
Einzelabgabe für Antibiotika in Planung
Der Bundesrat plant neue gesetzliche Vorgaben zur Abgabe von Antibiotika, um Resistenzen zu bekämpfen. Apotheken sollen verpflichtet werden, nur die tatsächlich benötigte Menge auszugeben.
Bern. Der Bundesrat hat beschlossen, die rechtlichen Grundlagen für die Einzelabgabe von Antibiotika zu schaffen. Ziel ist es, die unsachgemässe Einnahme von Antibiotika zu reduzieren und so der Entstehung von Resistenzen entgegenzuwirken. Künftig sollen Apotheken verpflichtet werden, Antibiotika nur in der benötigten Menge abzugeben, während Praxen von Ärzt:innen dies auf freiwilliger Basis tun können. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wurde beauftragt, bis Ende 2026 einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten.
Die Umsetzungskosten für Apotheken werden auf jährlich 5,1 Millionen Franken geschätzt, die Einsparungen bei Antibiotikamengen auf rund 4,5 Millionen Franken. Die verbleibenden Kosten von etwa 0,6 Millionen Franken würden zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gehen. Die Massnahme ist Teil der seit 2016 laufenden Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR), mit der die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig für Mensch und Tier gesichert werden soll. Laut BAG stimmen in 30 bis 50 Prozent der Fälle die verschriebene Menge Antibiotika nicht mit der in der Originalpackung enthaltenen Menge überein. Die Einzelabgabe soll sicherstellen, dass Patient:innen nur so viel erhalten, wie medizinisch notwendig ist. Dadurch könnten auch Engpässe bei der Versorgung überbrückt und die Verschwendung von Antibiotika reduziert werden.
Eine spätere Evaluation soll zeigen, ob eine Ausweitung der Pflicht auch auf Praxen von Ärzt:innen sinnvoll wäre. Zudem wird geprüft, ob die Regelung auch auf andere Arzneimittelgruppen ausgeweitet werden soll. Bereits 2022 hatte der Bundesrat das BAG beauftragt, die Einzelabgabe im Rahmen dieser Strategie zu prüfen. In die Ausarbeitung wurden unter anderem Apotheken, Ärzt:innen, Swissmedic, Krankenversicherer und die Pharmaindustrie einbezogen. (kagr)
Quelle: BAG
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