Assistierter Suizid in Österreich
Autor:innen:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Sonja Fruhwald
Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
Klinische Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 2
Medizinische Universität Graz
Leitung des Klinischen Ethikkomitees des LKH-Universitätsklinikums Graz
E-Mail: sonja.fruhwald@medunigraz.at
Mag. Dr. Johann Platzer
Universitäts-Lecturer für Ethik
Institut für Moraltheologie
Karl-Franzens-Universität Graz
Mitglied des Klinischen Ethikkomitees des LKH-Universitätsklinikums Graz
E-Mail: j.platzer@uni-graz.at
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Seit 1. Jänner 2022 ist das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Österreich in Kraft und bildet den rechtlichen Rahmen für die Errichtung einer Sterbeverfügung (StVf). Mit der im Juli 2026 präsentierten Novelle rückt nun insbesondere das vereinfachte Verlängerungs- bzw. Erneuerungsverfahren in den Fokus. Zugleich zeigen die Erfahrungen aus der Praxis, dass bereits der Umgang mit geäußerten Sterbewünschen für Ärzt:innen eine große Herausforderung sein kann. Der folgende Beitrag verbindet daher einen Überblick über die aktuellen Erneuerungen mit Überlegungen dazu, wie Sterbewünschen im klinischen Alltag verantwortungsvoll begegnet werden kann.
Das österreichische Sterbeverfügungsgesetz
Aus einer Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2020 wird aus dem Recht auf freie Selbstbestimmung auch ein „Recht auf ein menschenwürdiges, selbstbestimmtes Sterben“ abgeleitet. Entscheidungsfähige, volljährige Personen, die österreichische Staatsangehörige sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und sich für einen assistierten Suizid (AS) entscheiden, können daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen straffreie Unterstützung (Beihilfe) in Anspruch nehmen.
Um letztlich einen assistierten Suizid durchführen zu können, ist ein 4-stufiger Prozess zu durchlaufen (Tab. 1).
Schritt 1: die ärztliche Aufklärung
Der Errichtung einer StVf hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen; diese dürfen nicht ident mit den hilfeleistenden Personen sein. Zusätzlich muss eine/einer der beiden Ärzt:innen eine palliativmedizinische Qualifikation vorweisen. Die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person (SwP) und deren selbstbestimmter Entschluss zur Errichtung der StVf sind von beiden Ärzt:innen unabhängig voneinander zu bestätigen.2 Zusätzlich müssen die im konkreten Fall vorhandenen Behandlungs-/Handlungsalternativen, palliativmedizinische Maßnahmen und die Hospizversorgung dokumentiert werden. Weitere Bestandteile der Aufklärung sind die Dosierung des Präparates, ggf. der Begleitmedikation, sowie die Art der Einnahme, mögliche Komplikationen und Folgen. Zusätzlich sollte darüber informiert werden, dass mit einer Patientenverfügung lebensrettende Maßnahmen abgelehnt werden können. Ebenso sollte auf Angebote zur Suizidprävention und psychologischen Beratung und ggf. auf weitere Angebote hingewiesen werden.
Eine der aufklärenden Personen muss außerdem das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des StVfG bestätigen, also einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung oder einer schweren, dauerhaften Erkrankung mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Ein Arzt/eine Ärztin hat die genaue Dosierungsanordnung des Präparates und der Begleitmedikation gemäß Abs.2 Z2 zu dokumentieren.
Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis ergibt, dass eine psychische Störung der Grund für den Suizidwunsch sein könnte, ist eine psychiatrische bzw. psychologische Abklärung zu veranlassen.
Schritt 2: die Errichtung der Sterbe-verfügung
Ab der ersten ärztlichen Aufklärung beginnt eine Wartefrist von zwölf Wochen, um die Nachhaltigkeit des Sterbewunsches festzustellen. Im Terminalstadium (im StVfG definiert als das Stadium, in dem die Krankheit voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird) kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Wird die StVf nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, hat die SwP eine von einem Arzt/einer Ärztin unterschriebene Bestätigung vorzulegen, welche die Entscheidungsfähigkeit, den freien und selbstbestimmten Entschluss sowie das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 bestätigt. Diese Bestätigung ist dann wieder ein Jahr gültig.
