem Departement des Innern kurzfristige Lösungen für Importerleichterungen erarbeitet haben. Die Anpassung gilt als Übergang, bis die neue Verordnung in Kraft tritt. Die Regelung ist eine Übergangslösung und gilt bis zum Inkrafttreten der laufenden gesetzlichen Anpassungen. (red)
Quelle: BAG/Generalsekretariat EDI
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