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„Die Novelle wird die Versorgung deutlich verbessern“
Jatros
30
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07.03.2019
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<p class="article-intro">Dr. Artur Wechselberger gibt einen Einblick, wie sich das neue Ärzteanstellungsgesetz in der Praxis auswirken wird. Die Optionen sind vielfältig und betreffen sowohl den Allgemeinmediziner als auch den Facharzt. Aus seiner Sicht profitieren alle – Ärzte und Patienten –, und das in vielerlei Hinsicht.</p>
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<p class="article-content"><p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2019_Jatros_Diabetes_1901_Weblinks_a1-abb1.jpg" alt="" width="807" height="605" /></p> <p><strong>Herr Dr. Wechselberger, durch die Novellierung des Ärztegesetzes ist es nun einfacher für Ärzte, andere Ärzte anzustellen. Zum Teil war das schon bisher möglich. Welche Erfahrungen gibt es diesbezüglich?</strong></p> <p><strong>A. Wechselberger:</strong> Dass Ärzte andere Ärzte anstellen, war gar nicht so selten. Praxisvertretungen in allen Formen, vom Werkvertrag bis zur Anstellung, gab es schon immer – mit guten Erfahrungen. Probleme hat es aber immer wieder bei der Prüfung der Sozialabgaben gegeben. So wurde Ärzten, die regelmäßig und über längere Zeit einen Werkvertrag hatten, ein Dienstverhältnis unterstellt. Das hat zu Unsicherheiten geführt, auch wenn das Ärztegesetz die Anstellung schon bisher nicht ausgeschlossen hat. Das neue Gesetz hat da eine Klarstellung gebracht.</p> <p><strong>Was erwarten Sie sich durch die neue Regelung?</strong></p> <p><strong>A. Wechselberger:</strong> Ich erwarte mir, dass die Neuregelung dazu animiert, ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass gar nicht so wenige Ärzte – meist Frauen – einer Anstellung in einer Praxis den Vorzug gegenüber einer werkvertraglichen Berufsausübung oder gegenüber einer eigenen Praxis geben. Außerdem gibt es die Wahl: Wenn ich ständig und längerfristig in einer Praxis arbeite oder wenn ich zeitgleich mit dem Praxisinhaber arbeite, ist eine Anstellung geeignet. Bei sporadischer Vertretungstätigkeit und wenn es keine zeitliche Überschneidungen mit dem Praxisinhaber gibt, dann bleibt die Möglichkeit des Werkvertrags. <br />Letztlich bringt die Novelle eine wesentlich bessere Möglichkeit der Versorgung, was in Saisonorten eine große Rolle spielt, da diese meist nach der Einwohnerzahl besetzt sind. Wenn ein Ort von Dezember bis März aber plötzlich eine viel größere Zahl an zu versorgenden Personen hat, kann das der dort ansässige Arzt alleine gar nicht schaffen, sowohl was die Zahl der Patienten als auch die Angebotsdauer – etwa auch am Samstag und Sonntag, in der Nacht – anbelangt. In diesen Orten war es aber immer schon üblich, dass alle möglichen Arbeitsformen exekutiert wurden, weil es gar nicht anders gegangen wäre. <br />Ein weiterer Vorteil der neuen gesetzlichen Festschreibung ist: Es ist die Mär vom Tisch, dass, wenn zwei Ärzte in einer Praxis arbeiten, aus dieser Praxis eine Krankenanstalt werden könnte. Das war aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch, denn wenn mehr Ärzte vor Ort sind, dann könnte sich die Praxis als Organisationsstruktur in Richtung einer ambulanten Krankenanstalt entwickeln – so die Befürchtung. Jetzt ist klargestellt: Wenn ein Arzt als Vollzeitäquivalent angestellt ist, dann kann aus dieser Struktur keine Krankenanstalt entstehen, sondern es handelt sich nach wie vor um eine Praxis.</p> <p><strong>Welche Vorteile sehen Sie in den einzelnen Optionen der Zusammenarbeit?