Die StVf wird höchstpersönlich und nach rechtlicher Aufklärung bei Notar:innen oder Patientenanwält:innen errichtet. Auch hier werden die Entscheidungsfähigkeit, der selbstbestimmte Entschluss und die vorliegende Erkrankung bestätigt. Die dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine StVf für diese SwP errichtet wurde. Ist eine vorhergehende StVf noch gültig, so muss sie vor Errichtung einer neuen StVf widerrufen werden. Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit, darf keine StVf errichtet werden. Mit dem Eintrag in das Sterbeverfügungsregister ist die StVf wirksam. Das Original der StVf ist der SwP auszuhändigen.
Bisher war die StVf ein Jahr gültig. Diese begrenzte Gültigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.2024 als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben (§ 10 Abs. 2 StVfG). Entsprechend der Neufassung des StVfG vom 30. Juli 2026 bleibt die StVf weiterhin ein Jahr begrenzt, kann aber mit einem vereinfachten Erneuerungsverfahren nach Ablauf ihrer Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Voraussetzung für die Erneuerung ist eine ärztliche Bestätigung, die nicht älter als ein Jahr ist und aus der hervorgeht, dass die SwP weiterhin entscheidungsfähig ist, nach wie vor einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat, sich selbst zu töten, und weiterhin eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt. Diese Erneuerung ist vor dokumentierenden Personen (Notar, Patientenvertreter) ab sofort möglich, bei Ärzt:innen erst ab 1. Februar 2027.3 Zusätzlich wurde in der Novelle ein Passus ergänzt, wonach die SwP nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern auch zum Zeitpunkt der Erneuerung in Österreich gemeldet oder österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger sein muss.
Nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung der StVf ist keine Erneuerung mehr möglich, alle im StVfG vorgesehenen Schritte müssen wiederholt werden.3 Wird eine StVf widerrufen, so ist, wenn noch kein Präparat für den AS bezogen wurde, der Widerruf gegenüber der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person ausreichend. Wurde jedoch bereits ein Präparat bezogen, ist auch jene Person, welche die StVf dokumentiert hat (Notariat oder Patient:innenvertretung), über den Widerruf zu informieren.
Schritt 3: die Abgabe des Präparates
Die Dosierung von 15g Reinsubstanz Natrium-Pentobarbital ist für jede Einnahmeform bindend festgelegt. Zur besseren Verträglichkeit ist eine Begleitmedikation mit Metoclopramid (ges. 30 mg, alle 8 Stunden, beginnend 24h vor der geplanten Präparateeinnahme) vorgesehen. Die Ausstellung eines Rezepts für die Abgabe ist nicht vorgesehen.
Das Präparat darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der in der StVf angegebenen Dosierung samt der erforderlichen Begleitmedikation an die sterbewillige oder eine in der StVf namentlich genannte Hilfe leistende Person nach Vorlage einer wirksamen StVf abgegeben werden. Sowohl die Abgabe als auch eine allfällige Zurückgabe sind an das Sterbeverfügungsregister unter Angabe des Datums, der abgebenden Apotheke und der Identifikationsdaten der abgebenden Person zu melden. Wurde bereits ein Präparat bezogen, und ist dieses z. B. abgelaufen, so kann ein neues Präparat nur abgegeben werden, wenn das alte Präparat der Apotheke zur Entsorgung zurückgegeben wird. Die Österreichische Apothekerkammer muss auf Anfrage den dokumentierenden Personen bekannt geben, bei welchen Apotheken in der Nähe der SwP das Präparat bezogen werden kann.
Schritt 4: die Einnahme des Präparates
Unverändert sind vor der Durchführung des AS der Erhalt der Entscheidungsfähigkeit und die Tatsache, dass die SwP die letzte Handlung (Trinken des Präparates, Spritzen in die Magensonde oder Aufdrehen der Infusionsleitung) selbst durchführen muss, während die Hilfe leistende Person unterstützen darf (Lagerung, Leitung/Magensonde legen …).
Zur Einnahme des Präparates ist zu beachten, dass eine orale Trinklösung (100 ml, mit kurzer Haltbarkeit zur baldigen Verwendung) oder eine Pulverform zur Infusionszubereitung (auf 250 ml verdünnen) zur Verfügung stehen.
