Krankenversicherung: neue Regeln bei Risikoausgleich
Eine Revision der Verordnung über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung bringt Veränderungen mit sich, die sich auch auf die Prämien auswirken werden.
Bern. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA) eröffnet. Auslöser sind zwei Entscheide: Zum einen hat das Parlament am 14. Juni 2024 beschlossen, im revidierten Krankenversicherungsgesetz (KVG) auch Versicherte mit Wohnsitz im Ausland einzubeziehen. Zum anderen stimmte die Bevölkerung am 24. November 2024 der Vorlage zur einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen zu. Die Vernehmlassung läuft bis 3. Dezember 2025. Der Risikoausgleich soll verhindern, dass Versicherer nur gesunde Personen aufnehmen, und gleicht Unterschiede zwischen den Kassen aus. Mit der Revision des KVG werden künftig rund 200'000 Personen erfasst, die in der EU wohnen, aber in der Schweiz versichert sind – vor allem Grenzgänger:innen aus Deutschland und Frankreich. Für sie wird ein neuer Abschnitt in der Berechnung eingeführt, bei dem nur Leistungen berücksichtigt werden, die in der Schweiz in Anspruch genommen werden.
Die Einbeziehung dieser Versichertengruppe wirkt sich auf die Prämien aus. Versicherer mit vielen Grenzgänger:innen müssen in den Risikoausgleich einzahlen, was deren Prämien tendenziell erhöht. Gleichzeitig profitieren vor allem Kantone mit hohem Grenzgängeranteil wie Genf und Basel-Stadt durch leicht sinkende Prämien. Im Tessin bleibt die Lage unverändert, da dort die meisten Grenzgänger:innen in Italien versichert sind.
Auch die einheitliche Finanzierung, die ab 2028 greift, erfordert Änderungen. Künftig werden Krankenkassen und Kantone alle OKP-Leistungen (ohne Pflege) gemeinsam nach einem einheitlichen Schlüssel tragen. Dafür müssen Datenerfassung, Berechnung und Statistik des Risikoausgleichs angepasst werden. Die Inkraftsetzung der revidierten VORA ist für Anfang 2028 vorgesehen, um eine weitere Revision in kurzer Zeit zu vermeiden. (red)
Quelle: BAG
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