© godsandkings – stock.adobe.com

Wichtige Aspekte

Besteuerung von mehreren Pensionen

Nach einem langen Berufsleben freut man sich meist auf den verdienten Ruhestand. Allerdings gibt es dabei einige Punkte zu beachten, damit es nicht zu unangenehmen fiskalischen Überraschungen kommt.

Fast alle Ärztinnen und Ärzte in Österreich erhalten ab Erreichen des entsprechenden Pensionsalters nicht nur die staatliche Pension nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) oder dem FSVG (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz), sondern auch eine Pension vom jeweiligen Wohlfahrtsfonds der entsprechenden Landesärztekammer.

Grundsätzlich darf neben den altersbedingten Pensionen unbeschränkt dazuverdient werden; d.h., man könnte sowohl das Angestelltenverhältnis bei Zustimmung des Arbeitgebers als auch die selbstständige Tätigkeit (z.B. die Ordination) weiterführen. Es ist nur das gesamte Einkommen – also Pensionen und Erwerbstätigkeit – zusammen zu versteuern. Hier gilt es im Vorfeld die gesamte zu erwartende Steuerbelastung auszurechnen, damit man entscheiden kann, ob ein Weiterarbeiten subjektiv gesehen noch lukrativ genug ist.

Getrennte Besteuerung

Wird die Erwerbstätigkeit gänzlich eingestellt, glauben viele, dass keine Steuererklärungen mehr notwendig sind – aber hier gibt es leider ein gravierendes Problem. Grundsätzlich sind sowohl die staatliche Pension, die entweder von der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) oder der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) ausbezahlt wird, als auch die Pension vom Wohlfahrtsfonds genauso nach dem Steuertarif zu besteuern wie das Einkommen während der Berufstätigkeit.

Derzeit zieht aber jede pensionszahlende Stelle die Lohnsteuer nur entsprechend der von ihr ausbezahlten Pension ab. Das bedeutet aber, dass bei Zusammenrechnen der beiden Pensionen durch die Steuerprogression (steigende Steuersätze mit steigendem Einkommen) in Summe zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Es wird im laufenden Jahr also zu viel Pension ausbezahlt und es sollte daher ein Betrag für zusätzliche Steuerzahlungen „zur Seite gelegt“ werden.

Eine Zusammenlegung und eine damit verbundene, gemeinsame und richtig besteuerte Auszahlung der beiden Pensionen scheitern nicht nur an den gesetzlichen Grundlagen, sondern auch an der finanziellen Abwicklung des Einbehaltens der Steuer und der entsprechenden Auszahlung aus einer Hand.

Aus diesem Grund müssen Ärztinnen und Ärzte, die zwei Pensionen erhalten, beim Finanzamt sogenannte Arbeitnehmerveranlagungen einreichen und weiterhin Einkommensteuer in Form von quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Abhängig von den Pensionshöhen ergeben sich hier jährliche Vorauszahlungen von einigen hundert Euro bei sehr geringen Pensionen bis hin zu 9000 Euro, wenn sowohl bei der staatlichen Pension als auch bei der Ärztekammer Höchstpensionen zur Auszahlung gelangen.

Steuermindernde Ausgaben

Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchenbeiträge sind ebenso absetzbar wie außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten). Wird die Krankenversicherung nicht direkt von der Pension in Abzug gebracht, sondern zahlt man entweder die Selbstversicherung in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)oder in der SVS bzw. hat man während der Erwerbstätigkeit aus der Krankenversicherung herausoptiert und zahlt für den Basisschutz in eine private Krankenversicherung, sind diese Beiträge als sogenannte Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung steuermindernd anzuführen.

Man sieht also, dass man die „Finanz“ auch in der Pension nicht wirklich loswird.

Back to top