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Streitigkeiten aus dem kurativen Einzelvertrag

Unter Juristen herrscht Einigkeit darüber, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen Kassenvertragsarzt und Sozialversicherungsträger zivilrechtlicher (und nicht etwa hoheitsrechtlicher) Natur sind. Durch den Abschluss des kurativen Einzelvertrages kommt kein Anstellungsverhältnis zum Sozialversicherungsträger zustande, der Kassenvertragsarzt agiert vielmehr als selbstständiger, niedergelassener Arzt. Ob ein Kassenvertragsarzt als „arbeitnehmerähnlich“ anzusehen ist, weil er zumeist in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einigen wenigen Sozialversicherungsträgern Patienten behandelt, dies mit im Gesamtvertrag konkret geregelten Bestimmungen über Urlaube, (notwendige) Vertretungen, Mindestöffnungszeiten etc., ist umstritten und noch nicht ausjudiziert.

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