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Neuerungen im Hausapothekenrecht
DAM
Autor:
Mag. Markus Lechner
Rechtsanwalt, Lochau<br> E-Mail: lechnermarkus@aon.at<br> Web: www.rechtsanwalt-lechner.at
30
Min. Lesezeit
19.10.2017
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<p class="article-intro">Schließung von Hausapotheken bei Eröffnung neuer öffentlicher Apotheken</p>
<hr />
<p class="article-content"><p>Im letzten Beitrag wurde abschließend darauf hingewiesen, dass ärztliche Hausapotheken nach § 29 Abs 3 Apothekengesetz (nach wie vor) immer dann zu schließen sind, wenn im Umkreis von 4 Kilometern eine neue öffentliche Apotheke eröffnet wird. Und neue öffentliche Apotheken sind jedenfalls dann und ohne Rücksicht auf bestehende ärztliche Hausapotheken zu bewilligen, wenn das Versorgungspotenzial keiner der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken unter 5500 Personen fällt.<br /> Nicht berücksichtigt wird bei dieser Bedarfsprüfung, ob der Bestand ärztlicher Hausapotheken durch neu zu bewilligende öffentliche Apotheken gefährdet ist oder nicht. In Konzessionsverfahren für neue öffentliche Apotheken können Hausapotheken- führende Ärzte auch nicht einwenden, dass das Versorgungspotenzial einer oder mehrerer der bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken unter 5500 Personen fällt. Diesen Einwand kann nur eine betroffene öffentliche Apotheke erheben, aber auch keine öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial über 5500 Personen bleibt. Freilich ist der Bedarf auch von der Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen – also auch ohne entsprechende Einwendungen – zu prüfen.<br /> Befindet sich eine ärztliche Hausapotheke im 4km-Radius einer neuen öffentlichen Apotheke, hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 29 Abs 4 Apothekengesetz die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke (ob auch von Amts wegen ist umstritten) mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.<br /> Nur ärztliche Hausapotheken in sogenannten „Ein-Arzt-Gemeinden“ sind absolut geschützt: In solchen Gemeinden kann weder eine neue öffentliche Apotheke bewilligt werden noch ist die Hausapotheke zu schließen, dies unabhängig davon, wie weit (oder nah) Berufssitz des Arztes und Sitz der neuen öffentlichen Apotheke (in einer Nachbargemeinde) voneinander entfernt sind.</p> <h2>Voraussetzungen für die Bewilligung einer neuen Hausapotheke</h2> <p>Gemäß § 29 Abs 1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin (nicht hingegen einem Wahlarzt für Allgemeinmedizin) auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.<br /> Von diesem Grundsatz bestehen seit 2016 zwei Ausnahmen, die zur Stärkung der Landmedizin geschaffen wurden:<br /> Gemäß § 28 Abs 3 Apothekengesetz in der Fassung BGBl 30/2016 kann in einer Ein-Arzt-Gemeinde, in der bereits eine öffentliche Apotheke besteht oder für welche eine Konzession für eine öffentliche Apotheke bereits bewilligt wurde, eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Hausapotheken-führenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt. Diese Ausnahmeregelung soll in Großgemeinden ein Nebeneinander von öffentlicher Apotheke und Hausapotheke ermöglichen. Da diese Regelung aber nur in Ein-Arzt-Gemeinden und nicht in Großgemeinden mit mehreren Kassenallgemeinmedizinern gilt, ist sie wohl eine legistische Totgeburt: Ein Anwendungsfall ist nämlich bisher nicht bekannt geworden. Eine Aufhebung der Voraussetzung, dass die Großgemeindenregelung nur in Ein-Arzt-Gemeinden gilt, durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.<br /> Die in der Praxis bedeutende Ausnahme betrifft jedoch die wieder eingeführte Nachfolgeregelung, die 2006 ersatzlos aus dem Apothekengesetz gestrichen wurde. Mit der Nachfolgeregelung und Betrachtungen, welche Eingriffe des Gesetzgebers zur Stärkung der Landmedizin noch erfolgen sollten, um die medizinische Versorgung auf dem Land sicherzustellen und ein ausgewogenes Verhältnis von Hausapotheken und öffentlichen Apotheken auf dem Land zu schaffen, wird sich der abschließende Beitrag dieser Reihe beschäftigen.</p></p>
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