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Ein kurzer Rückblick

<p class="article-intro">Den führenden Funktionären des Österreichischen Hausärzteverbandes (ÖHV), allen voran Dr. Wolfgang Gasser, war es stets ein Anliegen, Forderungen nach Veränderungen nicht nur auf standespolitischer Ebene zu erreichen, sondern wenn notwendig auch die Gerichte zu bemühen, empfundene Ungerechtigkeiten mit deren Hilfe zu beseitigen. An dieser Stelle soll daher – durchaus etwas nostalgisch – ein kurzer Rückblick insbesondere auf die erfolgreichen „Aktionen“ erfolgen.</p> <hr /> <p class="article-content"><h2>Durchschnittswertbetrachtungen</h2> <p>In seiner richtungsweisenden, von Dr. Wolfgang Gasser erwirkten Entscheidung VfSlg 13874/1994 vom 28. 9. 1994 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine ausschlie&szlig;liche Gegen&uuml;berstellung der Honorarverrechnungen des mit R&uuml;ckforderungen konfrontierten Vertragsarztes mit der durchschnittlichen H&ouml;he der Honorarverrechnungen anderer Vertrags&auml;rzte unzul&auml;ssig sei. Dadurch werde nur ganz allgemein ein Versto&szlig; gegen das &Ouml;konomiegebot, n&auml;mlich dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckm&auml;&szlig;ig, das Ma&szlig; des Notwendigen hingegen nicht &uuml;berschreitend sein d&uuml;rfe, behauptet, ohne dass im Einzelfall &uuml;berpr&uuml;fbar w&auml;re, ob tats&auml;chlich &bdquo;&uuml;berarztet&ldquo; wurde oder nicht. Wenngleich diese Entscheidung nach wie vor von mehreren Sozialversicherungstr&auml;gern gerne ignoriert wird und weiterhin mit Durchschnittswertbetrachtungen argumentiert wird: Die ASVG-Schiedsinstanzen haben diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stets respektiert.</p> <h2>Solidarit&auml;tsbeitrag</h2> <p>Vor &uuml;ber 15 Jahren haben die &Ouml;sterreichische &Auml;rztekammer (&Ouml;&Auml;K) und der Hauptverband der &ouml;sterreichischen Sozialversicherungstr&auml;ger die Einf&uuml;hrung des sogenannten &bdquo;Solidarit&auml;tsbeitrages&ldquo; auf die Medikamentenabrechnungen der Hausapotheken f&uuml;hrenden &Auml;rzte beschlossen. Bereits unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung kam insbesondere unter den nieder&ouml;sterreichischen Mitgliedern des &Ouml;HV Widerstand auf: Es wurde vehement bestritten, dass der Hauptverband der &ouml;sterreichischen Sozialversicherungstr&auml;ger und die &Ouml;&Auml;K eine Abschlussbefugnis f&uuml;r die gegenst&auml;ndliche Vereinbarung haben.<br /> In einem Musterverfahren gegen die Nieder&ouml;sterreichische Gebietskrankenkasse (N&Ouml;GKK) preschte ein Vertragsarzt vor und brachte eine Feststellungsklage gegen die N&Ouml;GKK ein. W&auml;hrend sich das Bezirksgericht St. P&ouml;lten und das Landesgericht St. P&ouml;lten noch f&uuml;r unzust&auml;ndig erachteten, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass sehr wohl die ordentlichen Gerichte f&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber die eingebrachte Klage zust&auml;ndig seien, weil keine gesamtvertragliche Streitigkeit vorliege. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Gesamtvertragsparteien nicht befugt seien, Regelungen &uuml;ber die Medikamentenabrechnung oder wie hier die Einf&uuml;hrung eines &bdquo;Solidarit&auml;tsbeitrages&ldquo; auf die Medikamentenabrechnungen mittels eines Gesamtvertrages zu treffen. Damit war der Vereinbarung zwischen &Ouml;&Auml;K und &Ouml;HV die rechtliche Grundlage entzogen. S&auml;mtliche in ganz &Ouml;sterreich bereits einbehaltene Solidarit&auml;tsbeitr&auml;ge wurden an die Hausapotheker zur&uuml;ckbezahlt.