Recht zur Abgabe von Medikamenten
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Die Abgabe von Medikamenten ist in Österreich den öffentlichen Apotheken vorbehalten. Nur ausnahmsweise und unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, meist in ländlichen Gebieten, steht Ärzten für Allgemeinmedizin mit der Berechtigung zur Errichtung und Führung einer Hausapotheke auch dieses Recht allgemein in ihrem Versorgungsgebiet zu.
Das Ärztegesetz bestimmt in §57 Abs. 1, dass auch Ärzte, die keine Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke besitzen, verpflichtet sind, „die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten“. In diesem engen Bereich dürfen (und müssen wohl) alle Ärzte Medikamente nicht nur lagern und anwenden, sondern auch abgeben.
Wann liegt ein dringender Fall vor?
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) kann ein dringender Fall der Abgabe eines Arzneimittels an einen Patienten immer nur dann vorliegen, wenn die Beschaffung des Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Es geht dabei ausschließlich um solche Medikamente, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden.
Aktuelle Entscheidung des OGH
In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 19.3.2024 musste sich der OGH (4 Ob 42/24s) erneut mit der Frage der Abgrenzung der Medikamentenabgabe von der Medikamentenanwendung auseinandersetzen:
Ein Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, der über keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke verfügt, hat mehreren Patienten, die an Adipositas leiden, das Medikament Ozempic, und zwar die für die gesamte Behandlung notwendige Menge zur Selbstanwendung zu Hause, mitgegeben und hierfür ein Entgelt bezogen. Dabei hat er ein Präparat zumindest einmal nicht von einer österreichischen Apotheke, sondern von einem Handelsunternehmen bezogen, wobei sich herausstellte, dass zumindest ein Präparat eine Totalfälschung war.
Über Klage der Österreichischen Apothekerkammer, die die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker (im Gegensatz zu den Ärztekammern sehr gut) vertritt, wurde dem Facharzt diese Vorgangsweise mittels einstweiliger Verfügung untersagt. Letztlich bestätigte der OGH diese Entscheidung mit nachstehender Begründung:
Die Anwendung von Medikamenten im Rahmen der Behandlung stelle keine Medikamentenabgabe dar. Die Frage, ob es einem Arzt erlaubt sei, einem Patienten im Rahmen der Anwendung eine geringe Menge eines Arzneimittels zur Selbsteinnahme mitzugeben, wenn der unmittelbare Zusammenhang mit der Behandlung in der Ordination und die ärztliche Überwachung gewahrt seien, konnte der OGH offenlassen. Der Beklagte habe nämlich nach Ansicht des OGH und der Vorinstanzen durch die Überlassung von nicht geringen Mengen (nämlich eines ganzen Monatsbedarfs) eines Arzneimittels samt Spritzvorrichtungen an die Patienten zum Zwecke einer mehrwöchigen Selbstinjektion ohne jegliche ärztliche Aufsicht rechtswidrig in den Apothekenvorbehalt eingegriffen. Da auch ein Fall des §57 Abs. 1 Ärztegesetz offenkundig nicht vorliege, sei dem Arzt diese Art der Medikamentenabgabe zu Recht untersagt worden.
Resümee
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nur Ärzte mit Hausapothekenkonzession ein allgemeines Recht zur Medikamentenabgabe haben. Für dringende Fälle der Erste-Hilfe-Leistung sind die notwendigen Medikamente von jedem Arzt vorrätig zu halten und auch anzuwenden. Wann diesfalls die Grenze zur Medikamentenabgabe überschritten ist, kann wohl nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Rahmen der Behandlung darf und kann jeder Arzt jedoch Medikamente am Patienten anwenden.
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