Mutterschutz in der Orthopädie und Traumatologie
Autorinnen:
Priv. Doz. Dr. Eleonora Schneider1
Dr. Roberta Laggner2
1 Klinische Abteilung für Orthopädie
2 Klinische Abteilung für Unfallchirurgie
Univ.-Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie
Medizinische Universität Wien
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Von der aktuellen Rechtslage in Österreich und Vorstellung der neu in Kraft getretenen Positivliste.
Der Frauenanteil unter Assistenz- und Fachärzt:innen in der Orthopädie und Traumatologie ist in den letzten Jahren spürbar gestiegen. Damit rückt eine Frage in den klinischen Alltag, die lange kaum gestellt wurde:
Wie lässt sich die für die berufliche Entwicklung essenzielle operative Tätigkeit in einem körperlich fordernden Fach, das mit scharfen Instrumenten, potenziell infektiösem Material, Narkosegasen, chirurgischen Rauchgasen und ionisierender Strahlung arbeitet, mit dem derzeit gültigen Mutterschutzgesetz (MSchG) vereinbaren?
Ein Blick auf die Zahlen zeigt, wie weit dieser Wandel reicht. Als das Mutterschutzgesetz 1979 in Kraft trat, war die Ärzteschaft in Österreich noch vorwiegend männlich geprägt. 1990 wies die Mitgliederliste der Österreichischen Ärztekammer ein Verhältnis von 70% Ärzten zu 30% Ärztinnen aus.1 Bis 2025 hat sich das Bild grundlegend gewandelt: Von den 53353 in Österreich tätigen Ärztinnen und Ärzten sind mittlerweile die Hälfte Frauen, unter den Fachärzt:innen sind es immerhin 43%.2 Die Orthopädie und Traumatologie zählt jedoch weiterhin zu den Fächern mit dem geringsten Frauenanteil unter den chirurgischen Disziplinen. Aktuellen Erhebungen der Ärztekammer zufolge liegt er bei unter 13 Prozent3 – ein Rückstand, der die Notwendigkeit einer praxistauglichen Integration des Mutterschutzes in unserem Fach umso dringlicher macht. Da sich die klar formulierten gesetzlichen Vorgaben ohne fachspezifische Konkretisierung nur schwer auf den orthopädisch-traumatologischen OP-Betrieb übertragen ließen, hat die unter Univ.-Prof. Silke Aldrian gegründete Arbeitsgruppe für Diversity, Equity und Inclusion (DEI) der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (ÖGOuT) mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sektion VIII; Arbeitsrecht und -inspektorat) die Erarbeitung einer fachspezifischen Mutterschutzevaluierung vorangetrieben; die Ergebnisse liegen nun als eigenes Merkblatt vor und sind per sofort gültig. Die Anwendung und Nutzung der Positivliste unterliegen ausschließlich der Freiwilligkeit der Schwangeren. Dieser Beitrag fasst dessen zentrale Punkte zusammen.
Tab. 1: Zulässigkeit verschiedener ärztlicher Tätigkeiten und Eingriffe unter unterschiedlichen Voraussetzungen
Rechtlicher Rahmen
Rechtlich stützt sich der Mutterschutz auf das MSchG (BGBl. Nr. 221/1979), das für Arbeitnehmerinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen, Heimarbeiterinnen und Bundesbedienstete gilt; freie Dienstnehmerinnen sind teilweise erfasst, Landes- und Gemeindebedienstete nur bei Beschäftigung in Betrieben der Länder oder Gemeinden. Ergänzend gilt das ASchG (BGBl. Nr. 450/1994). Ausgangspunkt jeder Maßnahme ist gemäß §4 MSchG stets eine arbeitsplatzbezogene Mutterschutzevaluierung – erst sie erlaubt die Beurteilung konkreter Gefährdungen und individuell abgestimmte Schritte wie Tätigkeitsumstellung, Arbeitsplatzwechsel oder Freistellung.
Fachspezifische Gefährdungen
Welche Konsequenzen sich daraus für den Abteilungsalltag ergeben, zeigt sich am deutlichsten in drei Bereichen:
Lasten und Stehzeiten,
Infektionsrisiko sowie
Narkosegase, Rauchgase und Strahlung.
