
Die Gruppenpraxis
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Einige Inhalte sind aufgrund rechtlicher Bestimmungen nur für registrierte Nutzer bzw. medizinisches Fachpersonal zugänglich.
Sie sind bereits registriert?
Loggen Sie sich mit Ihrem Universimed-Benutzerkonto ein:
Sie sind noch nicht registriert?
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos auf universimed.com und erhalten Sie Zugang zu allen Artikeln, bewerten Sie Inhalte und speichern Sie interessante Beiträge in Ihrem persönlichen Bereich
zum späteren Lesen. Ihre Registrierung ist für alle Unversimed-Portale gültig. (inkl. allgemeineplus.at & med-Diplom.at)
Das Ärztegesetz nennt v.a. folgende Rahmenbedingungen für Gruppenpraxen:
-
Die Firma einer Gruppenpraxis hat zumindest den Namen eines Gesellschafters und alle durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen zu enthalten. Neben diesen Bezeichnungen dürfen auch standesrechtlich zulässige Sach- und Fantasiebezeichnungen in die Firma aufgenommen werden.
-
Gesellschafter der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein; eine Unterbeteiligung, die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder eine bloße Kapitalbeteiligung sind unzulässig.
-
Jeder Gesellschafter hat die Pflicht zur maßgeblichen persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft. Die gleichzeitige Beteiligung eines Arztes als Gesellschafter an zwei oder mehreren Gruppenpraxen istunzulässig.
-
Die Anstellung von Gesellschaftern ist unzulässig; sonstige Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe dürfen mit gewissen Einschränkungen und nur in einem gewissen Ausmaß angestellt werden.
-
Die Gesellschafter dürfen bei der Ausübung ihres Berufs nicht weisungsgebunden sein und müssen die freie Arztwahl für Patienten gewährleisten.
-
Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben. Dabei darf die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten.
-
Unabhängig von einer Bestellung als Geschäftsführer bei der GmbH (!) ist jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen berechtigt, dieses Recht darf durch den Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt werden. Daher empfiehlt es sich – zwecks Übereinstimmung der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht – sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern zu bestellen.
Voraussetzungen und Regelungen
Für die GruppenpraxisOG (als Personengesellschaft) sind die allgemeinen Regelungen in den §§ 105 ff UGB maßgeblich, für die GruppenpraxisGmbH (als Kapitalgesellschaft) gelten im Grundsatz die Bestimmungen des GmbHG. Insbesondere ist auch für die GruppenpraxisGmbH ein Mindeststammkapital von €35000 (bzw. €10000 bei einer Gründungsprivilegierung) vorgeschrieben, das jeweils zumindest zur Hälfte bar oder in Form von Sacheinlagen aufgebracht werden muss.
Für die Gründung einer Gruppenpraxis sind der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die Eintragung in das Firmenbuch erforderlich, weiters sind die Eintragung in die Ärzteliste und grundsätzlich auch die Zulassung durch den Landeshauptmann erforderlich.
Die Gruppenpraxis besitzt – sowohl in der Rechtsform einer OG als auch einer GmbH – selbst die Befugnis zur Durchführung ärztlicher Tätigkeiten, die sich aus der Berufsbefugnis der an ihr beteiligten Ärzte ergibt. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten kommt daher jeweils mit der Gruppenpraxis zustande.
Vertragshaftung und ihre Folgen
Erleidet der Patient im Zuge der Behandlung in einer Gruppenpraxis einen Schaden, trifft die Vertragshaftung allein die Gruppenpraxis als im Außenverhältnis (d.h. gegenüber dem Patienten) auftretende Behandlungsgesellschaft. Welche Folgen daraus möglicherweise für die Gesellschafter erwachsen, hängt davon ab, ob eine OG oder eine GmbH vorliegt:
-
Bei der OG als Personengesellschaft haftet nicht nur die GruppenpraxisOG mit ihrem Gesellschaftsvermögen, sondern auch jeder einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen (unabhängig davon, ob der Schaden durch einen eigenen oder den Fehler eines Mitgesellschafters entstanden ist).
Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft haftet nur die GmbH mit ihrem Geschäftsvermögen, ein Haftungsdurchgriff auf die einzelnen Gesellschafter findet i.d.R nicht statt. Die Gesellschaft hat den Schaden zu ersetzen, kann sich jedoch in Ausnahmefällen im Innenverhältnis regressieren. Bei Nichtbestehen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes kommt es aber als Sonderregelung zum GmbHG zu einer – verschuldensunabhängigen – Durchgriffshaftung der Gesellschafter in maximaler Höhe der Differenz zum gesetzlichen Mindestversicherungsschutz.
Allerdings kann ein geschädigter Patient sowohl die Gruppenpraxis als auch den behandelnden Arzt persönlich schadenersatzrechtlich in Anspruch nehmen. Eine GmbH bietet daher im Hinblick auf die Haftung für Behandlungsfehler nur einen Schutzschild für die anderen Gesellschafter sowie eine Abschirmung gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten. Auch die strafrechtliche Haftung trifft zunächst den behandelnden Arzt persönlich; daneben kann allenfalls die GruppenpraxisGmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verantwortlich gemacht werden. Informationen zur Haftung in den unterschiedlichsten Konstellationen bietet die Übersicht in der Tabelle 1.
Das könnte Sie auch interessieren:
Corona-Impfpflicht: außer Spesen nichts gewesen
Zuerst beschlossen, dann ausgesetzt und nun abgeschafft: Gesundheitsminister Johannes Rauch verkündete am Donnerstag das Ende der Corona-Impfpflicht.
Krankenversicherung erwartet für heuer 344 Millionen Verlust
Die Gebarungsvorschau der Krankenversicherungen hat sich eingetrübt. Begründung: Die Nachholeffekte nach dem ersten Pandemiejahr schlagen zu Buche.
EU-Kommission stößt Debatte über neue Regeln für Blut- und Gewebespenden an
Die EU-Kommission schlägt neue Vorschriften für das Spenden und Empfangen lebenswichtiger Substanzen menschlichen Ursprungs vor.