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Anordnung, Durchführung, Verantwortung

Zusammenarbeit von Ärzten mit nichtärztlichen Gesundheitsberufen

Grundsätzlich trifft die Ärzte immer die Anordnungsverantwortung, hinsichtlich der Aufsichtspflicht kommt es jedoch auf den Einzelfall an: Je höher der Ausbildungsgrad der Angehörigen des Gesundheitsberufs, desto mittelbarer kann die Aufsicht sein. Die ärztliche Aufsichtspflicht entfällt zur Gänze, wenn dies die entsprechenden Regelungen vorsehen (wie beispielsweise bei diplomierten Krankenpflegern, Heilmasseuren, Sanitätern, Angehörigen des medizinisch-technischen Dienstes etc.).

Wer darf was?

Dem Arzt vorbehalten ist u.a. die Verordnung von Heilmitteln (§§2, 3 ÄrzteG), das sind Arzneien und sonstige Mittel zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs.

Der Arzt hat seinen Beruf grundsätzlich persönlich auszuüben (§49 Abs.2 ÄrzteG). Eine Übertragung ärztlicher Tätigkeiten ist neben Regelungen in §49 Abs.2 Satz 2 ÄrzteG (betreffend Laien in Anwesenheit des Arztes) und §50b ÄrzteG (an Betreuungskräfte im Rahmen des HausbetreuungsG bzw. gewerblicher Personenbetreuung), im Einzelfall nach §49 Abs.3 ÄrzteG an Angehörige anderer Gesundheitsberufe in deren Tätigkeitsbereich und nach §50a ÄrzteG an Laien zulässig. Die Grenze der Laientätigkeit liegt dort, wo medizinisches bzw. pflegerisches Fachwissen Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung der Tätigkeit ist bzw. aufgrund dieses Fachwissens Selbst- und Fremdgefährdung vermieden werden kann.

Der Arzt kann sohin im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten u.a. an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Er trägt dabei die ärztliche Verantwortung für die Anordnung – „Anordnungsverantwortung des Arztes“. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen – „Durchführungsverantwortung des Angehörigen des anderen Gesundheitsberufs“.

Aktuelle Entscheidung zum Thema

Eine unlängst getroffene OGH-Entscheidung hat bestätigt, dass eine angestellte Ärztin, die einer Diplomkrankenpflegerin die Vorbereitung einer Spritze mit Adrenalin aufgetragen hatte, darauf vertrauen durfte, dass diese das angeordnete Medikament richtig vorbereitet: Da die Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen zu den gesetzlich geregelten Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zählt, darf diese Tätigkeit von den Ärzten an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden. Dabei verbleibt die Anordnungsverantwortung bei den Ärzten, die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tragen die Durchführungsverantwortung, eine Aufsichtspflicht des Arztes entfällt für diese delegierten Tätigkeiten.

In dem konkreten Fall wurde jedoch aufgrund von Missverständnissen statt Adrenalin das Medikament Noradrenalin vorbereitet und in der Folge von der Ärztin auch verabreicht, ohne die von der Diplomkrankenpflegerin in einer Nierentasse abgelegte Ampulle zu kontrollieren. Es bleibt offen, ob die Ärztin trotz grundsätzlich fehlender Kontrollpflicht in der konkreten Situation den bei der Vorbereitung der Spritze unterlaufenen Fehler hätte erkennen können.

Aber selbst wenn die Ärztin nach den konkreten Umständen zu dieser Überprüfung auch verpflichtet gewesen wäre, entschied der oberste Gerichtshof, dass diese einmalige Nachlässigkeit der Ärztin in der konkreten Notsituation eines anaphylaktischen Schockgeschehens im konkreten Fall nicht so schwerwiegend war, dass die angestellte Ärztin rechtswirksam hätte entlassen werden dürfen.

Ein Entlassungsgrund wird nämlich nur gesetzt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies, so entschied der OGH, war aus dem Gesamtbild des Falles nicht abzuleiten. Fehldiagnosen hatte die Ärztin im konkreten Fall nicht gestellt, auch war sie nie zuvor wegen eines Fehlverhaltens verwarnt worden. Aus objektiver Sicht konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Ärztin ihren ärztlichen Pflichten in Zukunft nicht mehr zuverlässig nachkommen würde.

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