
Patientenschiedsstellen für ärztliche Haftpflichtfragen
Rechtsanwalt, Lochau<br> E-Mail: lechnermarkus@aon.at
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Sinn und Zweck der eingerichteten Patientenschiedsstellen ist die einfache, rasche und billige Abwicklung von Haftpflichtfragen, wenn Fehlbehandlungen und/oder Aufklärungsmängel von Patienten gegen Ärzte behauptet werden. Die Patientenschiedsstellen agieren – anders als ordentliche Gerichte – nicht in öffentlich zugänglichen Verhandlungen, sondern nichtöffentlich, sodass über den Inhalt des Verfahrens – und allfällige festgestellte Kunstfehler und/oder Aufklärungsmängel – nicht medial berichtet werden kann.
Bundesländerspezifische Verfahren
Die Verfahren sind in den einzelnen Bundesländern verschieden gestaltet: In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, in Tirol und im Burgenland sind bei den Ärztekammern eingerichtete Patientenschiedsstellen sowohl für behauptete Ansprüche gegen niedergelassene Ärzte als auch gegen Krankenanstalten zuständig.
In Salzburg ist für behauptete Ansprüche gegen Krankenanstalten die Salzburger Patientenvertretung zuständig: Die Schiedsstelle der Ärztekammer für Salzburg behandelt nur Fälle aus dem niedergelassenen Bereich. In Vorarlberg und Kärnten wiederum gibt es nur eine bei den Patientenanwaltschaften eingerichtete Schiedskommission bzw.Schlichtungsstelle.
In der Steiermark bestehen gleich drei Schlichtungsstellen: für den niedergelassener Bereich, für die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m. b. H (KAGes)und für private Krankenanstalten.
Experten in den Patientenschiedsstellen
Die Patientenschiedsstellen bestehen zumeist aus einem aktiven oder pensionierten Richter als Vorsitzendem, aus ärztlichen Mitgliedern und weiteren, im Medizinrecht versierten Juristen. In der Regel werden zunächst alle Krankenunterlagen und sodann Sachverständigengutachten oder fachärztliche Stellungnahmen eingeholt. Die Patientenschiedsstellen agieren nicht als Entscheidungsträger, sondern können lediglich Empfehlungen zu einer Schadensregulierung abgeben oder festhalten, dass kein Kunstfehler und/oder Aufklärungsmangel vorliegt. Verbindlich sind diese Empfehlungen nicht. In der Praxis werden sie aber sowohl von Patienten als auch von Ärzten und deren Haftpflichtversicherungen, die in das Verfahren mit eingebunden sind, akzeptiert. Nur selten kommt es nach Durchführung eines Schiedsverfahrens doch zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren, dessen Einleitung Patienten jederzeit freisteht.
Form der Antragsstellung
Die Antragsstellung kann zumeist formlos erfolgen; in manchen Bundesländern findet man auf der Homepage eigene Formulare für die Antragsstellung. Anträge können vom betroffenen Patienten, meist auch von Angehörigen oder Hinterbliebenen gestellt werden. Hilfestellungen bieten zumeist die Patientenanwaltschaften, aber auch eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist möglich (wenn auch nicht geboten).
Kosten des Verfahrens
Die Verfahren sind für Patienten und Ärzte kostenlos. Lediglich Fahrtkosten etc. und die Kosten für eine allfällige eigene Rechtsvertretung sind vom Patienten zu tragen. Fallweise werden sogar Fahrtkosten ersetzt. Die Verfahrenskosten werden im Allgemeinen von den Ärztekammern und den beteiligten Haftpflichtversicherungen getragen.
Verjährungsfristen der Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche verjähren generell nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Durch die Befassung einer Patientenschiedsstelle (oder einer Patientenanwaltschaft) verlängert sich diese Verjährungsfrist um die Dauer des Verfahrens vor der Patientenschiedsstelle, höchstens aber um 18 Monate. Voraussetzung für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist, dass allfällige Ansprüche im Zeitpunkt der Befassung der Patientenschiedsstelle noch nicht verjährt sind.
Die Mitwirkung des Arztes an der objektiven Sachverhaltsfeststellung im Schiedsstellenverfahren stellt zudem keine Obliegenheitsverletzung im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Arztes dar, sodass dadurch keine Haftungsfreiheit der Haftpflichtversicherung eintreten kann.
Entschädigungsfonds
Nicht zu verwechseln sind die Patientenschiedsstellen mit den nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichteten Entschädigungsfonds. Diese Fonds können Entschädigungsleistungen dann bezahlen, wenn es in einer Krankenanstalt entweder zu einer schweren Komplikation kommt (für die niemand ein Verschulden trifft) oder ein Verschulden des Krankenhauses nur schwer nachweisbar ist.
Literatur:
beim Verfasser
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