
Aufsaugungsklausel für Ist-Gehaltserhöhungen

Viele dieser Kollektivverträge sehen vor, dass nicht nur die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, sondern auch die Bezüge der über den kollektivvertraglichen Mindestsätzen entlohnten Arbeitnehmer zu erhöhen sind, dies kann durch eine prozentuelle Erhöhung oder durch die betragsmäßige Aufrechterhaltung der Überzahlung erfolgen.
Will der Arbeitgeber schon vor der Kollektivvertragserhöhung dem Arbeitnehmer freiwillig eine Lohnerhöhung zukommen lassen, ist es zulässig, die Anrechnung einer Überzahlung auf künftige kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhungen zu vereinbaren (Aufsaugungsklausel). Dies ist so weit zulässig, solange nicht das kollektivvertragliche Mindestgehalt unterschritten wird. Im Ergebnis bedeutet dies nämlich eine zeitliche Vorverlagerung der Gehaltserhöhungen und ist somit für den Arbeitnehmer günstiger als die Gewährung der kollektivvertraglichen Mindestansprüche.
Eine derartige Anrechnungs- oder Aufsaugungsklausel kann nicht nur bei Beginn des Dienstverhältnisses, sondern, wie schon oben erwähnt, während des laufenden Dienstverhältnisses anlässlich einer freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden. Laut Rechtsprechung sind derartige Vereinbarungen aber jeweils nur für einen überschaubaren Zeitraum (ca. drei Ist-Gehaltserhöhungen) zulässig.
Formulierungsbeispiel für den Dienstvertrag bei Beginn des Dienstverhältnisses:
Aufsaugungsklausel
Im Hinblick darauf, dass das tatsächlich gewährte Entgelt über dem kollektivvertraglich festgelegten Gehalt liegt, wird vereinbart, dass diese Überzahlung als vorweggenommene Erhöhung gilt und daher auf die nächste(n) (z.B. zwei) kollektivvertragliche(n) Ist-Gehaltserhöhung(en) angerechnet wird.
Formulierungsbeispiel bei Gewährung einer freiwilligen Gehaltserhöhung im bereits bestehenden Dienstverhältnis:
Aufsaugungsklausel
Anlässlich der aktuellen freiwilligen Gehaltserhöhung wird ausdrücklich festgehalten, dass diese als Vorwegnahme künftiger kollektivvertraglicher Gehaltserhöhung(en) anzusehen ist. Es wird daher vereinbart, dass diese freiwillige Leistung auf die nächste(n) (z.B. zwei) kollektivvertragliche(n) Ist-Gehaltserhöhung(en) angerechnet wird.
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