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Covid-19-Impfung und die ärztlichen Finanzen
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Covid-19-Schutzimpfungen
In den letzten Wochen wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass niedergelassene Ärzte auch in ihren Ordinationen Covid-19-Schutzimpfungen durchführen können. Geplant ist es, die Impfhonorare mit den sozialen Krankenversicherungen abzurechnen. Die Vergütungen für diese Impfungen sind als ärztliche Leistungen umsatzsteuerbefreit.
Führen Ärzte Impftätigkeiten in Impfstellen oder Impfstraßen durch, handelt es sich ebenfalls um selbstständige Tätigkeiten und es ist eine Honorarnote an den Auftraggeber (in der Regel das Land) zu stellen. Diese Honorarnote ist ebenfalls ohne Umsatzsteuer auszustellen, da es sich natürlich auch hierbei um eine ärztliche Tätigkeit handelt.
Aus heutiger Sicht sind die Impftätigkeiten aber sehr wohl als Einnahmen zu erfassen und der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Förderungszuschuss für die Anschaffung der e-Impfpass-Software
Die ÖGK zahlt an niedergelassene Ärzte einen Zuschuss für die Anschaffung der e-Impfpass-Software in Höhe von €1300,–. Dieser Zuschuss ist umsatzsteuerbefreit, das bedeutet, der Zuschuss steht eins zu eins zur Verfügung; allerdings kürzt er natürlich die an den Lieferanten bezahlten und damit steuerlich absetzbaren Anschaffungskosten der Software.
Wenn der gekürzte Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Zuschuss nun unter €800,– liegt, kann der gekürzte Kaufpreis zum Zeitpunkt der Zahlung sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut steuerlich geltend gemacht werden. Liegt der Betrag nach der Kürzung doch noch über €800,–, sind die gekürzten Anschaffungskosten über eine gewöhnliche Nutzungsdauer (wahrscheinlich drei Jahre) abzuschreiben.
Investitionsprämienverlängerung
Die Investitionsprämie, die man im Zuge der Covid-19-Krise seit 1. August letzten Jahres beantragen kann, soll um drei Monate von 28.2.2021 bis 31.5.2021 verlängert werden. Die Gesetzeswerdung scheint relativ sicher, da auf der Homepage des Austria Wirtschaft Service diese Frist bereits erwähnt wird. Aber Achtung – die Antragsfrist endet aus heutiger Sicht weiterhin mit 28.2.2021; d.h., der Antrag ist, auch wenn noch keine konkreten Bestellungen oder sogar Rechnungen vorliegen, mit geschätzten Zahlen zumindest bis Ende Februar einzureichen; auch wenn die Bestellung oder andere erste Maßnahmen erst bis Ende Mai durchgeführt werden müssen.
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