Wie gehe ich mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers um?
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Ihnen wird ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorgeworfen? Sie haben eine Klage oder eine Ladung zur Polizei bzw. zu einer (strafrechtlichen) Hauptverhandlung bekommen? Der Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, wie Sie korrekt vorgehen, wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler begangen zu haben.
Allgemeines zur Arzthaftung
Unterschieden wird zwischen der zivil- und der strafrechtlichen Haftung. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung geht es darum, dass der Schaden, der Patienten durch eine ärztliche Behandlung allenfalls entstanden ist, ausgeglichen wird. Demgegenüber soll im Strafverfahren das allfällig sorgfaltswidrige Verhalten des Arztes sanktioniert werden, wenn ein Behandlungsfehler erfolgt sein sollte.
Zivilrechtliche Haftung
Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts ist es, der geschädigten Person eine Entschädigung für einen erlittenen Schaden zuzubilligen. Voraussetzung für die Bejahung einer Haftung ist daher, dass ein konkreter Schaden eingetreten ist und das konkrete Verhalten auch kausal dafür gewesen ist. Dies kann einerseits durch einen Behandlungsfehler der Fall sein oder aber durch mangelnde Aufklärung durch den Arzt, über ein Risiko, über das grundsätzlich aufzuklären gewesen wäre, wobei es zu einem Schaden und/oder einer Lebensumstellung beim Patienten gekommen ist.
Erforderlich ist weiters, dass das Verhalten desjenigen, der diesen Schaden verursacht hat, rechtswidrig war. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Arzt entweder seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat und aus diesem Grund ein Behandlungsfehler verübt worden ist oder wenn er seiner Sorgfaltspflicht dadurch nicht nachgekommen ist, dass er den Patienten nicht ausreichend über den Eingriff aufgeklärt hat und die vom Patienten grundsätzlich erteilte Einwilligung dadurch unwirksam geworden ist. Auch ein bloß fahrlässiges Verhalten, das allerdings ein „sorgfältiger“ Arzt nicht an den Tag legen würde, ist daher haftungsbegründend.
Als letzte Voraussetzung für die Bejahung des Schadenersatzanspruches muss das Verschulden des Arztes vom Gericht bejaht werden. Wenn durch dieses Verhalten somit eine Körperverletzung im Sinne einer Gesundheitsschädigung oder eines Eingriffs in die körperliche Integrität eingetreten ist, sind dem Geschädigten die Heilungskosten, der Verdienstentgang, Schmerzensgeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung zu bezahlen. Im Rahmen des Schmerzensgeldes wird je nach der Intensität der Schmerzen ein bestimmter Tagessatz zugesprochen und von einem Sachverständigen beurteilt, wie lange der Patient tatsächlich an Schmerzen gelitten hat. Falls der Arzt in einem Prozess unterliegt, wird er zu einer bestimmten Schadenersatzsumme verurteilt, die er an den Patienten zu bezahlen hat. Sofern die Deckungssumme ausreichend ist, übernimmt die jeweilige Berufshaftpflichtversicherung sowohl die an den Geschädigten zu leistende Schadenersatzsumme als auch die Prozesskosten nach dem Rechtsanwaltstarif.
Strafrechtliche Haftung
Im Rahmen des Strafrechts kommt es nicht darauf an, den Geschädigten für das erlittene Leid zu entschädigen, sondern vielmehr darauf, dass ein nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestelltes Verhalten sanktioniert wird, was damit sowohl der Generalprävention (andere Personen sollen von der Erfüllung des Tatbestandes abgeschreckt werden) als auch der Spezialprävention (die Tat des Täters selbst soll sanktioniert werden) dient. Für den Bereich des Arztstrafrechts sind insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung, eigenmächtigen Heilbehandlung oder auch der unterlassenen Hilfeleistung relevant. Erforderlich für eine Verurteilung nach dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der fahrlässigen Tötung ist, dass dem behandelnden Arzt die Verwirklichung des Tatbestands wegen objektiver und subjektiver Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Das bedeutet, dass dem Arzt die eingetretene Wirkung objektiv zugerechnet werden kann und ihm die Einhaltung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs auch subjektiv zugemutet werden konnte.
Welche Schritte sollen Sie setzen, wenn Sie mit einer Klage oder Anzeige konfrontiert sind?