Lastgrenzen und Stehzeiten
Für Heben, Bewegen und Umlagern von Patientinnen und Patienten gelten feste Lastgrenzen (§ 4 Abs. 2 Z 1 MSchG): Beim Heben sind regelmäßig bis zu fünf Kilogramm und fallweise bis zu zehn Kilogramm möglich. Beim Schieben und Ziehen liegen die Belastungsgrenzen bei acht Kilogramm regelmäßig und bis zu 15 Kilogramm fallweise. Überwiegend stehende Tätigkeit ist in den ersten 20 Schwangerschaftswochen nur mit Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen erlaubt, ab der 21. Woche generell nur noch bis zu vier Stunden täglich (§ 4 Abs. 2 Z 2 MSchG).
Infektionsrisiko
Der Umgang mit Blut, Blutprodukten und anderen erregerübertragenden Körperflüssigkeiten ist grundsätzlich untersagt (§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG) – zulässig nur bei bekannt negativem Infektionsstatus und mikroorganismusgeprüften Handschuhen (ISO 374-5:2016, AQL 0,65). Zusätzlich untersagt § 4 Abs. 3 MSchG Tätigkeiten mit besonderem Verletzungsrisiko, etwa den Umgang mit Skalpellen.
Narkosegas, Rauchgas, Strahlung
Untersagt sind auch die Beschäftigung im OP-, Eingriffs- oder Aufwachraum während bzw. kurz nach einer Inhalationsnarkose (Desfluran, Isofluran, Sevofluran gelten als reproduktionstoxisch), und der Kontakt mit chirurgischen Rauchgasen (Elektrokauter, Ultraschallskalpell, Laser – u. a. mit karzinogenen und fruchtschädigenden Pyrolyseprodukten wie PAK, Benzol oder Formaldehyd) sowie mit Flächendesinfektionsmitteln und ionisierender Strahlung. Für Händedesinfektion gilt die Liste geeigneter Präparate der Wiener Desinfektionsmittel-Datenbank (WIDES).
Konsequenzen für die operative Tätigkeit
In der Regel nicht zulässig
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Notfall- und traumachirurgische sowie septische Eingriffe
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Tätigkeiten mit aggressiven bzw. dementen Patient:innen
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Operationen mit hoher muskuloskelettaler Belastung (z. B. Lagerung der Patient:innen, langwieriges Halten von Extremitäten perioperativ)
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Offene Verwendung von Hochenergie-/Rotationsinstrumenten (Säge, Bohrmaschine) wegen Aerosolbildung
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Operieren ohne Sicht oder bei unbekanntem Infektionsstatus
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Umgang mit Zytostatika/CMR-Arzneimitteln, Inhalationsanästhetika, chirurgischen Rauchgasen
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Ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, Skalpellverwendung, FFP2/FFP3-Maskenpflicht
Unter definierten Voraussetzungen zulässig (nicht taxativ)
Eingriffe bei bekannt negativem Infektionsstatus unter Blutsperre (i.d.R. bis zu zwei Stunden), ohne Skalpell (stumpfe Präparation, Scheren) sowie bei Bedarf gesicherter Personalablöse
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Handchirurgie: Ringbandspaltung, Nervendekompression, Neurolyse, Arthrolyse, Nerven-/Gefäß-/Sehnennaht, Fasziektomie, Synovektomie
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Fußchirurgie: Exostosenabtragung, gedeckte/minimalinvasive Korrekturosteotomien, Hammerzehenkorrektur, plantare Fasziektomie
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Weichteileingriffe (Ganglion, Lipom, Bursa) und arthroskopische Eingriffe
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Metallentfernung ohne Röntgen/Hochenergieinstrumente
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Débridement/VAC bei negativem Wundabstrich
Uneingeschränkt möglich bleiben nicht-operative Tätigkeiten wie Visiten, Sprechstunden, Befundbeurteilung, Aufklärungsgespräche, Therapie- und OP-Planung, Dokumentation, Lehre und muskuloskelettale Sonografie.
Literatur:
1 Die Zukunft ist weiblich. Medonline.at, 2019 (ÖÄK-Ärzteliste 1990 vs. 2018) 2 Österreichische Ärztekammer: Aktuelle Ärztestatistik 2025. Pressekonferenz Juli 2026 3 Ärztekammer Steiermark: Ärztinnen und Ärzte. AERZTE Steiermark 06/2024 4 Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 6 Arbeitsinspektion: Mutterschutz in der Orthopädie und Traumatologie. BMASGPK, Stand Juli 2026
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