Aktuelle Rechtslage: keine Befristung des Kostenersatzes
Ursprünglich war für den Förderantrag zum Modul E-Impfpass eine Befristung bis zum 30. September 2021 vorgesehen. Nun hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in einer aktuellen Stellungnahme mitgeteilt, dass die aktuelle Rechtslage keine Befristung des Kostenersatzes vorsieht.
Neben der Covid-19-Impfung kann der E-Impfpass auch zur Dokumentation aller anderen Impfungen herangezogen werden. Zudem muss beachtet werden, dass seit einer E-Health-Verordnungsnovelle vom März 2021 auch Influenzaimpfungen verpflichtend im E-Impfpass zu erfassen sind. Die Ärztekammer empfiehlt daher allen Vertragsärzten die Anschaffung des Software-Tools E-Impfpass – die einmalige Förderung von EUR 1.300,– kann bis auf Weiteres beantragt werden. (red)
Quelle:
Ärzt*innen-News vom 12.8.2021
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