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Nebengewerbe von Ärzten
![Dr. Elisabeth Weichselberger-Chlap, MA, MBA Dr. Elisabeth Weichselberger-Chlap, MA, MBA](/__image/a/1976547/alias/m/v/2/c/14/ar/1-1/fn/elisabeth_weichselberger-chlap.jpg)
Nach dem österreichischen Ärztlichen Verhaltenskodex 2014 hat jede Ärztin/jeder Arztdie Verpflichtung, eine ärztliche Beratung oder Behandlung ohne Unterschied der Person gewissenhaft vorzunehmen. Gleichzeitig dürfen Ärzte als Ausfluss des Grundrechts der Erwerbsfreiheit auch gewerbliche Dienstleistungen und Produkte anbieten, sofern die jeweils geltenden Vorschriften, wie insbesondere das ärztliche Berufsrecht, die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014, die Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer sowie gewerberechtliche und sonstige Bestimmungen eingehalten werden.
Wichtige Voraussetzungen für die ärztliche Beratung
Die Produkte oder zusätzlichen Dienstleistungen dürfen nur dann verkauft werden, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt – für den Verkauf von Produkten meistens das freie Gewerbe des Handels – und der Produktverkauf nicht bestimmten Institutionen wie Apotheken vorbehalten ist.
Daher gilt in der Praxis: Essenziell ist es, sicherzustellen, dass das ärztliche Beratungsgespräch so gestaltet ist, dass es unabhängig von den verkauften Produkten und ergänzenden Dienstleistungen erfolgt und dass der Patient sich nicht genötigt fühlt, das Produkt oder die zusätzliche Dienstleistung zu kaufen, um eine optimale Behandlung zu bekommen.
Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen
Der Arzt darf grundsätzlich Produkte Dritter empfehlen, wobei er in diesem Fall keine Vergütung für die Empfehlung oder Vermittlung von Produkten oder Dienstleistungen fordern oder versprechen darf. Zudem ist ganz essenziell, dass gegenüber den Patienten Transparenz in Bezug auf eventuell vorhandene wirtschaftliche Zusammenhänge geschaffen wird, um das Recht der Patienten auf Wahlfreiheit unter den Leistungserbringern zu gewährleisten.
Zulässige Informationen
Zu beachten sind jedenfalls auch die Regelungen der Verordnung der ÖÄK „Arzt und Öffentlichkeit“, wonach im Allgemeinen die Selbstanpreisung der eigenen Person oder von Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung sowie im Besonderen die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber unzulässig sind; sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information ist jedoch zulässig.
Ebenfalls zulässig ist ganz allgemein u.a. (i) die Information über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, (ii) die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen, und (iii) die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage.
Getrennte Beschilderung für weitere Einrichtungen
Nach der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer dürfen andere Einrichtungen des Arztes (z.B. Kosmetik-, Kontaktlinsen-, Massageinstitute) zwar nicht auf dem Ordinationsschild, jedoch auf einem gesonderten Schild angeführt werden.
1 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden an dieser Stelle ausgespart. Hierfür ersuchen wir Sie, sich an einen Steuerberater Ihres Vertrauens zu wenden.
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