</strong></p> <p><strong>A. Wechselberger:</strong> Zunächst ist es für die Patienten ein Vorteil, dass die Kapazitäten steigen. Patienten schätzen es aber auch, zwischen zwei Ärzten auswählen zu können – etwa einem Arzt und einer Ärztin. Hinzu kommen die zeitliche und auch die fachliche Verfügbarkeit. So gibt es in Sonderfächern beispielsweise Ärzte mit einer besonderen Qualifikation. Auch bei Allgemeinmedizinern mit der großen fachlichen Bandbreite spielt das eine große Rolle: So gibt es dann einen Arzt, der sich auf Geriatrie spezialisiert, andere beschäftigen sich mit Pädiatrie oder mit Sportverletzungen. Das Angebot wird also breiter. Das gilt auch für den Facharztbereich. Bei allen großen Fächern ist es möglich, Partner mit unterschiedlichem Spezialgebiet zu beschäftigen: So ist etwa der eine mehr kardiologisch, der andere mehr allgemeininternistisch versiert. Damit kann eine Praxis ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten anbieten. <br />Darüber hinaus hat es auch für den Arzt große Vorteile, wenn sich dieser mit einem Partner in der Praxis fachlich austauschen kann. Nicht vergessen darf man auch die persönliche Entlastung: Das Gefühl zu haben, man kann einmal während der Woche weg, egal ob stundenweise oder tageweise, etwa wenn es um einen eigenen Arzttermin geht – der Betrieb läuft trotzdem weiter, die Wartezeiten werden dadurch nicht wesentlich länger. Auch wird es leichter, Fortbildungen zu besuchen. Die Verfügbarkeit der Praxis ist größer und ich rechne damit, dass auch die Wartezeiten für die Patienten in solchen Praxen deutlich abnehmen werden. Insgesamt bedeutet das ein entspannteres Arbeiten für das ganze Praxisteam.</p> <p><img src="/custom/img/files/files_datafiles_data_Zeitungen_2019_Jatros_Diabetes_1901_Weblinks_a1-abb2.jpg" alt="" width="810" height="574" /></p> <p><strong>Welche Verbesserungen bringt die Novellierung in der Hinsicht für Arzt und Patient?</strong></p> <p><strong>A. Wechselberger:</strong> Das Gesetz bringt nun eine Klarstellung, von der ich mir erhoffe, dass die Möglichkeit der Anstellung nun auch vermehrt in Anspruch genommen wird. Natürlich wird dies nach und nach passieren. So gibt es Ärzte, die in die Praxis gehen möchten, es sich aber nicht antun wollen, selbst eine Praxis zu führen; und es gibt auch solche, die gerne nur ein paar Stunden in der Woche arbeiten möchten, etwa 10 Stunden, was sich für eine eigene Praxis nicht rentiert. Da ist ein Angestelltenverhältnis eine gute Lösung. Das sollte eigentlich die Versorgung deutlich verbessern und die Ärzte entlasten. <br />Große Probleme bei der Anstellung bzw. der Umsetzung sehe ich nicht. Die Ärzte, die andere Ärzte anstellen, haben meistens so große Praxen, dass sie ohnedies Personal haben. Sie können also einen Musterdienstvertrag für den anzustellenden Arzt adaptieren. Die Lohnverrechnung macht im Regelfall der Steuerberater. Insbesondere für die Gruppenpraxen ist es ein großer Gewinn, weil in diesen die Anstellung bisher dezidiert ausgeschlossen war. Man kann jetzt bis zu vier Ärzte anstellen, mit Halbzeitstellen, also aufgeteilten Vollzeitäquivalenten. Damit kann man den ganzen Tag über Leistung anbieten, womit sich auch die Investition in die Infrastruktur lohnt.</p> <p><em><strong>Vielen Dank für das Gespräch!</strong></em></p> <div id="fazit"> <h2>PRAXISTIPP</h2> <p>Wenn Ärzte z.B. nur wenige Stunden arbeiten möchten – wodurch sich eine eigene Praxis kaum auszahlen würde –, besteht nun die Möglichkeit der Anstellung.</p> </div></p>
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