
Basispauschalierung
Autor:
Mag. Hans-Georg Goertz
Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungs GmbH, Wien
E-Mail: goertz@ecovis.at
Web: www.ecovis.at
Zur Basispauschalierung bei selbstständiger Tätigkeit könnte es bereits für das Jahr 2025 Änderungen geben, die fallweise eine Steueroptimierung möglich machen.
Normalerweise werden von den Einnahmen, die selbstständige Ärzt:innen erzielen, die Betriebsausgaben wie Miete, Abschreibungen von den Investitionen, Behandlungsmaterial, Telefon-, Personal-, EDV- oder KFZ-Kosten abgezogen. Dadurch ergibt sich der Gewinn, der die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung darstellt.
Lange gibt es aber schon alternativ die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Ausgaben eine Pauschale von den Einnahmen abzuziehen. Und hier soll es durch die neue Regierung ab 2025 Änderungen geben, die diese Pauschalierung in manchen Fällen noch attraktiver machen könnten.
Grundregeln der Basispauschalierung
Bisher kann man bei schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden Tätigkeiten oder Geschäftsführerbezügen 6% von den Einnahmen pauschal abziehen. Für alle übrigen Fälle und damit auch für ärztliche Tätigkeiten ist sogar ein Abzug von 12% von den Einnahmen möglich.
Die Grundvoraussetzung besteht bei beiden Varianten darin, dass der Gewinn einerseits als Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und andererseits der Vorjahresumsatz nicht über 220000 Euro liegt.
Neben diesen pauschalen Abzügen sind außerdem Ausgaben für Personal, Sozialversicherungsbeiträge, Waren und Fremdleistungen abzugsfähig. Alle anderen Ausgaben sind mit der Pauschale abgegolten. Auch ist zusätzlich nur der Grundfreibetrag von maximal 4950 Euro abzugsfähig, aber kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.
Zukünftige Änderungen
Die geplanten Änderungen sind zwar noch in der Gesetzwerdung, aber relativ wahrscheinlich. Für das Jahr 2025 soll die Umsatzgrenze des Vorjahres auf 320000 Euro und für das Jahr 2026 auf 420000 Euro erhöht werden. Nur bei der 12%-Pauschale soll außerdem der Prozentsatz im Jahr 2025 auf 13,5% und im Jahr 2026 auf 15% erhöht werden. Mit der derzeitigen Pauschalierung mit 12% kann man maximal 26400 Euro pauschal absetzen, aber im Jahr 2025 wären es dann bereits 43200 Euro und ab dem Jahr 2026 maximal 63000 Euro. Die maximale 6%-Pauschale würde zumindest von 13200 Euro im Jahr 2025 auf 19200 Euro und ab dem Jahr 2026 auf 25200 Euro steigen.
Kleinunternehmerpauschale
Neben der Basispauschalierung gibt es auch die sogenannte Kleinunternehmerpauschalierung. Bei einem Umsatz von maximal 55000 Euro im laufenden Jahr dürfen bei Dienstleistungen – also auch bei ärztlichen Leistungen – 20% pauschal abgezogen werden, d.h. maximal 11000 Euro. Hier ist kein zusätzlicher Abzug von Personalkosten möglich.
Anwendungsbereich
Bei ärztlichen Ordinationen wird die Pauschale, wenn überhaupt, nur sehr selten die tatsächlichen Ausgaben übersteigen und daher eher nicht von Vorteil sein. Anwendung findet die Pauschalierung dagegen oft bei Bezug von Sonderklassegeldern im Spital oder bei Vertretungstätigkeiten. Hier liegen meist nur geringe tatsächliche Ausgaben vor und eine Pauschalierung kann deutliche Vorteile bringen. Ob bzw. welche Pauschale eine Steueroptimierung bringen kann, wird von Fall zu Fall zu entscheiden und zu berechnen sein.
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