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VfGH weist Einspruch gegen ELGA zurück
DAM
Autor:
Dr. Christian Euler
E-Mail: ch.euler@a1business.at
30
Min. Lesezeit
22.12.2016
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<p class="article-intro">Am 13. Oktober dieses Jahres hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag unseres Kollegen Dr. Alfred Pixner auf Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz) wegen Verfassungswidrigkeit zurückgewiesen. Diese in einer nicht öffentlichen Sitzung gefällte Entscheidung stellt keinerlei Präjudiz dar. Der Antrag wurde schlicht nicht bearbeitet.</p>
<hr />
<p class="article-content"><p>Der ursprüngliche Antrag auf Aufhebung des ELGA-Gesetzes stammte vom 5. Juli 2014 und hatte einen Umfang von 82 Seiten. Erörterungen zum Antrag, wie in einer ersten Reaktion vom VfGH verlangt, wurden am 12. November 2014 auf weiteren 58 Seiten nachgereicht. Im weiteren Ablauf geforderte Präzisierungen des Antrages erfolgten am 22. Juni 2015 und umfassten 81 Seiten.</p> <p>Bei Kenntnis dieser intensiven und umfangreichen schriftlichen Kommunikation kann die Zurückweisung des Antrages nur verwundern. Begründet wird sinngemäß wie folgt: <br />„Bei einem Gesetzesprüfantrag an den VfGH muss der Antragsteller die Gesetzesstelle oder deren Teil genau und unmissverständlich bezeichnen, die seiner Meinung nach wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Grundlegende Voraussetzung für eine Antragslegitimation ist zudem, dass ein angefochtenes Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und nachteilig eingreift.“</p> <p>Der Antragsteller Dr. Pixner führt Bedenken sowohl als Arzt als auch als Patient an. „Es kann dem VfGH nicht zugemutet werden, die einzelnen Bedenken den beiden Eigenschaften des Antragstellers zuzuordnen.“</p> <p>In den 55 Seiten langen Ausführungen des VfGH werden auf 53 Seiten die Bedenken des Antragstellers und ausführliche Zitate geltender gesetzlicher Bestimmungen angeführt, auf 2 Seiten die formalen Gründe der Zurückweisung des Antrages.</p> <p>Das lässt den Staatsbürger in ärgerlicher Ratlosigkeit zurück. Kann der VfGH einen Antrag aus formalen Gründen nicht behandeln, dann hätten die 2 Seiten der Begründung genügt, um den weiteren Weg unmissverständlich zu weisen, und dafür hätte man nicht 2 Jahre brauchen müssen.</p> <p>Was soll sich ein Bürger denken nach dieser „Nichtentscheidung“? Wenn heute so viel von Politikverdrossenheit die Rede ist, so gehören auch Erfahrungen mit (rechts-)staatstragenden Institutionen als Begründung für dieses gesellschaftliche Phänomen bedacht. Führen wir auch die Eurokosten in hoher fünfstelliger Zahl an, die Voraussetzung für diese ergebnislose Aktivität eines Höchstgerichtes sind, so lässt sich der verhängnisvolle Eindruck vom Recht, das man nur erhält, wenn man es sich leisten kann, nicht von der Hand weisen.</p> <p>In der Frage, ob das „ELGA-Gesetz“ verfassungskonform ist, bringt dieses „Erkenntnis“ des VfGH keinerlei Fortschritt; für das Wohlbefinden des Bürgers, der seine Interessen im Rechtsstaat ernst genommen wissen will, ist es ein herber Rückschritt.</p> <p>Stellen Sie sich vor, wir Hausärztinnen und Hausärzte gingen so mit den oft wirklich ungelenk vorgebrachten Anliegen unserer Patienten um. Wir würden eine unserer wichtigsten gesellschaftlichen Legitimationen, nämlich auch dienende Experten zu sein, sträflich missachten.</p></p>
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