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VfGH weist Einspruch gegen ELGA zurück

<p class="article-intro">Am 13. Oktober dieses Jahres hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag unseres Kollegen Dr. Alfred Pixner auf Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz) wegen Verfassungswidrigkeit zurückgewiesen. Diese in einer nicht öffentlichen Sitzung gefällte Entscheidung stellt keinerlei Präjudiz dar. Der Antrag wurde schlicht nicht bearbeitet.</p> <hr /> <p class="article-content"><p>Der urspr&uuml;ngliche Antrag auf Aufhebung des ELGA-Gesetzes stammte vom 5. Juli 2014 und hatte einen Umfang von 82 Seiten. Er&ouml;rterungen zum Antrag, wie in einer ersten Reaktion vom VfGH verlangt, wurden am 12. November 2014 auf weiteren 58 Seiten nachgereicht. Im weiteren Ablauf geforderte Pr&auml;zisierungen des Antrages erfolgten am 22. Juni 2015 und umfassten 81 Seiten.</p> <p>Bei Kenntnis dieser intensiven und umfangreichen schriftlichen Kommunikation kann die Zur&uuml;ckweisung des Antrages nur verwundern. Begr&uuml;ndet wird sinngem&auml;&szlig; wie folgt: <br />&bdquo;Bei einem Gesetzespr&uuml;fantrag an den VfGH muss der Antragsteller die Gesetzesstelle oder deren Teil genau und unmissverst&auml;ndlich bezeichnen, die seiner Meinung nach wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Grundlegende Voraussetzung f&uuml;r eine Antragslegitimation ist zudem, dass ein angefochtenes Gesetz in die Rechtssph&auml;re des Antragstellers unmittelbar und nachteilig eingreift.&ldquo;</p> <p>Der Antragsteller Dr. Pixner f&uuml;hrt Bedenken sowohl als Arzt als auch als Patient an. &bdquo;Es kann dem VfGH nicht zugemutet werden, die einzelnen Bedenken den beiden Eigenschaften des Antragstellers zuzuordnen.&ldquo;</p> <p>In den 55 Seiten langen Ausf&uuml;hrungen des VfGH werden auf 53 Seiten die Bedenken des Antragstellers und ausf&uuml;hrliche Zitate geltender gesetzlicher Bestimmungen angef&uuml;hrt, auf 2 Seiten die formalen Gr&uuml;nde der Zur&uuml;ckweisung des Antrages.</p> <p>Das l&auml;sst den Staatsb&uuml;rger in &auml;rgerlicher Ratlosigkeit zur&uuml;ck. Kann der VfGH einen Antrag aus formalen Gr&uuml;nden nicht behandeln, dann h&auml;tten die 2 Seiten der Begr&uuml;ndung gen&uuml;gt, um den weiteren Weg unmissverst&auml;ndlich zu weisen, und daf&uuml;r h&auml;tte man nicht 2 Jahre brauchen m&uuml;ssen.</p> <p>Was soll sich ein B&uuml;rger denken nach dieser &bdquo;Nichtentscheidung&ldquo;? Wenn heute so viel von Politikverdrossenheit die Rede ist, so geh&ouml;ren auch Erfahrungen mit (rechts-)staatstragenden Institutionen als Begr&uuml;ndung f&uuml;r dieses gesellschaftliche Ph&auml;nomen bedacht. F&uuml;hren wir auch die Eurokosten in hoher f&uuml;nfstelliger Zahl an, die Voraussetzung f&uuml;r diese ergebnislose Aktivit&auml;t eines H&ouml;chstgerichtes sind, so l&auml;sst sich der verh&auml;ngnisvolle Eindruck vom Recht, das man nur erh&auml;lt, wenn man es sich leisten kann, nicht von der Hand weisen.</p> <p>In der Frage, ob das &bdquo;ELGA-Gesetz&ldquo; verfassungskonform ist, bringt dieses &bdquo;Erkenntnis&ldquo; des VfGH keinerlei Fortschritt; f&uuml;r das Wohlbefinden des B&uuml;rgers, der seine Interessen im Rechtsstaat ernst genommen wissen will, ist es ein herber R&uuml;ckschritt.</p> <p>Stellen Sie sich vor, wir Haus&auml;rztinnen und Haus&auml;rzte gingen so mit den oft wirklich ungelenk vorgebrachten Anliegen unserer Patienten um. Wir w&uuml;rden eine unserer wichtigsten gesellschaftlichen Legitimationen, n&auml;mlich auch dienende Experten zu sein, str&auml;flich missachten.</p></p>
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