Bundesrat für Begrenzung der Krankenkassengehälter
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Der Bundesrat unterstützt eine Begrenzung der Entschädigungen für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Krankenversicherer. Das geht aus einer parlamentarischen Stellungnahme hervor.
Bern. Für die obligatorische Krankenversicherung (OKP) schreibt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) einen einheitlichen Leistungskatalog und eine Beitrittspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Bei der Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder ihrer Leitungsorgane hatten die KVG-Versicherer bisher jedoch weitgehend freie Hand.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) schlägt nun in einem Bericht eine Obergrenze für Entschädigungen vor. Diese soll an die Teuerung angepasst werden und sich sowohl an der Zahl der Versicherten als auch an den durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person orientieren. Die Begrenzung würde ausschliesslich für Tätigkeiten im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung gelten, nicht jedoch für Leistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) oder andere privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Zudem sollen die Transparenzbestimmungen verschärft werden: Die KVG-Versicherer sollen künftig verpflichtet sein, die Entschädigungen und den Beschäftigungsgrad aller Leitungs- und Verwaltungsorgane unter Nennung der Namen zu veröffentlichen.
Der Bundesrat erwartet dadurch zwar kaum eine Senkung der Verwaltungskosten oder der OKP-Prämien, heisst es in einer Stellungnahme vom 12. August. Die Begrenzung könne aber dem Unmut der Schweizer Bevölkerung über hohe Entschädigungen für KVG-Leitungsorgane Rechnung tragen. Die Versicherer seien in einem stark regulierten Umfeld tätig und finanzierten sich über die obligatorischen Prämien der Versicherten, daher sei es nachvollziehbar, diese Entschädigungen zu regulieren. Auch die geplante Ausweitung der Offenlegungspflichten begrüsst der Bundesrat ausdrücklich.
Kritik übt er hingegen am vorgeschlagenen Mechanismus zur Festlegung der Höchstentschädigungen, der mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden wäre. Stattdessen sollen die Entschädigungen auf die Höhe des Lohnes eines Mitglieds des Bundesrates begrenzt werden. Damit wäre auch der Teuerungsausgleich bereits berücksichtigt. (tab)
Quelle: Der Schweizerische Bundesrat
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