Software umsatzsteuerbefreit
Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Intervention bestätigt, dass die softwaremäßige Erstanbindung von Ärzten an den e-Impfpass eine Leistung darstellt, für die vom Softwarelieferanten keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Bei nachweisbaren Anschaffungskosten in der Höhe von max. EUR 1.300,–, die als Förderung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ausbezahlt werden sollen (Ablauf aktuell in Planung), entstehen den niedergelassenen Ärzten somit keine Zusatzkosten.
Der e-Impfpass ist nicht nur für die Covid-Impfung relevant, sondern für alle Impfungen, weil diese früher oder später elektronisch damit erfasst und dokumentiert werden müssen. Auch wenn Ärzte selbst nicht impfen, kann der e-Impfpass relevant sein, weil behandelnde Ärzte über die Anbindung den Impfstatus ihrer Patienten einsehen können. Impfende Ärzte, die in den e-Impfpass eintragen möchten oder über den Impfstatus ihrer Patienten informiert sein wollen, sind aufgerufen, ihren Arztsoftwarehersteller zu kontaktieren.
Die Ärztekammer empfiehlt dringend die Anbindung, da davon auszugehen ist, dass künftig alle öffentlichen Impfprogramme und auch die Patienten eine Dokumentation im e-Impfpass verlangen werden.
Für zukünftige Wartungs- und Instandhaltungsleistungen im Zusammenhang mit der e-Impfpass-Software gelangt die Steuerbefreiung jedoch nicht zur Anwendung. (red)
Quelle:
Ärzt*innen News der ÄK Wien vom 11. Februar 2021
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