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Gesundheit und Politik

Impfpflicht: Der Countdown läuft

Wien - Jetzt geht es Schlag auf Schlag: Am Sonntag hat die Regierung den überarbeiteten Entwurf zur Impfpflicht vorgestellt. Heute Nachmittag wird das Vorhaben im Gesundheitsausschuss des Nationalrats behandelt – inklusive eines öffentlichen Experten-Hearings. Am Abend wird der Ausschuss-Beschluss erwartet, am Donnerstag soll der Nationalrat grünes Licht geben. Die Ärztekammer hat sich im Zuge der Begutachtung mit einem wesentlichen Einwand durchgesetzt: Atteste zur Impfbefreiung sollen fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ausstellen – und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte.

Die heftig diskutierte Impfpflicht gegen Covid-19 ist auf Schiene: Die Regierung hält an ihrem ursprünglichen Zeitplan fest, ein Inkrafttreten ist mit Anfang Februar geplant. Betroffen sein werden alle Personen ab 18 Jahren mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich. Sie müssen künftig ein gültiges Impfzertifikat vorweisen, das alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie der Booster umfasst. Der Abstand zwischen den Immunisierungen muss ebenfalls per Verordnung festgelegt werden. Ausnahmen gibt es für Schwangere und all jene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie für Genesene (bis sechs Monate nach der Genesung).

Impfpflicht – die Ausnahmeregelungen im Detail

Apropos Ausnahmen: In diesem Punkt konnte die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) im Zuge der Begutachtung eine für sie wichtige Änderung im Gesetzesentwurf durchsetzen: Denn die entsprechenden Bescheide müssen nach aktueller Vorlage fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ausstellen – und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte und Psychiater. Die ÖÄK hatte argumentiert, dass Erfahrungen bei den vergleichbaren sogenannten „Maskenbefreiungsattesten“ gezeigt hätten, „dass die Ärzteschaft – auch aufgrund der großteils ideologischen und politischen Dimension – einem enormen Druck ausgesetzt wird und das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztinnen/Ärzten und ihren Patientinnen/Patienten nachhaltig massiv belastet wird“.

Grundsätzlich von der Impfpflicht ausgenommen sind neben Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch Schwangere (für die Dauer der Schwangerschaft) und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Diese Gründe können Allergien, Organtransplantationen, Stammzelltransplantation oder Autoimmunerkrankungen sein. In einzelnen Fällen können auch psychische Gründe zu einer Impfbefreiung führen – etwa das Vorliegen einer Angststörung, bei der es zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt.

Der Ausnahmegrund muss jedenfalls mit ärztlichem Attest bestätigt werden. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Ausnahmen gibt es auch für Genesene – und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven Tests. Diese Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.

Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen, müssen mit einer Strafe in Höhe von bis zu 7200 Euro rechnen.

Umsetzung in drei Phasen

Umgesetzt wird die Impfpflicht in drei Phasen: Ab Anfang Februar bis Mitte März wird jeder Haushalt schriftlich über die Maßnahme informiert. Ab 16. März wird die Impfpflicht zum „Kontrolldelikt“. Überprüfungen können dann etwa im Straßenverkehr stattfinden. Wird jemand ertappt, der nicht geimpft ist, muss er ab diesem Zeitpunkt mit einer Anzeige rechnen. Sobald die ELGA GmbH die technischen Voraussetzungen zum Datenabgleich geschaffen hat, bekommen alle dann noch Ungeimpften ein Erinnerungsschreiben. Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt die dritte Phase in Kraft: Wer dann an einem von der Regierung festgelegten Impfstichtag kein gültiges Zertifikat vorweisen kann, erhält eine automatisierte Impfstrafverfügung. Der Strafrahmen liegt zwischen 600 und 3600 Euro.
Die Impfpflicht wird dem Gesetz zufolge mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten. (APA/ehs)

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