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Gesundheit und Politik

Details zur Gesundheitsversorgung der Ukraine-Flüchtlinge

Wien - Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat am Dienstag die Regelungen zur Versorgung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine konkretisiert. Denn die Aufgabe ist umfangreich, kommen doch chronisch kranke Menschen, die dringend Medikamente benötigen, schwangere Frauen und Kinder mit den unterschiedlichsten Bedürfnissen nach Österreich – und das während aktuell konstant hoher Infektionszahlen im Zuge der Pandemie.

Laut ÖGK richtet die Bundesregierung österreichweit Registrierungsstellen für Geflüchtete ein. Diese stellen eine Aufenthaltskarte aus und vergeben eine Versicherungsnummer. Betroffene erhalten einen Krankenversicherungsbeleg über die Grundversorgung oder alternativ einen e-card-Ersatzbeleg in den ÖGK-Kundenservicestellen. Damit können sämtliche medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden.

Handling für Vertragspartner

Solange noch keine Versicherungsnummer vorhanden ist, können sich Staatsbürger der Ukraine mit ihrem Reisepass bei den Vertragspartnern der ÖGK ausweisen oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in anderer nachvollziehbarer Weise darlegen. Die Vertragspartner sind aufgefordert, eine Kopie des Reisepasses anzufertigen und die Daten der zu behandelnden Person aufzunehmen (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Auf dieser Basis können die Menschen medizinisch versorgt werden.

Anerkannte Flüchtlinge bekommen die gleichen medizinischen Leistungen wie alle anderen ÖGK-Versicherten. Das heißt, sie können niedergelassene Ärzte sowie alle anderen Vertragspartner zurate ziehen, haben Anspruch auf Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, therapeutische Behandlung, klinisch-psychologische Diagnostik, Kranken- und Rettungstransporte sowie auf Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege. Zudem sind Geflüchtete aus der Ukraine aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit von der Bezahlung der Rezeptgebühr sowie von Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.

Kein Anspruch besteht jedoch auf Geldleistungen wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Wochengeld. (red)

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