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Suizidkapsel sorgt für Verwirrung

Die Swissmedic hat die Suizidkapsel des umstrittenen Sterbehilfe-Aktivisten Philip Nitschke einer ersten heilmittelrechtlichen Einschätzung unterzogen. Die Ergebnisse werfen weitere Fragen auf.

Das australisches Unternehmen Exit International plant, eine sogenannte Suizidkapsel mit dem Namen «Sarco» in der Schweiz zugänglich zu machen, die durch eine schnelle Reduktion des Sauerstoffgehalts im Innenraum der Kapsel zu einem «angenehmen» Tod für Sterbewillige führen soll. Die Erfindung des Sterbehilfe-Aktivisten Philip Nitschke sorgte für grosses Interesse bei Privaten, Medien und Behörden, weshalb Swissmedic nun das Produkt regulatorisch und heilmittelrechtlich einschätzte. Das Ergebnis: Die Suizidkapsel ist weder ein Heilmittel noch gilt sie als Medizinprodukt.
Laut Swissmedic widerspricht die Zweckbestimmung der Suizidkapsel dem medizinischen Zweck eines Heilmittels grundlegend. Denn: Oberstes Ziel des Heilmittelgesetzes ist der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, weshalb nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) in Verkehr gebracht werden dürfen. Das in der Kapsel eingesetzte Stickstoffgas kann nicht als Arzneimittel eingestuft werden, da es keine bestimmte pharmakologische Wirkung im Körper der Anwender:innen entfaltet, sondern lediglich dazu dient, die Zusammensetzung der Luft in der geschlossenen Kapsel zu verändern: Es verdrängt den Sauerstoff, was zum Erstickungstod der sterbewilligen Person führt.
Ein Produkt, dass allein zum Suizid eingesetzt wird, widerspricht der heilmittelrechtlichen medizinischen Zweckbestimmung und kann daher auch nicht als Medizinprodukt eingestuft werden, wie die Swissmedic mitteilte. Auch Medizinprodukte werden aufgrund ihrer medizinischen Zweckbestimmung von anderen Produkten abgegrenzt, denn diese (Diagnose, Verhütung, Behandlung und Linderung von Krankheiten oder Verletzungen) ist die zentrale Voraussetzung für die Qualifikation und Einstufung als Medizinprodukt, heisst es von Swissmedic. Die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen für solche Produkte sollen gewährleisten, dass sie ein hohes Mass an Gesundheitsschutz sicherstellen und den klinischen Zustand und die Sicherheit von Patient:innen nicht gefährden.
Angesichts der ungelösten Fragestellungen, was die auf dieses neue Produkt anwendbare Gesetzgebung betrifft, empfiehlt die Swissmedic weitere behördliche Abklärungen zur Qualifizierung und Legitimation des Produkts in rechtlicher, gesundheitspolitischer und ethischer Hinsicht ebenso wie einen breiten öffentlichen Diskurs. (red)

Quelle: Swissmedic

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