<p class="article-intro">Im letzten Beitrag wurde abschließend darauf hingewiesen, dass mit der Apothekengesetz-Novelle 2016 wieder eine „Nachfolgeregelung“ eingeführt wurde, die 2006 ersatzlos aus dem Apothekengesetz gestrichen worden war.</p>
<hr />
<p class="article-content"><p>Der § 29 Abs 1a Apothekengesetz lautet nunmehr: „Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.“</p> <h2>Was bedeutet dies im Einzelnen?</h2> <p>Der Nachfolger muss ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenverträgen sein. Von dem seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 festgelegten Grundsatz, dass nur mehr Allgemeinmedizinern mit Kassenverträgen eine Hausapothekenkonzession erteilt werden kann, statuiert § 29 Abs 1a Apothekengesetz keine Ausnahme.<br /> Es schadet jedoch nicht, wenn sich in der (politischen) Gemeinde, in der sich der Nachfolger niederlässt, bereits eine öffentliche Apotheke befindet. Eine Hausapothekenkonzession ist nämlich „abweichend von § 29 Abs. 1 Z 2“ Apothekengesetz zu erteilen; dieser Absatz verfügt den Grundsatz, dass für eine Gemeinde, in der sich bereits eine öffentliche Apotheke befindet, keine Hausapothekenkonzession erteilt werden kann.<br /> Abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 29 Abs. 1 Z 3, wonach die Betriebsstätte eines um die Hausapothekenkonzession ansuchenden Kassenvertragsarztes für Allgemeinmedizin mehr als 6 km von der Betriebsstätte einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke entfernt sein muss, reicht für einen Nachfolger eine Entfernung von 4 Straßenkilometern aus.<br /> Diese Neuregelung ist für die Standardfälle klar und eindeutig: Folgt ein Kassenvertragsallgemeinmediziner einem Allgemeinmediziner mit Hausapothekenbewilligung am selben Ordinationssitz nach, reicht eine Entfernung von mehr als 4 Straßenkilometern für die Erteilung der Hausapothekenkonzession an den Nachfolger aus.<br /> Umstritten könnte sein, ob diese Regelung auch für den Fall gilt, dass sich die Betriebsstätte des Nachfolgers zwar außerhalb des 4km-Radius zur nächsten öffentlichen Apotheke befindet, aber ein neuer Ordinationssitz geschaffen werden soll: Dies wird aber wohl zu bejahen sein, weil ansonsten allenfalls notwendige Modernisierungen (behindertengerechter Zugang) verhindert werden könnten. Auch ist nicht einzusehen, warum Nachfolger, die den Ordinationssitz des Vorgängers aus welchen – zufälligen – Gründen auch immer (keine Erneuerung des Mietvertrages, andere Weiternutzung etc.) nicht übernehmen können, anders behandelt werden sollen.<br /> Heftiger umstritten wird in der Praxis wohl die Frage sein, ob einem Nachfolger innerhalb des 4- bis 6km-Radius die Hausapothekenkonzession erteilt werden muss, wenn sich der Ordinationssitz des Vorgängers außerhalb des 6km-Radius befunden hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich jedenfalls eine derartige Einschränkung nicht ableiten, und eine niederösterreichische Bezirkshauptmannschaft hat bereits eine Hausapothekenkonzession unter dieser Voraussetzung erteilt. Von Apothekerseite wird aber argumentiert, dass die gesetzliche Neuregelung eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen 6km-Grundsatz sei und nur dafür eingeführt worden sei, um jene Hausapotheken zu erhalten, die sich bisher bereits außerhalb des 4km-Radius befunden haben. Entscheidungen von Höchstgerichten zu dieser Frage sind aber (naturgemäß) noch nicht vorhanden, sodass derzeit zu empfehlen ist, diese unklare Rechtslage bei der Neuplanung von Ordinationen entsprechend zu berücksichtigen.<br /> Nach den Gesetzesmaterialien ist Nachfolger nur, wer innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens die Nachfolge antritt. Dabei ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerregelung (eben bis 2006) zurückzugreifen. Eine mehrmonatige Vakanz schadet daher nicht, wohl aber eine mehrjährige. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, wird die Judikatur im Einzelfall zu klären haben.<br /> Diese Regelung ermöglicht zwar den Weiterbestand einiger Hausapotheken im ländlichen Raum und trägt damit zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch Nachbesetzbarkeit von Kassenplanstellen bei, befriedigend ist sie aber letztlich nicht. Wünschenswert wäre eine – klare und eindeutige – Regelung, wonach in jeder Ein-Arzt-Gemeinde eine Hausapotheke zu bewilligen ist, dies unabhängig von der Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke. Betroffene Ärzte haben eine entsprechende Initiative ergriffen (nähere Informationen gerne per E-Mail: info@einarztgemeinde.at).</p></p>