Um den bitteren Geschmack der Trinklösung zu reduzieren, kann sofort nach Einnahme eine kleine Menge Sorbet oder Fruchtsaft gegeben werden (Cave: nicht vermischen, Gefahr der Kristallisation). Weiters können vor der Einnahme des Präparates einige Mirakelbeeren (Synsepalum dulcificum) verabreicht werden. Diese führen dazu, dass der bittere Geschmack als süß wahrgenommen wird.
Um Situationen vorzubeugen, die entgegen dem in der StVf geäußerten Willen zu einer medizinischen Intervention führen können, wird dringend empfohlen, bei der Errichtung einer StVf auch eine Patient:innenverfügung zu errichten und/oder zum Zeitpunkt des tatsächlichen AS eine aktuelle schriftliche Willensäußerung zu hinterlegen, um im Fall des Scheiterns des Suizids unerwünschte Maßnahmen (z. B. Reanimation) auszuschließen.
In der neuen Version des StVfG gibt es klare Anweisungen für Totenbeschauärzt:innen, wie vorzugehen ist, wenn Hinweise bestehen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme des Präparates steht. Problematisch ist die Tatsache, dass die Gesetzgebung zur Totenbeschau in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. In jenen Bundesländern, in denen gesetzlich zwischen einer natürlichen und einer unnatürlichen Todesart unterschieden wird, wird nach einem assistierten Suizid die Verständigung der Polizei gefordert, obwohl der AS nicht illegal, also laut Gesetz straffrei gestellt ist, aber eben nicht als natürlicher Tod eingestuft wird. Diesbezüglich laufen Bestrebungen, die Vorgaben für Totenbeschauärzt:innen zu vereinheitlichen, um unnötige und für die Hinterbliebenen belastende Situationen zu vermeiden.
Anpassungen im Werbeverbot und Honorarempfehlungen
Der VfGH hat in einer Erkenntnis vom Dezember 2024 auch eine differenziertere Bewertung des im Gesetz enthaltenen Werbeverbotes vorgenommen. Verboten bleibt es weiterhin, Hilfeleistungen „anzupreisen“, eigene oder fremde Hilfeleistungen anzubieten oder für Mittel und Verfahren zu werben, die zur Selbsttötung geeignet sind. Ebenfalls verboten bleibt es, „sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten, oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen“. Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30000 Euro bzw. im Wiederholungsfall bis zu 60000 Euro geahndet.
Zulässig ist es jedoch, eine SwP auf die Errichtung einer StVf hinzuweisen, sie darüber zu informieren, wo ärztliche Aufklärung angeboten wird (etwa anhand der bei den Ärztekammern aufliegenden Listen), wo die Dokumentation einer StVf vorgenommen wird (etwa über die Notariatskammer oder Patientenvertretungen) und wie Apotheken gefunden werden können, die zur Abgabe des Präparats bereit sind.
Da in der letzten Zeit ärztliche Begleitungen (nicht Hilfeleistungen) beim AS zunehmen, wurde im März 2026 auch eine Honorarempfehlung von der Österreichischen Ärztekammer abgegeben, um – wie zu Beginn des AS bei der Aufklärung – unverhältnismäßige Honorare zu vermeiden.4 Hier wird ein Honorar von 180 Euro empfohlen, ergänzend dazu kommt ein Zuschlag für Einsätze in der Nacht, an Feiertagen und an Wochenenden von 90Euro. Für die Honorierung eines zusätzlichen Zeitaufwandes werden ebenfalls 90Euro pro angefangener halber Stunde empfohlen. Honorare für Wegzeiten, Fahrtspesen etc. sind ergänzend zu vereinbaren.
Umgang mit Sterbewünschen
Eine einheitliche wissenschaftliche Definition von „Sterbewünschen“ liegt bislang nicht vor. Vielmehr handelt es sich dabei um häufig prozesshaft verlaufende Phänomene, die unterschiedliche Ausprägungen annehmen können. Sie lassen sich dabei aus mindestens drei Perspektiven betrachten:5 ihrer Funktion (z. B. als Hilferuf oder als Signal für den Wunsch, über das Sterben zu sprechen), ihren Entstehungsgründen (körperliche, psychische, soziale oder existenzielle Belastungen) sowie ihrer Konkretheit und Intensität (Abb. 1). Diese Unterscheidungen können helfen, Sterbewünsche besser zu verstehen und angemessen auf sie zu reagieren.
