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Übergangsfrist läuft Ende Mai 2024 aus!

Kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall

Ab dem 1. Juni 2024 braucht es in der Schweiz zur Durchführung von 13 kosmetischen Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall einen Sachkundenachweis.

Keypoints

  • Ab dem 1. Juni 2024 dürfen 13 definierte Behandlungen nur noch von Personen mit einem Sachkundenachweis, Ärztinnen oder Ärzten und deren direkt unterwiesenem Praxispersonal durchgeführt werden.

  • Der Sachkundenachweis kann nur bei Prüfungsstellen erworben werden, die unter folgendem Link benannt sind: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/207/de .

  • Kosmetische Behandlungen mit NIS und Schall hingegen, die eine medizinische Anamnese erfordern, fallen unter ärztlichen Vorbehalt.

  • Die Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mit Blitzlampen (IPL) ist verboten, ebenso die Entfernung von Leberflecken mit Laser oder IPL.

Kosmetische Behandlungen mit Geräten, die nichtionisierende Strahlung (NIS) oder Schall erzeugen, können die Haut, die Augen oder andere Gewebe stark belasten, sodass die Gesundheits-Grenzwerte überschritten werden. Damit die Gesundheit von Kundinnen und Kunden nicht gefährdet ist, regeln das «Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall NISSG» und die «Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall V-NISSG» seit dem 1.Juni 2019 die Verwendung der Geräte für kosmetische Behandlungen. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren dürfen 13 definierte Behandlungen ab dem 1.Juni 2024 nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Kosmetische Behandlungen mit NIS und Schall hingegen, die eine medizinische Anamnese erfordern, fallen unter ärztlichen Vorbehalt. Dies gilt ebenfalls für NIS- und Schall-Geräte, deren gefahrlose Verwendung medizinische Kenntnisse erfordern. Schlussendlich sind gewisse Behandlungen mit NIS aufgrund ihrer Gefährlichkeit grundsätzlich verboten.

Sachkundenachweise

Ab dem 1.Juni 2024 dürfen Personen mit Sachkundenachweisen die in Tabelle 1 aufgeführten Behandlungen selbstständig und ohne ärztliche Überwachung durchführen. Ärztinnen und Ärzte sowie deren direkt unterwiesenes Praxispersonal dürfen diese Behandlungen ohne Sachkundenachweis durchführen.

Erwerb des Sachkundenachweises bei Prüfungsstellen

Die Sachkundenachweise können ausschliesslich bei Prüfungsstellen erworben werden, die im Anhang der «Verordnung des EDI vom 24.März 2021 über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall» ( https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/207/de ) namentlich aufgeführt sind. Die Ausbildung zu den Sachkundenachweisen vermittelt die notwendigen Grundlagenkenntnisse, Wissen über die Technologien, behandlungsspezifische Kenntnisse sowie zwei obligatorische praktische Behandlungen. Sie dauert rund zwei Wochen und wird mit einer obligatorischen Prüfung abgeschlossen. Die Ausbildung und die Prüfung müssen bei der gleichen Prüfungsstelle absolviert werden.

Kosmetikerinnen oder Kosmetiker mit Schweizer Fachausweis, Dermapigmentologen oder Dermapigmentologinnen mit höherer Berufsbildung, Podologinnen oder Podologen mit Fachausweis sowie Akupunkteurinnen und Akupunkteure können eine verkürzte Ausbildung für einen Sachkundenachweis absolvieren. Sie dauert rund eine Woche und wird mit einer obligatorischen Prüfung abgeschlossen. Diese Möglichkeit existiert nicht für alle anderen Berufsabschlüsse oder Personen ohne Berufsabschluss.

Behandlungen unter ärztlichem Vorbehalt

Folgende Behandlungen bedürfen einer medizinischen Anamnese und bleiben Ärztinnen und Ärzten sowie deren direkt unterwiesenem Praxispersonal vorbehalten:

  • Aktinische und seborrhoische Keratosen

  • Altersflecken

  • Angiome/Blutschwämme grösser 3mm

  • Dermatitis

  • Ekzeme

  • Feigwarzen

  • Fibrome

  • Feuermale

  • Keloide

  • Melasma

  • Psoriasis

  • Syringome

  • Talgdrüsenhyperplasie

  • Varizen und Besenreiser

  • Vitiligo

  • Warzen

  • Xanthelasmen

Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe bis 10mm dürfen nur noch Ärztinnen, Ärzte und ihr direkt unterwiesenes Praxispersonal durchführen:

  • Entfernung von Permanent-Make-up

  • Entfernung von Tätowierungen sowie Teleangiektasen (Couperose)

  • Behandlungen von Spinnennävi und Blutschwämmchen

Folgende Techniken dürfen nur noch Ärztinnen, Ärzte und ihr direkt unterwiesenes Praxispersonal durchführen:

  • Behandlungen mit hoch fokussiertem Ultraschall (d.h. mit Ultraschall-Geräten, deren maximale effektive Intensität, maximaler negativer Spitzenschalldruck und maximales Bündelungsgleichförmigkeitsverhältnis die Grenzwerte der Norm IEC60335-2-115:2021 überschreiten)

  • Behandlungen mit ablativen Lasern

  • Behandlungen mit langgepulsten Nd:YAG-Lasern (mit Pulsdauern im Millisekundenbereich)

  • Photodynamische Therapien kombiniert mit der Anwendung von phototoxischen Substanzen oder Medikamenten

  • Laserlipolysen

Folgende Behandlungen sind generell untersagt:

  • Die Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mit Blitzlampen (IPL). Die Verwendung solcher Geräte für diese Behandlungen entspricht weder dem Stand des Wissens noch der Technik und führt zu Vernarbungen der Haut.

  • Die Behandlung von Leberflecken (Melanozytennävi) mit Laserstrahlen oder Blitzlampen (IPL). Die Entfernung solcher Flecken muss mit geeigneten medizinischen Methoden der Chirurgie erfolgen.

Direkt unterwiesenes Praxispersonal

Als direkt unterwiesenes Praxispersonal gelten Personen, die von einer Ärztin oder einem Arzt angestellt sind und unter deren oder dessen direkter Kontrolle, Aufsicht und Verantwortung arbeiten. Dies bedeutet, dass die Ärztin oder der Arzt während der Behandlung in der Praxis anwesend ist. Drittpersonen, die beispielsweise Räumlichkeiten in einer Arztpraxis mieten, aber dort selbstständig ihre Tätigkeit ausüben, oder Behandlungen von der Praxis zugewiesen erhalten, gelten nicht als Praxispersonal.

bei der Verfasserin

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