Pflicht zur Zeitaufzeichnung
Die Aufzeichnungspflicht kann den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber, der dessen ungeachtet dafür verantwortlich bleibt, übertragen werden. Er hat die Arbeitnehmer entsprechend zu instruieren und Formate bereitzustellen, zudem obliegt ihm eine regelmäßige Kontroll- und gegebenenfalls Anweisungspflicht.
Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen geahndet
Dem Arbeitsinspektorat ist über Arbeitszeitaufzeichnungen Auskunft und Einsicht zu gewähren. Aufgrund der Aufzeichnungen muss die Überwachung aller arbeitszeit- wie arbeitsruherechtlichen Vorschriften möglich sein. Mangelhafte oder fehlende Aufzeichnungen ziehen Verwaltungsstrafen von bis zu 1815 Euro pro Verstoß nach sich.
Vereinfachte Aufzeichnungen, zum Beispiel Saldenaufzeichnungen, waren bisher beispielsweise bei Außendienst und freier Arbeitszeiteinteilungoder Arbeit zu Hause möglich. Wenn etwa ein Mitarbeiter sich in Home Office um die Buchhaltungsagenden der Ordination kümmert, so war bislang eine saldenmäßige Arbeitszeitaufzeichnung genügend.
In seiner jüngst ergangenen Entscheidung C-55/18 stellte der Europäische Gerichtshof allerdings klar, dass eine Verpflichtung der Unternehmen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung der Arbeitszeitregeln und deren Überprüfung ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der EU-Grundrechtecharta. Nationale Rechtsvorschriften, die keine solche Verpflichtung vorsehen, verstoßen gegen Unionsrecht und sind daher unangewendet zu lassen.
Detaillierte Aufzeichnungen von Arbeits- und Pausenzeiten
Insbesondere ist ein System zu schaffen, das sich durch Ablesbarkeit, ob/wann Überstunden anfallen und ob/wann Ruhezeiten eingehalten werden, qualifiziert. Auch darf kein ungebührlicher Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt werden, der sich etwa ergeben könnte, wenn Ordinationsmitarbeiter fixe Arbeitszeiten haben und nur Abweichungen von dieser erfasst werden.
Es ist anzunehmen, dass im Lichte dieser Rechtsprechung Saldenaufzeichnungen und nur rudimentäre Dokumentationen über die Einhaltung von Ruhezeiten nicht mehr zulässig sind und daher sämtliche Zeitaufzeichnungen uhrzeitmäßig Beginn und Ende von Arbeitszeiten und Ruhepausen aufweisen müssen. Eine entsprechende Anpassung der österreichischen Regelungen bleibt allerdings abzuwarten.
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