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Recht: Teil 2

Neuerungen im Hausapothekenrecht

<p class="article-intro">Schließung von Hausapotheken bei Eröffnung neuer öffentlicher Apotheken</p> <hr /> <p class="article-content"><p>Im letzten Beitrag wurde abschlie&szlig;end darauf hingewiesen, dass &auml;rztliche Hausapotheken nach &sect; 29 Abs 3 Apothekengesetz (nach wie vor) immer dann zu schlie&szlig;en sind, wenn im Umkreis von 4 Kilometern eine neue &ouml;ffentliche Apotheke er&ouml;ffnet wird. Und neue &ouml;ffentliche Apotheken sind jedenfalls dann und ohne R&uuml;cksicht auf bestehende &auml;rztliche Hausapotheken zu bewilligen, wenn das Versorgungspotenzial keiner der umliegenden bestehenden &ouml;ffentlichen Apotheken unter 5500 Personen f&auml;llt.<br /> Nicht ber&uuml;cksichtigt wird bei dieser Bedarfspr&uuml;fung, ob der Bestand &auml;rztlicher Hausapotheken durch neu zu bewilligende &ouml;ffentliche Apotheken gef&auml;hrdet ist oder nicht. In Konzessionsverfahren f&uuml;r neue &ouml;ffentliche Apotheken k&ouml;nnen Hausapotheken- f&uuml;hrende &Auml;rzte auch nicht einwenden, dass das Versorgungspotenzial einer oder mehrerer der bestehenden umliegenden &ouml;ffentlichen Apotheken unter 5500 Personen f&auml;llt. Diesen Einwand kann nur eine betroffene &ouml;ffentliche Apotheke erheben, aber auch keine &ouml;ffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial &uuml;ber 5500 Personen bleibt. Freilich ist der Bedarf auch von der Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen &ndash; also auch ohne entsprechende Einwendungen &ndash; zu pr&uuml;fen.<br /> Befindet sich eine &auml;rztliche Hausapotheke im 4km-Radius einer neuen &ouml;ffentlichen Apotheke, hat die Bezirkshauptmannschaft gem&auml;&szlig; &sect; 29 Abs 4 Apothekengesetz die Zur&uuml;cknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der &ouml;ffentlichen Apotheke (ob auch von Amts wegen ist umstritten) mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession f&uuml;r die &ouml;ffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die &ouml;ffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zur&uuml;ckzunehmen, dass die Inbetriebnahme der &ouml;ffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.<br /> Nur &auml;rztliche Hausapotheken in sogenannten &bdquo;Ein-Arzt-Gemeinden&ldquo; sind absolut gesch&uuml;tzt: In solchen Gemeinden kann weder eine neue &ouml;ffentliche Apotheke bewilligt werden noch ist die Hausapotheke zu schlie&szlig;en, dies unabh&auml;ngig davon, wie weit (oder nah) Berufssitz des Arztes und Sitz der neuen &ouml;ffentlichen Apotheke (in einer Nachbargemeinde) voneinander entfernt sind.</p> <h2>Voraussetzungen f&uuml;r die Bewilligung einer neuen Hausapotheke</h2> <p>Gem&auml;&szlig; &sect; 29 Abs 1 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer &auml;rztlichen Hausapotheke einem Kassenvertragsarzt f&uuml;r Allgemeinmedizin (nicht hingegen einem Wahlarzt f&uuml;r Allgemeinmedizin) auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine &ouml;ffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsst&auml;tte der n&auml;chstgelegenen &ouml;ffentlichen Apotheke mehr als sechs Stra&szlig;enkilometer entfernt ist.<br /> Von diesem Grundsatz bestehen seit 2016 zwei Ausnahmen, die zur St&auml;rkung der Landmedizin geschaffen wurden:<br /> Gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs 3 Apothekengesetz in der Fassung BGBl 30/2016 kann in einer Ein-Arzt-Gemeinde, in der bereits eine &ouml;ffentliche Apotheke besteht oder f&uuml;r welche eine Konzession f&uuml;r eine &ouml;ffentliche Apotheke bereits bewilligt wurde, eine Bewilligung zur Haltung einer &auml;rztlichen Hausapotheke erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des Hausapotheken-f&uuml;hrenden Arztes und der Betriebsst&auml;tte der n&auml;chstgelegenen &ouml;ffentlichen Apotheke mehr als sechs Stra&szlig;enkilometer betr&auml;gt. Diese Ausnahmeregelung soll in Gro&szlig;gemeinden ein Nebeneinander von &ouml;ffentlicher Apotheke und Hausapotheke erm&ouml;glichen. Da diese Regelung aber nur in Ein-Arzt-Gemeinden und nicht in Gro&szlig;gemeinden mit mehreren Kassenallgemeinmedizinern gilt, ist sie wohl eine legistische Totgeburt: Ein Anwendungsfall ist n&auml;mlich bisher nicht bekannt geworden. Eine Aufhebung der Voraussetzung, dass die Gro&szlig;gemeindenregelung nur in Ein-Arzt-Gemeinden gilt, durch den Gesetzgeber w&auml;re w&uuml;nschenswert.<br /> Die in der Praxis bedeutende Ausnahme betrifft jedoch die wieder eingef&uuml;hrte Nachfolgeregelung, die 2006 ersatzlos aus dem Apothekengesetz gestrichen wurde. Mit der Nachfolgeregelung und Betrachtungen, welche Eingriffe des Gesetzgebers zur St&auml;rkung der Landmedizin noch erfolgen sollten, um die medizinische Versorgung auf dem Land sicherzustellen und ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis von Hausapotheken und &ouml;ffentlichen Apotheken auf dem Land zu schaffen, wird sich der abschlie&szlig;ende Beitrag dieser Reihe besch&auml;ftigen.</p></p>
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