Erneut Kritik an Heilmittelgesetz
Das Vernehmlassungsverfahren zu geplanten Änderungen im Heilmittelgesetz hat in diesen Tagen geendet. Aus der Ärzteschaft kommt Kritik an Plänen des Bundes.
Bern. Die Vernehmlassung zum teilrevidierten Heilmittelgesetz hat in diesen Tagen geendet. Hintergrund: Der Bund digitalisiert das Medikamentenrezept. Künftig sollen Rezepte für Heilmittel generell elektronisch ausgestellt und eingelöst werden. Elektronische Verschreibungen müssen laut dem Bundesrat im Austauschformat des elektronischen Patientendossiers (EPD) erstellt werden. Ebenfalls mit dem überarbeiteten Gesetz schafft der Bundesrat die Rechtsgrundlage für einen obligatorischen elektronischen Medikationsplan. Ziel sei es, die Medikationssicherheit, die Akzeptanz und die Therapietreue zu erhöhen. Das Gesetz verpflichtet Gesundheitsfachpersonen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, den Medikationsplan elektronisch zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
Kritik kommt aus der Ärzteschaft, die nun noch ihre Stellungnahme abgegeben hat. Der Zentralvorstand der FMH begrüsst generell die Intention der Digitalisierung, stellt aber die Frage in den Raum, ob die Systeme auch für einen flächendeckenden Einsatz bereit sind. «Mit dem Heilmittelgesetz darf kein zusätzlicher im Gesetz obligatorisch verankerter Dokumentationsaufwand für die Ärzteschaft entstehen», heisst es in der Stellungnahme. Die FMH unterstützt mit ihrer Initiative zusammen mit der Apothekerschaft – pharmaSuisse – zwar «die flächendeckende Einführung des E-Rezepts im Sinne einer Bottom-Up-Initiative», verlangt aber erneut, dass digitale Dienstleistungen tarifarisch abgebildet sein müssen. Zudem wehrt man sich gegen die Aussage im HMG, dass Medikationsfehler oft die Ursache handschriftlicher Verschreibungen seien, die unleserlich sind. Das sei falsch.
Die FMH lehnt weiters jegliche Haftungsverschärfungen zu Lasten von Ärzt:innen bei einem Medikationsplan ab. «Ein Medikationsplan sollte als unterstützendes Hilfsmittel eingesetzt werden und als KVG konforme Tarifposition abgegolten werden». Zudem werde weder im Gesetzeswortlaut noch im erläuternden Bericht definiert, was unter einem Medikationsplan überhaupt verstanden wird. Der Verweis auf die ärztliche Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht und in diesem Zusammenhang abzuleiten «demnach müsste auf Verlangen einer Patientin oder eines Patienten ein Medikationsplan erstellt und aktualisiert werden, damit die ärztlichen Pflichten erfüllt werden» (Auszug aus dem geplanten Heilmittelgesetz, Anm.) sei juristisch nicht haltbar, folgert die FMH. Zudem hänge der Erfolg des Medikationsplanes erheblich davon ab, dass Patient:innen alle Arzneimittel inklusive der Selbstmedikation angeben und die Ärztin respektive den Arzt über allfällige Medikationsunverträglichkeiten informieren. Nur dann sei eine komplette Sicht der Dinge möglich. Genau das dürfte allerdings in der Praxis schwierig werden. (rüm)
Quelle: FMH-Stellungnahme
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