Integritätsgebot nun auch für Medizinprodukte
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Bisher galt das Integritätsgebot nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, nun wird es auf Medizinprodukte ausgeweitet. Davon ausgenommen bleiben Produkte mit geringen Risiken.
Bern. Pflaster sowie andere Medizinprodukte mit geringen Risiken oder solche, die Patienten ohne ärztliche Beratung zur Eigenanwendung kaufen können, wie zum Beispiel Kontaktlinsen, sind weiter vom sogenannten Integritätsgebot ausgenommen. Das Gebot, auch Vorteilsverbot genannt, wird nun beispielsweise auf Brillen und Schwangerschaftstests ausgeweitet, aber auch auf Produkte, die von Ärzten, Apothekern oder Spitälern zur Behandlung an Patienten abgegeben oder bei der Therapie eingesetzt werden. Dazu zählen etwa wiederverwendbare chirurgische Instrumente, Herzschrittmacher oder Hüftimplantate.
Das Integritätsgebot oder Vorteilsverbot galt bisher nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Es besagt, dass sich die Verschreibung, Abgabe und Anwendung ausschliesslich an medizinischen Gesichtspunkten orientieren soll und nicht an finanziellen Anreizen. Für die Neuerung, die bereits 2019 vom Parlament beschlossen wurde, muss das Heilmittelgesetz geändert werden. Dies hat nun der Bundesrat in die Wege geleitet. Im Zuge der Verordnungsänderung werden auch verschiedene medizinproduktespezifische Besonderheiten hinsichtlich von Mustern von Medizinprodukten oder Medizinprodukten zu Demonstrationszwecken präzisiert. (sst)
Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG)
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