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Gesundheitsdienstleister dürfen ohne Zusatzkosten interkantonal arbeiten

Ohne für eine weitere Berufsausübungsbewilligung bezahlen zu müssen, dürfen Gesundheitsdienstleister in mehreren Kantonen arbeiten. Das bestätigten nun zwei Urteile des Bundesgerichts auf Initiative der WEKO.

Lausanne. Sie wollte nicht nur in ihrem Herkunftskanton Frauen dabei unterstützen, ein Kind auf die Welt zu bringen, sondern auch im Kanton Luzern Schwangere vor, während und nach der Geburt betreuen: Eine Hebamme, die daraufhin aufgefordert wurde, eine weitere Berufsausübungsbewilligung einzuholen und diese zu bezahlen.

Das, obwohl das Binnenmarktgesetz (BGBM) für Gesundheitsdienstleister wie zum Beispiel Hebammen das Herkunftsprinzip vorsieht. Dieses besagt, dass eine rechtmässige Aktivität im Herkunftskanton auch zu einer interkantonalen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt. Nun schon seit mehreren Jahren hat die Wettbewerbskommission (WEKO) den Marktzugang für Gesundheitsdienstleister im Fokus. Sie wurde initiativ und legte in dem Fall der Hebamme Beschwerde ein. Spitex-Organisationen für professionelle Pflege und Unterstützung zu Hause sahen das Herkunftsprinzip wiederum im Kanton Waadt verletzt.

Auf der Basis von mehreren Gutachten der WEKO bestätigte das Bundesgericht mit Hauptsitz in Lausanne nun in beiden Fällen die Anwendung des BGMB und hob die Kostenauferlegungen für die Berufsausübungsbewilligungen auf. Die Urteile gelten als präjudizielle Rechtsprechung und nicht nur für die im Gesundheitsberufegesetz geregelten Berufe, sondern allgemein im Gesundheitswesen.

Das Herkunftsprinzip im BGMB unterstützt die interkantonale Freizügigkeit und sorgt für einen einheitlichen Schweizer Wirtschaftsraum. Es dient aber auch dazu, Gesundheitsdienstleistern den Zugang in die Märkte mehrerer Kantone zu erleichtern und sie administrativ sowie finanziell zu entlasten. Wird der Passus anders als von der Mehrheit der kantonalen Gesundheitsbehörden von einer der Behörden nicht eingehalten, können sich Betroffene auf das BGBM berufen. (sst)

Quelle: Schweizer Bundesrat

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