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Neueste Rechtsprechung

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, indem der Anspruch entstanden ist, konsumiert, verjährt er. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist oder die Schaffung von Verfallsfristen sind beim Urlaubsanspruch unzulässig. Zudem ist es nach neuester Rechtsprechung aus Arbeitgebersicht erforderlich, dass der Arbeitgeber rechtzeitig ausdrücklich auf die drohende Verjährung hinweist.

Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch

Das Urlaubsgesetz legt klar fest: Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, konsumiert, verjährt er (§ 4 Abs 5 Satz 1 UrlG). Anders formuliert: Abgesehen vom ersten Arbeitsjahr verjährt Urlaub drei Jahre, nachdem er entstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Urlaubsverbrauch vorrangig der älteste Urlaubsanspruch konsumiert wird. Erst wenn drei volle Jahresurlaube offen sind und ein neuerlicher Jahresurlaub entsteht, verjährt der älteste Urlaubsanspruch.

Die zweijährige Verjährungsfrist gilt nur für den Urlaubsanspruch, nicht aber für die finanzielle Abgeltung des noch nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urlaubsersatzleistung). Für diese gilt gem. § 1486 Z 5 ABGB die Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Entgeltforderungen von drei Jahren (sofern nicht der jeweilige Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine kürzere Verfallsfrist vorsieht).

Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist

In zwei Fällen wird die Urlaubsverjährung nach § 1497 ABGB unterbrochen, d.h., die Frist beginnt damit neu zu laufen:

  • Der Arbeitgeber anerkennt den vor der Verjährung stehenden Urlaubsanspruch. Die Anerkennung kann auch schlüssig erfolgen, indem beispielsweise ein Abdruck des bereits verjährten Urlaubs auf dem Gehaltszettel erfolgt.

  • Der Arbeitnehmer macht den Urlaubsanspruch gerichtlich geltend und setzt die Klage gehörig fort.

Jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt zudem, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die drohende Verjährung hinzuweisen und ihn zum Urlaubsverbrauch aufzufordern. Unterlässt der Arbeitgeber dies, tritt keine Verjährung der Urlaubsansprüche ein.

Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. Ist der Arbeitnehmer ohne Verschulden daran gehindert, den Urlaubsanspruch zu verbrauchen – so etwa während eines Krankenstandes oder eines Beschäftigungsverbotes – wird der Lauf der Verjährung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung kann in diesen Zeiten nicht eintreten. Auch die Inanspruchnahme der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz kommt einer Verjährungshemmung gleich.

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