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Teil 3

Neuerungen im Hausapothekenrecht

<p class="article-intro">Im letzten Beitrag wurde abschließend darauf hingewiesen, dass mit der Apothekengesetz-Novelle 2016 wieder eine „Nachfolgeregelung“ eingeführt wurde, die 2006 ersatzlos aus dem Apothekengesetz gestrichen worden war.</p> <hr /> <p class="article-content"><p>Der &sect; 29 Abs 1a Apothekengesetz lautet nunmehr: &bdquo;Die Bewilligung zur Haltung einer &auml;rztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes f&uuml;r Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverh&auml;ltnis zu einem Tr&auml;ger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenf&uuml;hrenden Arztes und der Betriebsst&auml;tte der n&auml;chstgelegenen &ouml;ffentlichen Apotheke mehr als vier Stra&szlig;enkilometer betr&auml;gt.&ldquo;</p> <h2>Was bedeutet dies im Einzelnen?</h2> <p>Der Nachfolger muss ein Arzt f&uuml;r Allgemeinmedizin mit Kassenvertr&auml;gen sein. Von dem seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 festgelegten Grundsatz, dass nur mehr Allgemeinmedizinern mit Kassenvertr&auml;gen eine Hausapothekenkonzession erteilt werden kann, statuiert &sect; 29 Abs 1a Apothekengesetz keine Ausnahme.<br /> Es schadet jedoch nicht, wenn sich in der (politischen) Gemeinde, in der sich der Nachfolger niederl&auml;sst, bereits eine &ouml;ffentliche Apotheke befindet. Eine Hausapothekenkonzession ist n&auml;mlich &bdquo;abweichend von &sect; 29 Abs. 1 Z 2&ldquo; Apothekengesetz zu erteilen; dieser Absatz verf&uuml;gt den Grundsatz, dass f&uuml;r eine Gemeinde, in der sich bereits eine &ouml;ffentliche Apotheke befindet, keine Hausapothekenkonzession erteilt werden kann.<br /> Abweichend vom allgemeinen Grundsatz des &sect; 29 Abs. 1 Z 3, wonach die Betriebsst&auml;tte eines um die Hausapothekenkonzession ansuchenden Kassenvertragsarztes f&uuml;r Allgemeinmedizin mehr als 6 km von der Betriebsst&auml;tte einer bereits bestehenden &ouml;ffentlichen Apotheke entfernt sein muss, reicht f&uuml;r einen Nachfolger eine Entfernung von 4 Stra&szlig;enkilometern aus.<br /> Diese Neuregelung ist f&uuml;r die Standardf&auml;lle klar und eindeutig: Folgt ein Kassenvertragsallgemeinmediziner einem Allgemeinmediziner mit Hausapothekenbewilligung am selben Ordinationssitz nach, reicht eine Entfernung von mehr als 4 Stra&szlig;enkilometern f&uuml;r die Erteilung der Hausapothekenkonzession an den Nachfolger aus.<br /> Umstritten k&ouml;nnte sein, ob diese Regelung auch f&uuml;r den Fall gilt, dass sich die Betriebsst&auml;tte des Nachfolgers zwar au&szlig;erhalb des 4km-Radius zur n&auml;chsten &ouml;ffentlichen Apotheke befindet, aber ein neuer Ordinationssitz geschaffen werden soll: Dies wird aber wohl zu bejahen sein, weil ansonsten allenfalls notwendige Modernisierungen (behindertengerechter Zugang) verhindert werden k&ouml;nnten. Auch ist nicht einzusehen, warum Nachfolger, die den Ordinationssitz des Vorg&auml;ngers aus welchen &ndash; zuf&auml;lligen &ndash; Gr&uuml;nden auch immer (keine Erneuerung des Mietvertrages, andere Weiternutzung etc.) nicht &uuml;bernehmen k&ouml;nnen, anders behandelt werden sollen.<br /> Heftiger umstritten wird in der Praxis wohl die Frage sein, ob einem Nachfolger innerhalb des 4- bis 6km-Radius die Hausapothekenkonzession erteilt werden muss, wenn sich der Ordinationssitz des Vorg&auml;ngers au&szlig;erhalb des 6km-Radius befunden hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes l&auml;sst sich jedenfalls eine derartige Einschr&auml;nkung nicht ableiten, und eine nieder&ouml;sterreichische Bezirkshauptmannschaft hat bereits eine Hausapothekenkonzession unter dieser Voraussetzung erteilt. Von Apothekerseite wird aber argumentiert, dass die gesetzliche Neuregelung eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen 6km-Grundsatz sei und nur daf&uuml;r eingef&uuml;hrt worden sei, um jene Hausapotheken zu erhalten, die sich bisher bereits au&szlig;erhalb des 4km-Radius befunden haben. Entscheidungen von H&ouml;chstgerichten zu dieser Frage sind aber (naturgem&auml;&szlig;) noch nicht vorhanden, sodass derzeit zu empfehlen ist, diese unklare Rechtslage bei der Neuplanung von Ordinationen entsprechend zu ber&uuml;cksichtigen.<br /> Nach den Gesetzesmaterialien ist Nachfolger nur, wer innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens die Nachfolge antritt. Dabei ist auf die diesbez&uuml;gliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorg&auml;ngerregelung (eben bis 2006) zur&uuml;ckzugreifen. Eine mehrmonatige Vakanz schadet daher nicht, wohl aber eine mehrj&auml;hrige. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, wird die Judikatur im Einzelfall zu kl&auml;ren haben.<br /> Diese Regelung erm&ouml;glicht zwar den Weiterbestand einiger Hausapotheken im l&auml;ndlichen Raum und tr&auml;gt damit zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch Nachbesetzbarkeit von Kassenplanstellen bei, befriedigend ist sie aber letztlich nicht. W&uuml;nschenswert w&auml;re eine &ndash; klare und eindeutige &ndash; Regelung, wonach in jeder Ein-Arzt-Gemeinde eine Hausapotheke zu bewilligen ist, dies unabh&auml;ngig von der Entfernung zur n&auml;chsten &ouml;ffentlichen Apotheke. Betroffene &Auml;rzte haben eine entsprechende Initiative ergriffen (n&auml;here Informationen gerne per E-Mail: info@einarztgemeinde.at).</p></p>
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