Konkret zu setzende Schritte:
1. Berufshaftpflicht benachrichtigen
Ob nun ein offizielles Schreiben (z.B. durch eine zivilgerichtliche Klage oder eine Mitteilung, dass Sie strafrechtlich als Beschuldiger geführt werden) bei Ihnen einlangt oder ein Patient sich bei Ihnen beschwert – jeden erhobenen Vorwurf in Bezug auf einen Behandlungs-/Aufklärungsfehler sollten Sie umgehend Ihrer Berufshaftpflichtversicherung melden, um keine Obliegenheitsverletzung zu begehen und den Deckungsschutz nicht zu verlieren.
2. Gedächtnisprotokoll schreiben
Wenn aufgrund eingetretener Komplikationen oder unvorhergesehener Ereignisse bei einem Eingriff bzw. aufgrund eines tatsächlichen Behandlungsfehlers bzw. aufgrund von konkreten Vorwürfen/Beschwerden bei Ihnen ein „ungutes Bauchgefühl“ auftritt, dann hören Sie auf dieses. Verfassen Sie wegen dieses Gefühls ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll über die Behandlung. Sinnvoll ist es, wenn Sie dieses auch juristisch überprüfen lassen, damit keine allenfalls fragwürdigen Formulierungen im Gedächtnisprotokoll enthalten sind, sofern dieses zu einem späteren Zeitpunkt in einem allfälligen Verfahren vorgelegt werden sollte.
3. Klärendes Gespräch mit Patient:in – nur mit Beratung
Ein klärendes Gespräch mit der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten kann nützlich sein. Oft wollen Patienten und Patientinnen nur ihrem Ärger Luft machen, Verständnis entgegengebracht bekommen oder auch Verbesserungen für die Zukunft anregen. Bevor Sie ein solches Gespräch führen, sollten Sie sich aber unbedingt beraten lassen, um nicht den Fehler eines „Schuldeingeständnisses“ zu begehen und damit die Deckung Ihrer Haftpflichtversicherung zu verlieren. Jedenfalls zulässig sind Gespräche über den konkreten Verlauf einer Behandlung, das Entgegenbringen von Verständnis für eine für den Patienten unerwünschte Situation. Nicht ratsam hingegen sind konkrete Schuldeingeständnisse, Formulierungen wie „Ich habe einen Fehler gemacht“, „So etwas ist mir noch nie passiert“ etc.
4. Schriftliche Kommunikation den Profis überlassen
Wenn (anwaltliche/patientenanwaltliche) Aufforderungsschreiben an Sie gerichtet werden, dann übergeben Sie die Kommunikation bitte auf Medizinrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälten. In einem ersten Schritt können auch die Sachbearbeiter Ihrer Haftpflichtversicherung derartige Schreiben verfassen, um auf die darin erhobenen Vorwürfe rechtlich korrekt zu antworten.
Unterstützen Sie Ihre Berater:innen von Anfang an bestmöglich, indem Sie den – für Sie klaren – Sachverhalt auch für medizinische Laien detailliert schriftlich zusammenfassen und damit die Basis für Ihre Verteidigung legen. Auch die Zusammenstellung der vollständigen Krankengeschichte ist dabei von essenzieller Bedeutung.
Sollten Sie zu medizinischen Fragestellungen als Zeuge oder Beschuldigter zu einer polizeilichen Einvernahme geladen werden, so zeigt meine Praxis, dass es am sinnvollsten ist, wenn mit den ermittelnden Beamten vorab besprochen wird, ob eine schriftliche Stellungnahme eingebracht werden kann und dazu allenfalls mündlich noch ergänzende Fragen gestellt werden oder nur die Personalien aufgenommen werden. Üblicherweise wird diese Vorgehensweise auch von den ermittelnden Beamten präferiert.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Erhalt einer Klage ab Zustellung nur vier Wochen Zeit haben, um auf diese (bei Vorliegen von Anwaltspflicht) mittels anwaltlicher Klagebeantwortung zu reagieren. Es ist daher für eine bestmögliche Vorbereitung wesentlich, dass Sie sich umgehend nach Klagszustellung mit einem Anwalt/einer Anwältin, der/die auf Medizinrecht spezialisiert ist, beraten.
Literatur:
bei der Verfasserin
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