Operieren in der Schwangerschaft: Berufsverbot für Chirurginnen?
Autor:innen:
Dr. Adrian Aistleitner
Klinische Abteilung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Universitätsklinikum Wr. Neustadt
Dr. Magdalena Kirnbauer
Abteilung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Phoniatrie
Barmherzige Brüder, Krankenhaus Wien
Dr. Prisca Pondorfer-Schäfer
Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Medizinische Universität Graz
Korrespondenzadresse:
E-Mail: younghno@medunigraz.at
Das österreichische Mutterschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1979. Während immer mehr Frauen chirurgische Fächer ergreifen, führt die aktuelle Auslegung durch das Arbeitsinspektorat zu einem faktischen OP-Verbot für Schwangere. Dies beeinträchtigt nicht nur die Facharztausbildung, sondern auch die Karriereentwicklung der Frauen. Das ruft nach modernen Lösungen, wie sie zum Beispiel in Deutschland bereits existieren.
Keypoints
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Laut Mutterschutzgesetz von 1979 dürfen schwangere Ärztinnen keine Arbeiten ausführen, die für sie oder das werdende Kind schädlich sind.
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In Bezug auf die Facharztausbildung bedeutet dies einen monatelangen Stillstand im Erwerb operativer Fähigkeiten.
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Eine Umfrage der YoungHNO ergab, dass ein Großteil der Betroffenen gerne weiter operieren würde.
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Mit der Arbeitsmedizin abgestimmte Positivlisten wären ein Schritt in die richtige Richtung.
Die Rechtslage: ein Gesetz aus 1979
Das Kernproblem für schwangere Ärztinnen in operativen Fächern ist das Mutterschutzgesetz (MSchG) aus 1979. Das Gesetz legt fest, dass werdende Mütter im Angestelltenverhältnis nicht mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden dürfen, die für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
Konkretisiert wird dies unter anderem durch Verbote von:
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Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen.
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Arbeiten mit der Gefahr einer Berufserkrankung.
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Arbeiten mit Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Narkosegase).
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Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die Mutter oder Kind gefährden könnten.
Der vom Arbeitsinspektorat kommentierte Leitfaden zum MSchG, auf den sich Arbeitgeber:innen berufen, ist eindeutig: Die Beschäftigung im Operationssaal ist „unzulässig“, begründet mit dem Infektionsrisiko und dem Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Auch Nachtarbeit ist strikt verboten.
Realität in der Ausbildung: Stillstand ab Bekanntgabe
Angesichts der steigenden Anzahl an Frauen in chirurgischen Fächern führt diese Rechtslage zu einer unmittelbaren Konsequenz: Sobald eine Ärztin ihre Schwangerschaft meldet, darf sie den OP nicht mehr betreten. Dieses Verbot erstreckt sich oft auch auf Tätigkeiten in der Ambulanz – begründet mit der Infektionsgefahr.
Für Ärztinnen in der Facharztausbildung ist dies besonders problematisch: Obwohl die Ausbildungszeit offiziell bis zum Beginn des Mutterschutzes weiterläuft, entsteht durch das OP-Verbot ein monatelanger Stillstand im Erwerb operativer Fähigkeiten. Die Abwanderung in die deutschsprachigen Nachbarländer ist für Ärztinnen daher zusätzlich attraktiver.
Der Blick ins Ausland: der deutsche Lösungsansatz
Die Situation in Österreich und die Herausforderungen für die Ausbildung wurden im Rahmen einer YoungHNO-Sitzung auf dem diesjährigen HNO-Kongress erörtert. Chirurginnen berichteten hierbei über eigene Erfahrungen und Situationen im internationalen Vergleich.
Deutschland (Positivbeispiel)
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 ist ein risikoangepasstes Operieren auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren erlaubt. Dies erfolgt in Absprache mit der Ärztin und unter Einhaltung klar definierter Schutzvoraussetzungen (z.B. doppelte Handschuhe, getestete Patient:innen, Sitzmöglichkeit).
Australien (Negativbeispiel)
Hier gibt es keine klaren Gesetze zum Schutz werdender Mütter und keine planmäßige Unterstützung durch Vorgesetzte oder Betriebsärzt:innen. Schwangere müssen oft weiterhin Nachtdienste leisten und volle Leistung erbringen.
Wunsch vs. Wirklichkeit: was Ärzt:innen und junge Oberärzt:innen wollen
Die Grazer Gynäkologin Nadja Taumberger präsentierte bei der Sitzung die Ergebnisse einer Umfrage der „Jungen Gyn“. Die Umfrage (n=503) zeigte deutlich, dass 93% der Teilnehmerinnen dafür sind, dass auf Wunsch der Schwangeren das Betreten eines Operationssaals, das Assistieren und selbstständiges Operieren in einem sicheren Rahmen erlaubt sein sollten.
Dieses Meinungsbild wird auch von jungen HNO-Chirurg:innen geteilt. In einer aktuellen Ausbildungsumfrage der YoungHNO unter Assistent:innen und jungen Fachärzt:innen wurde gezielt nach der Bereitschaft zum Operieren in der Schwangerschaft unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen gefragt. Bei den 36 Befragten, für die diese Frage relevant ist, ergab sich, dass 83,3% eine Weiterführung der operativen Tätigkeit befürworten: 25,0% für „alle Operationen“ und 58,3% für „bestimmte, abgesprochene Operationen“. Lediglich 16,7% lehnten dies gänzlich ab.
Der Weg zur Lösung: „Positivlisten“ auch für die HNO
In Österreich gäbe es also definitiv Bestrebungen aus der Ärzteschaft, das Gesetz zu ändern. Die politischen Mühlen mahlen jedoch langsam. Der Schlüssel zu einer Übergangslösung dazu sind sogenannte Positivlisten. Diese Listen, die für jedes Fach individuell mit der Arbeitsmedizin ausdiskutiert werden, definieren, welche Eingriffe und Prozeduren auch für Schwangere erlaubt sind.
Die Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (OEGGG) und die Österreichische Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin (ÖGARI) haben hier wichtige Vorarbeit geleistet, indem sie bereits detaillierte Positivlisten erarbeitet haben.
Ausblick
Die YoungHNO strebt zu diesem Thema die Erarbeitung eines Positionspapiers an. In Kooperation mit der Österreichischen Gesellschaft für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie soll eine spezifische „Positivliste“ für operative Tätigkeiten in der HNO entwickelt werden. Als favorisiertes Vorbild gilt das deutsche Modell, das den Wunsch der Ärztin mit klar definierten Sicherheitsstandards verbindet. Im Zentrum steht dabei die Selbstbestimmtheit in dieser Lebensphase: Ärztinnen sollen frei entscheiden können, ob sie in der Schwangerschaft operativ tätig sein möchten, ohne Rechtfertigungsdruck und ohne dass Personalengpässe oder organisatorische Zwänge als Druckmittel eingesetzt werden können. Ziel ist ein System, das Ärztinnen in der Schwangerschaft verlässlich schützt und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, wenn gewünscht, selbstbestimmt und gut abgesichert weiter zu operieren.
Literatur:
● Österreichisches Mutterschutzgesetz (MSchG): Bundesgesetz vom 13. April 1979 über den Mutterschutz (Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der geltenden Fassung (idgF) ● Taumberger N et al.: Erhebung eines österreichischen Stimmungsbildes – Sollen schwangere Ärztinnen operieren dürfen? Gyn-Aktiv 2023; 4: 48-52
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