Erhöhung der Zinssätze
Autor:
Mag. Hans-Georg Goertz
Geschäftsführer/Gesellschafter, Steuerberater
ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungs GmbH, Wien
E-Mail: goertz@ecovis.at
Web: www.ecovis.at
Das Finanzministerium hat die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ab 20. September 2023 noch einmal erhöht.
Anspruchszinsen
Gemäß §205 Abs.2 BAO (Bundesabgabenordnung) fallen ab dem 1. Oktober des Folgejahres für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer Zinsen für Nachzahlungen und auch Guthaben unabhängig von der Abgabe der Steuererklärungen oder dem Erlass der Steuerbescheide an.
Bis Herbst 2022 lagen diese Zinsen sehr lange zwischen1,38% und 1,88% und hatten daher keine allzu großen Auswirkungen auf den Zahlungszeitpunkt von Steuernachzahlungen. Mit 20. September 2023 betragen diese Zinsen mittlerweile 5,88%. Daher ist es empfehlenswert, bei zu erwartenden Steuernachzahlungen die Steuererklärung bis in den Herbst fertigzustellen, damit man durch Überweisung an das Finanzamt das Anfallen der doch sehr hohen Zinsen verhindert. Ist der Betrag nur durch Überziehung eines Kontos abzudecken, gilt es die Zinssätze zu vergleichen.
Stundungszinsen
Wenn eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen besteht und die Einbringung dadurch nicht gefährdet wird, können vor der Fälligkeit einer Abgabenschuld Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden. Gemäß §212 Abs.2 BAO fallen für den offenen Betrag bis zur Begleichung der Steuerschuld Stundungszinsen an.
Stundungszinsen waren bis Anfang 2016 immer deutlich höher als die oben erwähnten Anspruchszinsen. Seit 2016 sind diese gleichgeschalten; d.h. seit 20.September betragen auch die Stundungszinsen 5,88%.
Auch hier ist zu entscheiden, ob eine Stundung beim Finanzamt oder eine Finanzierung über die Bank wirtschaftlich vernünftiger ist.
Aussetzungszinsen
Im Falle einer Beschwerde gegen einen Steuerbescheid kann nach §212 BAO ein Antrag auf Aussetzung der strittigen Abgabengestellt werden. Dafür fallen Aussetzungszinsen gemäß §212a Abs.9 BAO für den Zeitraum vom Antrag auf Aussetzung bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung an.
Auch die Aussetzungszinsen betragen seit 20.9.2023 5,88%. Wird der Beschwerde stattgegeben, fallen keine Zinsen an. Manche Verfahren dauern teilweise sehr lange und daher ist auch hier der Vergleich zwischen Anspruchszinsen und Bankfinanzierung anzustellen.
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