© ImageSine - stock.adobe.com

64. Kongress der DGP: ein Fallbericht aus Deutschland

Asbestbedingtes Larynx- und Lungenkarzinom – Primär- oder Sekundärtumor?

Im Folgenden wird der Fall eines deutschen Facharbeiters vorgestellt, der während seiner Berufstätigkeit asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt war und dadurch an einem Plattenepithelkarzinom des Kehlkopfes erkrankte, das als Berufskrankheit anerkannt wurde. Späterentwickelte sich ein Adenokarzinom der Lunge, an dem der Patient schließlich starb. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung des Adenokarzinoms als Berufskrankheit mangels eines Obduktionsberichts ursprünglich ab, da das Lungenkarzinom nicht im Vollbeweis gesichert sei.

Als Zielorgane für asbestbedingte Krebserkrankungen gelten derzeit Lunge, Pleura, Kehlkopf, Peritoneum und Ovar. Zur Anerkennung eines Kehlkopfkrebses oder eines Lungenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Deutschland sind die berufliche Asbestexposition (Einwirkungskausalität) und das Vorliegen des Krankheitsbildes – Kehlkopfkrebs bzw. Lungenkarzinom – jeweils im Vollbeweis erforderlich. Die haftungsbegründende Kausalität muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Abb. 1).

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Einige Inhalte sind aufgrund rechtlicher Bestimmungen nur für registrierte Nutzer bzw. medizinisches Fachpersonal zugänglich.


Sie sind bereits registriert?
Loggen Sie sich mit Ihrem Universimed-Benutzerkonto ein:

Login

Sie sind noch nicht registriert?
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos auf universimed.com und erhalten Sie Zugang zu allen Artikeln, bewerten Sie Inhalte und speichern Sie interessante Beiträge in Ihrem persönlichen Bereich zum späteren Lesen. Ihre Registrierung ist für alle Unversimed-Portale gültig. (inkl. allgemeineplus.at & med-Diplom.at)

Registrieren

Back to top