
©
Getty Images/iStockphoto
Kein Aussageverweigerungsrecht im Prozess über die Testierfähigkeit eines Erblassers
DAM
Autor:
Mag. Markus Lechner
Rechtsanwalt<br>E-Mail: lechnermarkus@aon.at
30
Min. Lesezeit
21.12.2017
Weiterempfehlen
<p class="article-intro">Nach § 54 Abs. 1 des Ärztegesetzes sind bekanntlich der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht unter anderem dann nicht, wenn eine Meldung über den Gesundheitszustand einer Person gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen, nämlich etwa der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, geboten ist, in Abrechnungsstreitigkeiten oder wenn der Patient den Arzt von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat.</p>
<hr />
<p class="article-content"><p>Der Sinn dieser und anderer Verschwiegenheitsverpflichtungen, etwa von Rechtsanwälten oder Notaren, beruht darauf, dass die Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe faktisch unmöglich wäre, wenn die solche Dienste in Anspruch nehmenden Personen nicht darauf vertrauen könnten, dass dem Gegenüber erteilte Informationen vertraulich bleiben. Dieses Vertrauen ist nämlich Voraussetzung dafür, dass ohne Hintergedanken und Berechnung sämtliche Informationen preisgegeben werden können, was für eine sinnvolle und kunstgerechte Ausübung dieser Berufe erforderlich ist.<br /> Zuletzt hatte der Oberste Gerichtshof einen Fall zu beurteilen, in welchem die gesetzlichen Erben behandelnde Ärzte und Pflegepersonal als Zeugen für die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aufgeboten hatten, diese sich aber allesamt auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und nicht ausgesagt hatten. In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof kürzlich ausgesprochen, dass sich Ärzte im Erbschaftsstreit grundsätzlich nicht auf die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung berufen können, was den Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments betrifft (OGH 2 Ob 162/16m vom 27. 7. 2017).<br /> In seiner Begründung verweist das Höchstgericht zunächst auf seine ständige Judikatur und die Lehre, wonach anerkannt sei, dass aus § 16 ABGB und einer Reihe anderer gesetzlicher Grundwertungen, darunter auch den gesetzlich normierten Verschwiegenheitsverpflichtungen, das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs abzuleiten sei. Der höchstpersönliche Lebensbereich stelle den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls auch die Gesundheit (der Gesundheitszustand) einer Person zählt. Es sei ferner anerkannt, dass die Privatsphäre über den Tod hinaus Schutz genieße. Wo aber die Verschwiegenheitsverpflichtung höchstpersönliche Umstände oder Rechte betreffe, sei auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich. Sie könne daher weder vom Gericht ersetzt noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden.<br /> Auf Grundlage dieser Judikatur war Ärzten bisher empfohlen worden, auch in Streitigkeiten über die Testierfähigkeit eines Erblassers nur dann auszusagen, wenn sie bereits zu Lebzeiten vom Erblasser ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sind.<br /> Dem hält das Höchstgericht nunmehr entgegen, <em>„dass sich die Aussage(-verweigerungs) pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, richtet. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt (…) und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist (…) auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. (…) Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.“</em><br /> Damit stellt das Höchstgericht klar, dass Ärzte grundsätzlich in Gerichtsprozessen über die Testierfähigkeit eines Erblassers Auskunft über dessen Gesundheitszustand geben müssen und die Aussage nicht mehr wie bisher üblich verweigern dürfen. Allerdings lässt der Oberste Gerichtshof auch hievon eine Ausnahme zu: wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten den Arzt ausdrücklich oder konkludent an die Verschwiegenheit gemahnt hat.</p></p>
Das könnte Sie auch interessieren:
Zusammenarbeit von Ärzten mit nichtärztlichen Gesundheitsberufen
Inwieweit trifft Ärzte eine Überwachungspflicht, wenn sie Tätigkeiten an Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe delegieren?
Kostenlose HPV-Impfung bis 21
Ab Februar 2023 ist die HPV-Impfung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom vollendeten 9. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr kostenlos.
Die stille Kündigung – Quiet Quitting
Das Phänomen Quiet Quitting, das das Verhalten von Mitarbeiter:innen beschreibt, die ihr Engagement in der Arbeit auf ein Minimum reduzieren, betrifft auch den Gesundheitsbereich. Wegen ...