</p> <h2>Befristung von Einzelvertr&auml;gen</h2> <p>Zwischen einem nieder&ouml;sterreichischen Hausarzt und der N&Ouml;GKK war strittig, ob eine Befristung, allenfalls auch die mehrfache Befristung des kurativen Einzelvertragsverh&auml;ltnisses zu Beginn der kassen&auml;rztlichen T&auml;tigkeit zul&auml;ssig ist oder nicht. Wie bei der N&Ouml;GKK vor Jahren &uuml;blich, wurde das kurative Einzelvertragsverh&auml;ltnis zun&auml;chst auf ein Jahr befristet. Unmittelbar vor Ablauf der Befristung wurde dem Hausarzt mitgeteilt, dass mit ihm wegen angeblicher Durchschnittswert&uuml;berschreitungen noch kein unbefristetes, aber ein weiteres, auf ein Jahr befristetes Vertragsverh&auml;ltnis eingegangen werde.<br /> Der Kassenarzt stellte einen Feststellungsantrag bei der Parit&auml;tischen Schiedskommission f&uuml;r N&Ouml;, die ihm letztlich Recht gab: Der K&uuml;ndigungsschutz eines Kassenvertragsarztes werde durch eine derartige Befristung unterlaufen. Trotz dieses Erfolges musste die Kurie der niedergelassenen &Auml;rzte diese Rechtsansicht noch f&uuml;r alle nieder&ouml;sterreichischen Kassenvertrags&auml;rzte vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzen.</p> <h2>Naturalrabatte</h2> <p>Es konnten aber naturgem&auml;&szlig; nicht nur juristische Erfolge erzielt werden, wie der Kampf des ehemaligen Sprechers des &Ouml;HV Dr. Wolfgang Geppert und des &Ouml;HV gegen die Einf&uuml;hrung des Verbots der Naturalrabatte an Hausapotheker gezeigt hat:<br /> Als vor Jahren bekannt wurde, dass Pharmafirmen Rabatte auf Medikamentenlieferungen auch in Form von sogenannten Naturalrabatten gew&auml;hrten, begann eine beispielslose Medienkampagne gegen Hausapotheker und diese Naturalrabatte. Von Betrug war die Rede, davon, dass Hausapotheker gratis erhaltene Medikamente zum Schaden sozialversicherter Patienten weiterverkaufen w&uuml;rden. Vermittelt wurde der Eindruck, Hausapotheken f&uuml;hrende &Auml;rzte w&uuml;rden ohne R&uuml;cksicht auf medizinische Bed&uuml;rfnisse gerade jene Medikamente verschreiben, die sie in Form von Naturalrabatten gratis von Pharmafirmen erhalten hatten. Schleunigst wurde unter gro&szlig;em Medienecho ein Gesetz verabschiedet, das sowohl den Pharmafirmen verbot, Naturalrabatte zu gew&auml;hren, als auch Hausapotheken f&uuml;hrenden &Auml;rzten verbot, solche anzunehmen. Bei Zuwiderhandeln drohten saftige Verwaltungsstrafen. Letztlich erkannte der Verfassungsgerichtshof das Naturalrabattverbot f&uuml;r rechtskonform; dem Gesetzgeber sei es unbenommen, eine solche Regelung zu treffen.</p> <h2>Ausblick</h2> <p>Diese Entscheidung soll &Auml;rzte aber nicht davon abhalten, in Hinkunft weiter (auch) mit juristischen Mitteln gegen Ungerechtigkeiten auch des Gesetzgebers vorzugehen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, konnten auf der &bdquo;juristischen Schiene&ldquo;, wie sie Dr. Wolfgang Gasser immer propagiert hat, die oben genannten entscheidenden Erfolge erzielt werden. Nur wer von vornherein nicht juristisch gegen Ungerechtigkeiten vorgeht, hat jedenfalls bereits verloren!</p></p>
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