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Erhöhen angestellte Ärzte meine Haftung?
![Dr. Elisabeth Weichselberger-Chlap, MA, MBA Dr. Elisabeth Weichselberger-Chlap, MA, MBA](/__image/a/1976547/alias/m/v/2/c/14/ar/1-1/fn/elisabeth_weichselberger-chlap.jpg)
Ein Haftungsfall kann dabei nicht nur der plakative ärztliche Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sein, sondern kann auch z.B. durch Fehler bei der Erfüllung der vertragsärztlichen Verpflichtungen, durch einen Unfall bei der Nutzung des Praxis-PKW für Hausbesuche oder durch Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht oder gegen die DSGVO verursacht werden. Je nach Sachverhalt liegen unterschiedlichste mögliche Konstellationen vor (siehe die vereinfachte Kurzdarstellung in Tab. 1).
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber (Ordination, Gruppenpraxis etc.) als Vertragspartner für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus sämtlichen Verträgen (u.a. Behandlungsvertrag, Kassenvertrag). Der angestellte Arzt dient hier lediglich als „Erfüllungsgehilfe“. Neben der vertraglichen Haftung steht jedoch auch noch die deliktische Haftung: hier haftet auch der angestellte Arzt für eigene Fehler persönlich. Damit kann der Patient oft nebeneinander den behandelnden Arzt und den Arbeitgeber belangen. Die Haftung für strafrechtlich relevante Handlungen (z.B. Körperverletzung etc.) trägt grundsätzlich der behandelnde Arzt selbst, allerdings können Gruppenpraxen (unabhängig ob GmbH oder OG) nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zusätzlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1,8 Mio. Euro belegt werden, sollte ihnen ein entsprechendes Organisationsverschulden angelastet werden.
Gesellschaftsrechtlich haften bei als OG organisierten Gruppenpraxen grundsätzlich zusätzlich die Gesellschafter persönlich, bei der GmbH ist eine Haftung der Gesellschafter für fremdes Handeln ausgeschlossen, sofern der geforderte Haftpflichtschutz aufrecht ist.
Die Regressmöglichkeit des Beschäftigers im Innenverhältnis ist bei Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) beschränkt: Bei entschuldbarer Fehlleistung („Culpa levissima“) findet kein Regress statt, bei Fahrlässigkeit ist nach Billigkeit eine richterliche Mäßigung möglich (§ 2 Abs. 2 DHG).
Da im Endeffekt ein angestellter Arzt das Haftungspotenzial des Beschäftigers erhöht, sind neben einer ausreichenden Deckung durch die Haftpflichtversicherung passende Prozessvorgaben und ein entsprechendes Risiko- und Compliance-Management- System anzuraten.
Weiterführende Informationen:
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