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Gewinnfreibetrag vs. Investitionsfreibetrag

Steuerbegünstigungen

Am Jahresende stellt sich in vielen Ordinationen die Frage, ob man noch etwas investieren muss oder investieren könnte, damit man für das heurige Jahr Steuern sparen kann. Abgesehen von der Absetzbarkeit als Betriebsausgaben bzw. über den Weg der Abschreibung gibt es nämlich zwei Steuerbegünstigungen, die hier beachtet werden können: den Gewinnfreibetrag (GFB) und den Investitionsfreibetrag (IFB).

Grundsätzlich gilt es, in einem ersten Schritt zu evaluieren, ob gewisse Investitionen, wie medizinische Geräte, EDV oder Einrichtungsgegenstände, überhaupt notwendig sind. Wird dann festgestellt, dass Investitionen zu erfolgen haben, gilt es natürlich einmal, Angebote einzuholen, diese zu vergleichen und sich die Finanzierung dafür zu überlegen. Um in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen zu kommen, ist sowohl für den GFB als auch den IFB eine Grundvoraussetzung, dass man Eigentümer der Anschaffung wird; das heißt aber, dass das klassische Leasing hier nicht sinnvoll ist, da man bei diesem nicht Eigentümer wird. Man kann aber bei den Leasingfirmen einen sogenannten Mietkauf vereinbaren. Dieser ist ähnlich dem Leasing, aber man wird Eigentümer und kommt dadurch in den Genuss der Steuerbegünstigungen.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Schon seit 2010 gibt es den Gewinnfreibetrag, der abhängig vom Gewinn gestaffelt die Bemessungsgrundlage für die Steuer reduziert. Die Staffelung gliedert sich wie folgt:

  • Gewinn bis €33000,–: 15% (Grundfreibetrag)

  • Gewinn von €33001,– bis €178000,–: 13%

  • Gewinn von €178001,– bis €353000,–: 7%

  • Gewinn von €353001,– bis €583000,–: 4,5%

  • Gewinn ab €583001,–: 0%

Das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei sehr hohen Gewinnen €46400,–.

Der Gewinnfreibetrag besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Bis zu einem Gewinn von €33000,– kann ein Grundfreibetrag von max. €4950,– abgezogen werden (33000x15%=4950). Bei Gewinnen über €33000,– ist die Ausnützung des Gewinnfreibetrages nur möglich, wenn in körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren investiert wird. Außerdem gibt es die „Hintertür“, statt in Anlagegüter in gewisse Wertpapiere zu investieren, falls eigentlich keine Investitionen in der Ordination notwendig sind. Auch diese Wertpapiere müssen 4 Jahre behalten werden.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Seit dem Jahr 2023 gibt es den Investitionsfreibetrag, bei dem neben der normalen Absetzung über die Abschreibung zusätzlich 10% der Investitionskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung können sogar 15% steuermindernd angesetzt werden. Der Investitionsfreibetrag würde für Investitionen bis zu einer Million Euro im Jahr zustehen.

Die Investitionen müssen, quasi analog zum Gewinnfreibetrag, in abnutzbares, materielles und neues Anlagevermögen erfolgen, dessen Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre beträgt. Für gebrauchte und nicht körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Software) steht der IFB ebenso nicht zu wie für Gebäude und Kraftfahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge steht der IFB von 15% zu, aber maximal €6000,–.

GFB oder IFB?

Jetzt stellt sich sehr oft die Frage, wie Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag am besten auszuschöpfen sind, da für eine Investition nicht sowohl GFB als auch IFB in Anspruch genommen werden können.

Wird für die Investition der GFB geltend gemacht und findet diese Investition im maximal möglichen Gewinnfreibetrag Deckung, hat man bei entsprechender Gewinnhöhe eine zusätzliche Steuerersparnis von 50% auf diese Anschaffung; allerdings schließt dies den IFB aus, der aber nur eine Steuerersparnis von 5% bringen würde (50% Steuerersparnis von 10% IFB). Diese Variante wird meist dann gewählt, wenn man nicht unbedingt Wertpapiere kaufen möchte oder die Liquidität neben den Investitionen den Kauf der Wertpapiere nicht zulässt. Die Aufteilung eines einzelnen Wirtschaftsgutes zu einem Teil auf den GFB und zu einem Teil auf den IFB ist nicht möglich. Also entweder – oder.

Die maximale Steuerersparnis wird dann erzielt, wenn für die tatsächlich in der Ordination getätigten Investitionen der Investitionsfreibetrag von 10% oder 15% geltend gemacht wird und für die optimale Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages die maximal gewinnfreibetragsfähigen Wertpapiere angeschafft werden. Steuerlich ist es sicher eine sehr interessante Gestaltungsmaßnahme; allerdings müssen natürlich die zusätzliche Liquiditätsbelastung für den erhöhten Kauf an Wertpapieren und vielleicht doch ein allfälliges Kursrisiko der Wertpapiere berücksichtigt werden.

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