Ärztliche Tätigkeit durch Turnusärzte, pensionierte oder karenzierte Ärzte im Rahmen der Pandemie
Mit dem zweiten Covid-19-Gesetz wurde im Ärztegesetz eine Regelung für das ärztliche Tätigwerden im Rahmen einer Pandemie geschaffen. Durch diese Bestimmung wird es ermöglicht, dass z.B. auch Turnusärzte, pensionierte oder karenzierte Ärzte für Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie herangezogen werden können. Die erforderliche Qualitätssicherung erfolgt durch die Vorgabe der Zusammenarbeit mit zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärzten. Es erfolgt keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer. Vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Pandemie ist eine Registrierung bei der Österreichischen Ärztekammer gemäß §36b Ärztegesetz (Sonderbestimmung für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit während der Coronavirus-Pandemie) erforderlich. Wir dürfen Ihnen in diesem Zusammenhang den entsprechenden Link zur Registrierung bei der Österreichischen Ärztekammer mitteilen: www.aerztekammer.at/aerztinnen-und-aerzte. Die Erfassung erfolgt mittels Datenblatt direkt an die Österreichische Ärztekammer ( ael-recht@aerztekammer.at ).
Quelle:
Presseaussendung der ÄK Tirol vom 30. November 2020
Das könnte Sie auch interessieren:
Arzthaftung: Vorgehen bei haftungsrechtlichen Konflikten
Die meisten haftungsrechtlichen Konflikte kündigen sich schleichend an. Ärzte sollten typische Frühwarnsignale erkennen, um rechtzeitig reagieren zu können. Durch besonnenes Vorgehen ...
„Lean, Green and Clean“ – Nachhaltigkeit in der klinischen Praxis
Ökologisch verantwortliche Gesundheitsversorgung erfordert eine systematische Transformation von klinischer Praxis, Ausbildung, Infrastruktur und Forschung. Das Modell „Lean, Green and ...
Das Aufklärungsgespräch: Was ist aus rechtlicher Sicht wichtig?
Jeder Patient hat das Recht, vom Arzt über den eigenen Gesundheitszustand, mögliche Diagnose- und Behandlungsarten, die Risiken und Folgen dieser Diagnose- und Behandlungsarten und ...