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Umsetzung und Honorierung

Der neue elektronische Eltern-Kind-Pass

Ein Ministerialentwurf (259/ME) wurde dem Parlament übermittelt und zur Begutachtung ausgesandt. Ende April 2023 ist die Begutachtungsfrist abgelaufen, derzeit werden die Stellungnahmen geprüft und der Gesetzestext wird allenfalls noch angepasst. An den Grundsätzen des neuen „eEKP(elektronischer Eltern-Kind-Pass)-Gesetzes“ wird sich aber wohl nicht mehr viel ändern.

Aus dem „Mutter-Kind-Pass“ wird der „Eltern-Kind-Pass (eEKP)“

Die gesellschaftliche Realität, nämlich dass sich heutzutage auch vermehrt Väter um die Kinder kümmern, soll der neue Name „Eltern-Kind-Pass“ widerspiegeln.

Grundpfeiler des Gesetzes ist die Schaffung einer barrierefreien, elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung und einer Dokumentationsplattform für die Untersuchungen und Beratungen von Schwangeren, Eltern und Kindern. Eine zu entwickelnde Informationsplattform soll alle wichtigen Fakten über Familienleistungen, psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung und Prävention, Familienberatungsstellen oder Elternbildung enthalten.

Umsetzung des eEKP

Der eEKP soll in zwei Varianten zur Verfügung stehen, nämlich einerseits als Handy-App, andererseits als Web-Anwendung. Eine Erinnerungsfunktion für die Untersuchungen und Fristen (z.B.Mutterschutz, Meldung Karenz/Papamonat, Beantragung Kinderbetreuungsgeld/Familienzeitbonus) soll implementiert werden.

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes wird die Durchführung der hierfür notwendigen Leistungen nicht mehr von den Eltern einzeln dem Finanzamt nachgewiesen werden müssen. Über eine Schnittstelle werden die Träger der Sozialversicherung über sämtliche notwendigen Informationen verfügen, die Meldung der durchgeführten Leistungen wird automatisch erfolgen, wodurch die Eltern entlastet werden.

Vereinfachter Zugang zu den Daten

Ähnlich ELGA sollen Gesundheitsdiensteanbieter vereinfachten Zugang zu den Daten des eEKP erhalten. Daneben sollenAuswertungen aller Daten für gesundheitspolitische, soziale und ökonomische Fragestellungen ermöglicht werden, was zu vielen negativen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wegen der Befürchtung von Datenschutzverletzungen geführt hat. Die Sozialversicherungsnummern der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen allerdings nicht verarbeitet werden.

Die eEKP-Leistungen

Wie bisher soll das Programm des eEKP durch eine Verordnung des Gesundheitsministers geregelt werden; verpflichtend vorgesehen ist lediglich eine einstündige Hebammenberatung. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft ist dabei Bedacht zu nehmen (und wohl nicht auf eine allfällige Finanzierbarkeit von Leistungen).

Wie bisher hat jede Frau/jedes Kind unabhängig vom Versicherungsstatus Anspruch auf die Durchführung der eEKP-Leistungen; Voraussetzung ist lediglich der Wohnsitz in Österreich.

Honorarregelung

Die Vergütung der Leistungen ist in einem zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger nach den Regeln für die bereits bestehenden Gesamtverträge abzuschließenden Gesamtvertrag zu regeln. Eine Einigung sowohl auf das Untersuchungsprogramm als auch über die den Ärzten und den übrigen Gesundheitsdiensteanbietern gebührenden Honorare ist offenbar bereits (noch auf der Grundlage des „alten“ Mutter-Kind-Pass-Gesetzes) erfolgt. Die mediale Berichterstattung hierüber darf als bekannt vorausgesetzt werden. Einzelne Stimmen der Benachteiligung sind aber bereits laut geworden, so vonseiten der Gynäkologen und Geburtshelfer.

Sollten am Gesetzesentwurf noch bedeutende Änderungen erfolgen, wird an dieser Stelle darüber berichtet werden.

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