Sterbewünsche können auch bei optimaler Palliativversorgung auftreten und sind häufig Teil eines Verarbeitungsprozesses im Angesicht schwerer Erkrankung und des nahenden Todes. Dabei können sich der Wunsch, zu sterben, und der Wunsch, zu leben, auch abwechseln. Nicht selten beginnen Sterbewünsche mit indirekten Äußerungen und entwickeln sich erst allmählich zu konkreteren Vorstellungen.
Die Mitteilung eines Sterbewunsches erfordert stets besondere Aufmerksamkeit. Es ist daher oberste Priorität, der betroffenen Person wertfrei, respektvoll und empathisch zu begegnen und die Hintergründe des Wunsches zu verstehen. Fragen wie „Was belastet Sie am meisten?“, „Was halten Sie nicht mehr aus?“ oder „Warum ist dieser Wunsch gerade jetzt so deutlich?“ können den Einstieg in ein weiterführendes Gespräch erleichtern.6
Weitere Gespräche können helfen, zwischen situativ ausgelösten Überforderungsreaktionen und einem anhaltenden Sterbewunsch zu unterscheiden. Im Team sollte geprüft werden, ob alle Möglichkeiten zur Leidenslinderung ausgeschöpft wurden (Symptomkontrolle, psychosoziale Begleitung, spirituelle Unterstützung). Zusätzlich benötigen Patient:innen in dieser Phase intensive Zuwendung.
Erst in der dritten Phase der Sterbewünsche, wenn der Suizidwunsch persistiert, konkrete Vorstellungen bestehen und die Patient:innen bereit sind, erste Schritte zu setzen, werden die Fragen konkreter. In diesen Situationen könnten Patient:innen an uns herantreten, um nähere Informationen zum AS zu erfragen. Fragen nach der Möglichkeit eines AS und den ab Juli 2026 geltenden Neuerungen sollten von jedem Arzt/jeder Ärztin beantwortet werden können und stellen wie die ersten drei Phasen zum AS aus rechtlicher Sicht keine Beihilfe zum AS dar.
Grundlegende Kenntnisse der gesetzlichen Regelung des assistierten Suizids sowie etablierte Konzepte zum Umgang mit Sterbewünschen6–8 können eine wichtige Orientierung bieten. Unabhängig davon bleibt es entscheidend, Funktion, Ursachen sowie Intensität und Konkretheit des Sterbewunsches sorgfältig zu erfassen und der betroffenen Person mit Aufmerksamkeit, Respekt und Empathie zu begegnen.
Literatur:
1 Feichtner A: Handreichung – Assistierter Suizid. Living Document – Stand: Juni 2026. https://www.palliativ.at/aktuelles/nachrichten/news-detailseite/opg-handreichung-zum-assistierten-suizid 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Sterbeverfügungsgesetz. https://ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20011782 3 Halmich M: Änderungen im Sterbeverfügungsgesetz – FORUM Gesundheitsrecht, News vom August 2026, https://www.gesundheitsrecht.at/aenderungen-im-sterbeverfuegungsgesetz/ 4 https://www.empfehlungstarif-arztl-hilfeleistungen-gem-3-z-4-sterbeverfugungsgesetz-ab-04-03-2026 5 Wachter A: Vielschichtigkeit von Todeswünschen: Erwägungen, das eigene Leben zu beenden. In: Giese C et al. (Hrsg.): Assistierter Suizid. Berlin: De Gruyter, 2025 6 Balaguer A et al.: An international consensus definition of the wish to hasten death and its related factors. PLoS One 2016; 11(1): e0146184 7 Feichtner A: Der Wunsch zu sterben. In: Feichtner A et al. (Hrsg.): Assistierter Suizid. Hintergründe, Spannungsfelder und Entwicklungen. Berlin: Springer, 2022 8 ÖGARI: Handreichung zum Umgang mit Sterbewünschen und dem Wunsch nach Beihilfe zum Suizid (von Feichtner A). Living Document – Stand: Jänner 2025. https://www.palliativ.at/aktuelles/nachrichten/news-detailseite/opg-handreichungen-neu
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